{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-21_2_StR_743_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-21","aktenzeichen":"2 StR 743/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Das Gericht darf nicht allein deshalb von der Anordnung\nder Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt absehen, weil es im zuständigen Bereich\nkeine Anstalt gibt, die eine erfolgversprechende Suchtbehandlung durchführen könnte.\n\nb) Der Verurteilte ist nicht dadurch beschwert, daß neben\n\nder Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 64\n\na) Das Gericht darf nicht allein deshalb von der Anordnung\nder Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt absehen, weil es im zuständigen Bereich\nkeine Anstalt gibt, die eine erfolgversprechende Suchtbehandlung durchführen könnte.\n\nb) Der Verurteilte ist nicht dadurch beschwert, daß neben\n\nder Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nBGH, Urt.v. 21. März 1979 - 2 StR 743/78 - LG Aachen -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 743/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Horst Arnold 5 gusuäiimmme zu: ACiimiiiui,\ngeboren am ED 1956 in A, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Installateur Günter Egon W EEE, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am cp 1945 ir 1 HERE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MW aus ww\nals Verteidiger des Angeklagten\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 24. Mai 1978 im Rechtsfolgenausspruch\ngegen die beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten WED\n\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten jeweils wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,\nferner wegen Urkundenfälschung sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - diese begangen von WB\nGEB in einem Fall, von I] in zwei Fällen - zu\nGesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Die\nvon der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat die Strafkammer\nnicht angeordnet.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Wieschalla sind darauf beschränkt, daß die Anordnung nach § 64 StGB unterblieben ist; sie rügen insoweit\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Die Strafkammer hat für beide Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach\n§ 64 Abs. 1 StGB bejaht, ohne dies im einzelnen näher darzulegen; sie hat es jedoch unterlassen, die Unterbringung anzuordnen, weil es im Bereich des örtlich und sachlich zuständigen\n\n-u-\n\nLandschaftsverbandes Rheinland keine Anstalt gebe, die\nsachlich oder persönlich ausgerüstet sei, an Drogenkranken\neine erfolgversprechende Entziehungsbehandlung durchzuführen,\nAuf Grund dieser Umstände hat sie geglaubt, § 64 Abs. 2 Stcp\nentsprechend anwenden zu müssen.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die\nAblehnung der Maßregel nicht trägt.\n\na) Nach § 64 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn der\nTäter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\nzu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr\nbesteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf\nnur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein\naussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).\n\nb) Die Frage, ob eine Entziehungskur aussichtslos erscheint, ist nach der Persönlichkeit des Verurteilten zu beantworten; so kann sich die Aussichtslosigkeit ergeben, wenn\nder Täter bereits mehrere erfolglose Kuren hinter sich hat\nund auch eine weitere Kur keine bessere Aussicht verspricht,\nder Täter seiner Sucht also unheilbar verfallen ist (so für\nden früheren Rechtszustand BGH, Urteil vom 4. Februar 1966\n- 4 StR 583/65 -). Der innere Grund für diese Beschränkung\nliegt darin, daß sich die Maßregel zwar gegen gefährliche\nTäter richtet, aber in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle\nbeschränkt wird, in denen sich dieser Gefährlichkeit durch\nBesserung begegnen läßt (Roxin in LK 10. Aufl. § 64 Ran. 91).\n\nDie Behandlung ist jedoch nicht deshalb aussichtslos,\nweil im Bezirk des erkennenden Gerichts nach dessen Auffassung die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den\nVollzug der Maßregel nicht gegeben sind. Daß für diesen Fall\nder § 64 Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nicht paßt, hat die\nStrafkammer nicht verkannt. Ihr kann aber nicht darin gefolgt\nwerden, daß dieser Mangel an Vollstreckungsmöglichkeiten eine\nanaloge Anwendung der genannten Vorschrift gebiete.