{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-21_2_StR_683_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-21","aktenzeichen":"2 StR 683/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sp 92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 683/78 URTEIL\n3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Fritz Klaus Karl\nT EEE =: S GRSEREEEEEED- 7A,\ngeboren am EEE 1926 ir gu.\n\n2. den Kraftfahrer Ludwig R ED aus ED.\ngeboren am 924 in Kup,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nne\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten TEEN\nwird das Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 16. Dezember 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten RB gegen das\ngenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerde-\n\nführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n5 E77,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TEE wegen\nfortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die\nDauer von drei Jahren verboten, eine berufliche Tätigkeit\nauf dem Gebiet des Mineralölhandels und des Mineralöltransports auszuüben; den Angeklagten R@ilWhat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte TB beanstandet\naußerdem das Verfahren.\n\nI. Die Revision des Angeklagten TB hat nit\nzwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich\ndas Landgericht nicht an eine Wahrunterstellung gehalten hat.\n\na) Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis durch Vernehmung der Zeugin Monika WB darüber zu erheben, \"daß\nüber die in dem Zeitraum Januar 1975 bis 23. November 1975\nbei der Firma UK-WB auf Grund des Heizölscheines\nI pezogenen Heizölmengen direkt Versandanzeigen an die\nFirma REED Kraftstoff abgingen und ohne Mitwirkung des\nHerrn TB von der zuständigen Stelle der Firma R-WEB, u.a. der Zeugin WWW; bearbeitet wurden\".\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt mit\nder Begründung, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\n-u-\n\nIm angefochtenen Urteil ist zu dieser Frage ausgeführt (VA S. 14/15):\n\n\"Um die als Heizöl bezogene und als Dieselkraftstoff in den Lagern der Fa. \"REE-Kraftstoff\" eingelagerte bzw. unmittelbar als Dieselkraftstoff an Endabnehmer ausgelieferte Heizölmenge von insgesamt 4.399.534 1 als Heizöllieferung der Fa. \"RuB-Kraftstoff\" an die Fa.\nHeizöl-Bg ... erscheinen zu lassen, die in dem\nfür ungültig erklärten Verteilererlaubnisschein ... als Tin ausgewiesen war, ließ\n\nder Angeklagte in der Buchhaltung der\nFa. FE -Krartstort\" ... Rechnungen über\ndie Lieferung von insgesamt 4.399.594 1 Heizöl\n\nan die Fa. Heizöl-Egp ... ausstellen. Diese\nsogenannten Bondrucker-Rechnungen wurden von der\nbei der Fa. \"RB Kraftstoff\" angestellten\nSachbearbeiterin gefertigt, nachdem der\nAngeklagte ihr die von der Fa. \"UB-KERNE in W eingegangenen Versandanzeigen und die von den Firmen ... eingegangenen\nLieferscheine übergeben hatte, die jeweils das\nKennzeichen des abholenden Tankzuges, den Namen\ndes Spediteurs und die Angabe der abgeholten\nHeizölmenge in Litern enthielten. Auf Grund\ndieser Unterlagen und des ihr von dem Angeklagten TEE |< wei 1.5 genannten Verkaufspreises\nkonnte die Angestellte WWW die Rechnungen an\ndie Fa. Heizöl-E@m ... ausstellen. Diese Rechnungen wurden auf Anweisung des Angeklagten T-EEE nicht auf dem Postwege an die Rechnungsadressatin geschickt.\"\n\nb) Damit hat der Tatrichter die Wahrunterstellung\nnicht eingehalten.\n\nEine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in\nihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung\noder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGH,\n\nm\nS>\n\n-5_-\n\nUrteil vom 18. November 1975 - 1 StR »88/75 -); das\n\nGericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im\nBeweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen,\n\ndurch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung ent-\n\nkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64 -).