{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-28_2_StR_431_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-28","aktenzeichen":"2 StR 431/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02 yr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 431/79 URTEIL\n30\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fassadenreiniger Helmut PB EEE aus “EEEP-CEO, geboren am EEE 1923 in DEE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\n45\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom ?. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE vei der\nVerkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl in vier\n(statt fünf) Fällen verurteilt ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe und\n\n45\n\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Anstiftung zum Diebstahl in fünf Fällen und Vergehen gegen\ndas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nMit seiner auf die Verurteilung wegen Anstiftung\nzum Diebstahl beschränkten Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nim wesentlichen erfolglos.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in fünfzehn\nEinzelfällen aus Einbruchsdiebstählen stammende Gegenstände,\nvorzugsweise Antiquitäten, zu geringen Preisen erworben und\nauf Flohmärkten abgesetzt. In fünf dieser Fälle hatte er\n\nden Dieben vorher einen Hinweis auf die Wohnung gegeben,\nin die sie einbrechen sollten, wobei er teilweise die\ndort vorhandenen ihn besonders interessierenden Sachen\nbezeichnete.\n\nEs unterliegt keinen Bedenken, daß das Landgericht den Angeklagten insoweit der Anstiftung zum Diebstahl für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen\nwollte der Angeklagte die Täter dazu bringen, in die von\nihm bezeichneten Wohnungen einzubrechen, um sich dann\nan den dort vorgefundenen Gegenständen bereichern zu\nkönnen. Das rechtfertigt die Annahme einer Anstiftung\nauch für den Fall, daß bei den Dieben von vornherein\ndie allgemeine Bereitschaft zur Begehung der Tat gegeben\nwar.\n\nZu Unrecht sucht die Revision einen sachlichen\nWiderspruch daraus abzuleiten, daß das Landgericht seine\nÜberzeugung, der Angeklagte habe auch in den Fällen\nzum Nachteil Kg, PER und JB mit der Begehung der\nEinbruchsdiebstähle gerechnet, mit der Erwägung begründet,\nder Angeklagte habe nach der Ausführung der Tat in den\nbeiden zeitlich vorausliegenden Fällen sich darüber im\nklaren sein müssen, daß sein Hinweis die diebischen\nLieferanten erneut zur Tatbegehung veranlassen werde,\n\nEs hat damit in nicht zu beanstandender Weise zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß es von der Erfolgsvorstellung des\nAngeklagten überzeugt war, weil dies sich dem Angeklagten\nnach seinen vorausgehenden Erfahrungen aufdrängen mußte.\n\nZwischen den einzelnen Anstiftungshandlungen hat das\n\n24\n\nLandgericht keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen.\nDas ist zutreffend, denn die Anstiftung beruhte Jeweils\nauf einem neuen selbständigen Entschluß des Angeklagten.\nDaß die Strafkamner demgegenüber in den Fällen der\nHehlerei eine fortgesetzte Handlung bejaht hat, weil sie\nhier von einem zu weit gefaßten Begriff des Gesamtvor-Satzes ausging, kann daran nichts ändern.\n\nFehlerhaft ist lediglich, daß die Strafkamner die\nFälle II 4 und 5 der Urteilsgründe Je als eine selbständige\nTat beurteilt hat. Hier hatte der Angeklagte den späteren\nDieben einen Hinweis gegeben, der beide in diesen Fällen\nheimgesuchten Wohnungen zugleich betraf. Er hatte sie\nalso durch ein- und dieselbe Handlung zu beiden Einbrüchen\nveranlaßt und hätte deshalb insoweit nur wegen einer Anstiftung zum Diebstahl verurteilt werden dürfen (Roxin IK\n10. Aufl. § 26 StGB Rdn. 26).\n\nDie aus diesem Grunde gebotene Änderung des Schuldspruchs führt dazu, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung\nzum Diebstahl in vier Fällen zu verurteilen ist. Damit\nwerden die in den Fällen II 4 und 5 ausgesprochenen\nEinzelstrafen hinfällig und ist auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nSchumacher willms Mösl\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-28/2-str-431-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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