\n\nEs kann nicht Sache der Gerichte sein, einem eindeutigen\nGesetzesbefehl die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die\nExekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen\nMittel bereithält. So wäre es schlechthin gesetzwidrig, eine\nFreiheitsstrafe nur deshalb nicht zu verhängen, weil nach\neiner vom Gericht erholten Auskunft die Vollzugsanstalten\ndes Landes überbelegt sind. Ebensowenig kann die Anwendung\ndes § 64 StGB davon abhängig gemacht werden, daß nach der\nAuskunft eines Sachverständigen keine ausreichenden sachlichen und persönlichen Mittel für die Suchtbehandlung zur\nVerfügung stehen. Soweit nicht der Gesetzgeber dadurch eingreift, daß er - wie im Falle des § 65 StGB - das Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften bis zur Bereitstellung der\nsachlichen Möglichkeiten für ihre Durchführung hinausschiebt\n(Gesetz vom 22. Dezember 1977 - BGBl I 3104), hat der Richter\ndas Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die\nfür die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Anderenfalls hätte es die Verwaltung in der Hand, durch Verzögerung der notwendigen Maßnahmen\ndie Durchführung eines Gesetzes für einen ihr richtig erscheinenden Zeitraum zu verhindern.\n\n-6 -\n\nIm übrigen wäre die Vollstreckung der richterlichen\nEntscheidung nicht schon deshalb unmöglich, weil im Bezirk des erkennenden Gerichts keine hinreichenden Vollzugseinrichtungen vorhanden sind; denn dadurch würde\nnicht ausgeschlossen, daß durch Verwaltungsvereinbarungen über den Bezirk des Gerichts oder auch über den\nBereich eines Landes hinaus die Vollstreckung der angeordneten Maßregel sichergestellt wird. Welche Möglichkeiten hierfür bestehen, braucht der erkennende Richter\nnicht in Betracht zu ziehen; denn er hat im Urteil nur\ndie Anordnung der Maßregel als solche auszusprechen,\nwährend die Entscheidung, in welcher Anstalt die Unterbringung vollzogen wird, grundsätzlich Sache der Vollstreckungsbehörde ist (vgl. Roxin aa0 Rdn. 131).\n\nNach allem kann der Auffassung, daß die Bejahung der\nAussichtslosigkeit der Behandlung in derartigen Fällen zwar\n\"äußerst bedenklich, aber eindeutig geboten\" sei (Roxin aa0\nRan. 103; vgl. LG Bonn NJW 1977, 345 für die Einrichtungen\nnach § 93 a JGG), nicht gefolgt werden. Ob die Behandlung\naussichtslos ist, kann vielmehr nur nach Umständen beurteilt\nwerden, die in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen.\n\nOb und inwieweit die Anordnung nach § 64 StGB nachträglich im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 67 d Abs. 3 Satz 2 StGB für erledigt erklärt\nwerden könnte, weil sie praktisch nicht vollziehbar ist\n(vgl. einerseits LG Bonn aa0, andererseits OLG München\nNJW 1978, 552), ist im gegenwärtigen Stand des Verfahrens\nnicht zu entscheiden.\n\n- 7 -\n\n3. Aus diesen Gründen kann die Ablehnung der beantragten Maßregel mit der bisherigen Begründung nicht gerechtfertigt werden. Da nicht auszuschließen ist, daß die\nHöhe der erkannten Freiheitsstrafen von dieser Rechtsansicht beeinflußt ist, muß der Rechtsfolgenausspruch gegen\ndie beiden Angeklagten insgesamt aufgehoben werden.\n\nDamit ist das gegen die Kostenentscheidung gerichtete\nRechtsmittel gegenstandslos.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Vi nat iagegen keinen Erfolg.\n\nDie Revision ist unzulässig. Ein Angeklagter kann eine\nEntscheidung nur dann anfechten, wenn er durch sie beschwert\nist (BGHSt 7, 153); eine solche Beschwer ist im vorliegenden\nFall nicht gegeben.\n\n1. Eine Beschwer kann zwar auch darin liegen, daß ein\nrechtlich möglicher oder gebotener Ausspruch unterlassen\nwird, vorausgesetzt, daß dieser Ausspruch für den Betroffenen eine günstigere Rechtslage schaffen würde (Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl. vor § 296 Rdn. 13; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 296 Rdn. 16). Für die Beurteilung, ob diese\nVoraussetzung vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive\nEinschätzung durch den Betroffenen an, sondern allein darauf,\nob nach objektiven Kriterien, wie sie sich zur Zeit der Entscheidung darstellen, durch die begehrte Entscheidung eine\nBesserstellung des Betroffenen herbeigeführt würde.\n\n2, Wird der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20\nStGB) freigesprochen und wird zugleich die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist nicht zweifelhaft, daß die Anordnung der Maßregel den Verurteilten beschwert\n\n(Gollwitzer aaO Rdn. 22); nichts anderes gilt, wenn\n\ndie Unterbringung neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, da die Anordnung der Maßregel\nauch in diesem Falle nicht nur der Form nach, sondern\nauch in der Sache ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe darstellt.