\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, daß er im Zusammenwirken mit einem gewissen - inzwischen verstorbenen - Eisenhuth\nmittels eines ungültigen Erlaubnisscheines in großem Umfang\nsteuerbegünstigtes Heizöl eingekauft und als Dieselkraftstoff weiterverkauft habe, wobei.er die anfallende Mineralölsteuer hinterzogen habe. Dabei habe er die ihm als Prokuristen der Firma \"RB-Kraftstoff-CmbH\" gegebenen\nMöglichkeiten ausgenutzt, habe aber die Geschäfte auf\neigene Rechnung getätigt, die Gewinne persönlich vereinnahmt und mit Ei geteilt und die Verfahrensweise\nso gewählt, daß die Buchführungsunterlagen der Firma\nREED keine Manipulationen erkennen ließen.\n\nBei dieser Sachlage zielte der Beweisamtrag darauf ab\ndarzutun, daß die Versandanzeigen der Firma UND - K EEE\nin WE - eine der Firmen, von denen der Angeklagte das\nHeizöl erwarb - im Bereich der Firma RO ohne Zutun\ndes Angeklagten bearbeitet wurden, daß er also mit diesen\nAnzeigen keine Manipulationen vornahn. Diesem erkennbaren\nSinn der als wahr unterstellten Beweisbehauptung läuft es\naber zuwider, wenn das Landgericht zwar annimmt, daß die\nAngestellte Wgggww die Bearbeitung vorgenommen habe, aber\nnur auf Anweisung des Angeklagten, also gerade nicht ohne\nseine Mitwirkung. Das bezieht sich insbesondere darauf,\ndaß die Rechnungen über den Weiterverkauf der gelieferten\nMengen an die Firma EB auf Anweisung des Angeklagten\n\n-6 -\n\nnicht auf dem Postwege verschickt werden durften, da\n\nes sich dabei nach den Feststellungen um Scheinrechnungen handelte, die vertuschen sollten, daß das Heizöl nicht als solches an die Firma EB, sondern als\nDieselkraftstoff an andere Abnehmer weiterverkauft wurde,\n\nc) Nach allem läßt sich nicht ausschließen, daß das\nUrteil mindestens zum Schuldumfang auf dem Verfahrensmangel beruht.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß die\nAblehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht\nrechtlich nicht zutreffend begründet ist.\n\na) Die Verteidigung hatte am 12. Dezember 1977 beantragt,\nAnton HB aus KE üder den Inhalt eines bestimmten Ge-Spräches zu vernehmen, aus dem sich ergeben sollte, daß\nder Angeklagte seinerseits über die Manipulationen zur\nVerdieselung von Heizöl getäuscht werden sollte.\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, da er zum\nZwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei; \"mit ihm erstrebt der Verteidiger eine Verzögerung des Verfahrens auf\nunbestimmte Zeit; denn er ist sich nach Überzeugung der\nKammer der Unmöglichkeit bewußt, durch den Antrag eine für\nihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können\".\n\nb) Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. An den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (BGHSt 1, 29; 21, 218;\nBGH, Urteil vom 18. September 1975 - 4 StR 260/75 -).\n\nE27\n- 7-\n\nVoraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrages\nwegen Verschleppungsabsicht ist zunächst, daß durch die\nBeweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde\n(BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 7. November 1978\n- 1 StR 470/78 -; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. § 244 Rdn. 185). Schon diese Voraussetzung\nhat der Tatrichter hier nicht dargetan. Die Anschrift\ndes Zeugen in K@W ist in dem Beweisamtrag wiedergegeben; da nach dem 12. Dezember 1977 noch weitere Sitzungstage für den 14. und den 16. Dezember 1977 vorgesehen waren,\nist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Vernehmung des\nZeugen das Verfahren auf unbestimmte Dauer verzögert worden\nwäre. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verschleppungsabsicht angenommen hat, ohne einen Versuch zu\n\nmachen, den Zeugen zu erreichen, entspricht daher nicht\ndem Gesetz.\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an,\ndaß die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses\ndie Gesichtspunkte der Prozeßverschleppung und der Ungeeignetheit das Beweismittels vermengt und in diesem Zusammenhang eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf Niederschriften polizeilicher Vernehmungen stützt, die erkennbar nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.\n\n3. Nach allem ist das Urteil gegen den Angeklagten\n\nTB aufzuheben.\n\n-8-\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ro] zeigt mit\nder allgemeinen Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, keinen Rechtsfehler auf.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-683-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-683-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.125445+00:00"}}