{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-21_2_StR_685_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-21","aktenzeichen":"2 StR 685/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 685/78 URTEIL\nHM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Dieter C EEEEEEED zu: TıszuuH.\ngeboren am EEE 1333 in SEE Pommern,\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: GERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 22. März 1978 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAls sich der Angeklagte am 3. August 1976 während\nseiner freien Zeit in dem Lokal aufhielt, in dem er sonst\nals Kellner arbeitet, erschien dort der Gast CB, der\nkurz zuvor bei einem Besuch des Mainfestes zwei Küchen-Hackmesser gewonnen hatte. Der Angeklagte oder sein Begleiter\nBEE bemerkte die Messer, die CIE in der Gesäßtasche\nseiner Hose trug, und zog sie heraus. Der Angeklagte nahm\nsie in die Hände, fragte CO, was er damit wolle, und\nschlug dann mit beiden Messern auf ihn ein. CB erlitt blutende Verletzungen an Kinn, Hals und Daumenballen.\nEs gelang ihm, aus dem Lokal zu fliehen.\n\nAufgrund der beim Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen\nBlutalkoholkonzentration von etwa 2,9 %o konnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß der Angeklagte unfähig war,\nentsprechend seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu\nhandeln (§ 20 StGB). Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten verurteilt.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Verfahrensund Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n4. Die auf vorsätzlichen Vollrausch (§ 330 a StGB)\nlautende Anklage vom 15. März 1977 war zunächst zum Amtsgericht in Frankfurt am Main erhoben worden. Das Amtsgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, im Hauptverhandlungstermin vom 17. Oktober 1977 jedoch \"die Sache gemäß § 270\nStPO zwecks weiterer Behandlung an die große Strafkammer beim\n\nLandgericht Frankfurt/Main verwiesen, da nach dem Stand\nder Beweisaufnahme ein versuchtes Totschlagsdelikt nach\n\n§ 212 StGB auf Grund des Vorfalles vom 3.8.1976 in Betracht\" komme. In der Hauptverhandlung vor der Strafkanmmer hat der Staatsanwalt am 27. Februar 1978 den Anklagesatz vom 15. März 1977 verlesen, soweit dieser den Vorfall\nvom 3. August 1976 betrifft; sodann wurde festgestellt, daß\ndas Hauptverfahren vom Amtsgericht eröffnet und die Anklage\nzur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß es die Strafkammer unterlassen hat, ihn gemäß § 265 StPO darauf hinzuweisen, daß er auch wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt werden könne. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nZwar hätte das Landgericht den Angeklagten trotz seiner Kenntnis vom Inhalt des in der Hauptverhandlung vom\n27. Februar 1978 verlesenen Anklagesatzes förmlich auf die\nMöglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches hinweisen müssen (vgl. RGSt 15, 286, 289; 65, 363).\nDarauf, daß dies nicht geschehen ist, kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich der Angeklagte im Falle eines Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können; auch\ndie Revision trägt nicht vor, welche Schritte der Verteidiger dann noch unternommen hätte.\n\n2. Zu Unrecht bringt die Revision vor, daß in dem\nVerweisungsbeschluß des Amtsgerichts der Angeklagte und die\nihm zur Last gelegte Tat und ihre gesetzlichen Merkmale\nnicht bezeichnet seien. Der Angeklagte ist in dem Beschluß\n\nnamentlich genannt, die ihm vorgeworfene Tat so hinrei-\n\nchend gekennzeichnet, daß für keinen Verfahrensbeteiligten Unklarheiten aufkommen konnten.\n\n3. In der Hauptverhandlung haben vier Zeugen Aussagen gemacht, die den Angeklagten entlasteten. Die Strafkammer hat ihnen nicht geglaubt und in der Begründung hierzu unter anderem ausgeführt, daß \"nach den gerichtsbekannten Gepflogenheiten des FW Bahnhofsvierteis\nvon diesen Zeugen eine dem Angeklagten ungünstige Aussage\nnicht erwartet werden! könne. Insoweit rügt die Revision\nVerletzung des § 261 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie\nbehauptet, daß die \"gerichtskundige Tatsache\" in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Auch diese Rüge\nbleibt erfolglos,\n\nDie Revision geht zutreffend davon aus, daß auch eine\nals gerichtsbekannt erklärte Tatsache zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht werden muß, wenn sie der Überzeugungsbildung des Tatrichters zugrunde gelegt werden soll\n(vgl. RGSt 28, 171, 172; BGHSt 6, 292, 296). Ob das hier\nder Fall war, bedarf keiner Prüfung, da wiederum ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem behaupteten\nVerfahrensmangel beruht.\n\nDie Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 5 UA\nzeigen, nicht etwa die Zeugen von vornherein deshalb als\nunglaubwürdig angesehen, weil sie aus dem FEED Bannhofsviertel stammen. Sie legt vielmehr bei der Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit das entscheidende Gewicht auf die Jeweiligen persönlichen Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten (Begleiter, Bekannte, Arbeitskollegen) und \"besonders\"\n\ndarauf, daß \"keiner dieser Zeugen gesehen haben will,\n\nob überhaupt, wie und von wem der Zeuge CEEND zeschlagen wurde, obwohl er mehrere stark blutende Verletzungen davontrug\". Bei dieser Sachlage ist der Hinweis auf \"gerichtsbekannte Gepflogenheiten des Fi#-\nEEE Bannnofsviertels\" nur eine zusätzliche Bemerkung,\ndie letztlich keinen Einfluß auf die endgültige Überzeugungsbildung der Strafkammer hatte, Es kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer, hätte sie die \"gerichtsbekannten Gepflogenheiten\" unberücksichtigt gelassen, den Zeugen ihre den\nAngeklagten entlastenden Aussagen geglaubt hätte.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt,\nmit der Verneinung der Glaubwürdigkeit der vier Zeugen wegen ihrer persönlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer\nund der Lückenhaftigkeit der von ihnen bekundeten Wahrnehmungen habe das Landgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung verkannt, greift sie in unzulässiger Weise\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nhat ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Daß der Angeklagte mit \"natürlichem Vorsatz\" gehandelt hat, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich\n\nerörtert, ergibt sich aber bedenkenfrei aus den Feststellungen (vgl. hierzu LM Nr. 8 zu § 330 a StGB).\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-685-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-685-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.146875+00:00"}}