\n\na) Zwar kann sich im Einzelfall ergeben, daß der\nVerurteilte durch die Anordnung der Maßregel neben der\nVerhängung von Freiheitsstrafe im Ergebnis günstiger gestellt wird, als wenn die Freiheitsstrafe allein verhängt\nwürde. So geht das Gesetz davon aus, daß im Regelfalle\ndie Unterbringung als Maßregel vor der Freiheitsstrafe\nvollstreckt wird (§ 67 Abs. 1 StGB) und sodann im vollen Umfange auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen\nist (§ 67 Abs. 4 StGB). Ferner besteht nach § 67 Abs. 5\nSatz 1 StGB die Möglichkeit, dem Verurteilten die Vollstreckung des Strafrestes - abweichend von § 57 Abs. 1\nStGB - schon zur Bewährung auszusetzen, bevor durch die\nAnrechnung des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe\nerledigt sind. Durch diese Möglichkeit kann der Verurteilte dann besser gestellt sein, wenn z.B. die verhängte\nFreiheitsstrafe, wie hier, ebenso hoch ist wie die gesetzliche Höchstdauer des Maßregelvollzugs, die bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre beträgt\n(§ 67 d Abs. 1 StGB).\n\nOb eine solche dem Verurteilten günstige Möglichkeit\neintritt, ist jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht\nabzusehen. So kann das Gericht nicht nur gleichzeitig mit\ndem Urteil (§ 67 Abs. 2 StGB), sondern auch nachträglich\n(§ 67 Abs. 3 StGB) anordnen, daß die Strafe vor der Maß-\n\n-9-\n\nregel zu vollziehen ist, wodurch sich die Dauer des\nFreiheitsentzuges über die Dauer der Freiheitsstrafe\nhinaus verlängern würde. Bleibt der zunächst durchgeführte Maßregelvollzug erfolglos, so verlängert sich\ndie gesetzliche Höchstdauer des Maßregelvollzuges um\n\ndie Dauer der Freiheitsstrafe, soweit der Maßregelvollzug auf sie angerechnet wird (§ 67 d Abs. 1 Satz 2 StGB).\nWird die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, so tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nIst aber im Zeitpunkt des Urteils nicht abzusehen,\nwie sich die Vollziehung der Maßregel im Ergebnis auswirken wird, so fehlt es damit schon an einer eindeutigen\nGrundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte durch\ndas Unterlassen der Maßregelanordnung beschwert ist (vgl.\nOLG Köln NJW 1978, 2350).\n\nb) Für die Beurteilung, ob die Nichtanordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Beschwer\nenthält, darf nicht außer Betracht bleiben, daß diese\nMaßregel nicht nur den Zweck hat, den Täter in seinem\npersönlichen Interesse einer Heilbehandlung zuzuführen.\nDenn die spezielle Gesundheitsfürsorge ist auch heute\nnicht die vorrangige Aufgabe des Strafrechts, insbesondere des Maßregelrechts; die Verhängung der Maßregel des\n§ 64 StGB hat sich vielmehr an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten und dient in erster Linie\ndem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern,\nauch wenn sich dieser Zweck durch Besserung erreichen\n1äßt. Daher ist die Maßregel nach § 64 StGB weder ein\nMittel der bloßen Suchtfürsorge, noch darf diese Fürsorge\nunsachgemäß in den Vordergrund treten (Roxin aa0 vor § 61\nRan. 25; § 64 Rän. 3, 4, 5).\n\n- 10 -\n\nc) Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bedenken,\ndaß die Frage, ob sich der Verurteilte durch die Nichtanordnung der Maßregel beschwert fühlt, in hohem Maße\nvon der persönlichen Einschätzung durch den Betroffenen\nbeeinflußt werden könnte. Mag es - unabhängig von der\nDauer des Freiheitsentzuges - der eine Verurteilte vorziehen, in einer Entziehungsanstalt einer ärztlich überwachten Suchtbehandlung zugeführt zu werden, so wird es ein\nanderer als zusätzliche Belastung empfinden, im Vollzug\nnur in Gesellschaft von Suchtkranken oder, wenn das Gericht von der Möglichkeit des § 67 a Abs. 1 StGB Gebrauch\nmacht, von Geisteskranken zu sein. Die Frage der Beschwer\nim verfahrensrechtlichen Sinne kann aber nicht von solchen\npersönlich geprägten Vorstellungen und Umständen abhängig\ngemacht werden.\n\n3. Nach allem liegen keine überzeugenden Gründe vor,\ndie den Gesichtspunkt, daß mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben der Verhängung\nvon Freiheitsstrafe dem Verurteilten ein zusätzlicher\nRechtsnachteil zugefügt wird, entkräften könnten. Da\nProzeßvoraussetzungen klar und eindeutig feststellbar\nsein müssen, kann es nicht darauf ankommen, ob sich im\nEinzelfall unter besonderen Umständen für den Verurteilten ein Freiheitsentzug von kürzerer Dauer oder unter\nihm annehmbarer erscheinenden Bedingungen ergeben kann.\nDer Verurteilte ist vielmehr allgemein nicht beschwert,\nwenn neben einer verhängten Freiheitsstrafe nicht auch\nnoch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (im Ergebnis ebenso OLG Köln aa0).\n\n- 11 -\n\nDie Revision des Angeklagten WEB ist daher\nals unzulässig zu verwerfen.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-743-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-743-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.172535+00:00"}}