{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-21_2_StR_453_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-21","aktenzeichen":"2 StR 453/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"063\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 453/78 URTEIL\nVERT:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Eric M CD aus\nSCHE, dort geboren am EEE 1948, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Mösl\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE-.: GEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 19. April 1978 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurlückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 93\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision, mit der\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1, In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer\nzunächst einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO. Er bringt\nhierzu vor, das Urteil enthalte keine vollständigen Entscheidungsgründe, weil ihnen ein Zusatz angefügt sei, den\nnur zwei der an der Entscheidung beteiligten Richter unterschrieben hätten. Die Rüge greift nicht durch.\n\nDie Urschrift des Urteils war am Schluß von allen drei\nBerufsrichtern unterschrieben worden. Danach waren folgende\nSätze eingefügt:\n\n\"Der Angeklagte öffnete vorzugsweise Türen zu\nWohn- und Geschäftsräumen in belebten Häusern\nbzw. Straßen, wobei er große Kaltblütigkeit\nzeigte. Einen Teil der Diebstähle beging er am\nhellen Tag. Der zeitliche Abstand zwischen den\nTathandlungen ist sehr gering, zum Teil wurden\nmehrere Einzelakte der fortgesetzten Handlung\nan einem Tag begangen.\"\n\nDiese Sätze waren, wie dies durch ein entsprechendes\nZeichen in den ursprünglichen Urteilsgründen kenntlich gemacht war, als Ergänzung zu folgenden Ausführungen gedacht:\n\n-L-\n\n\"Daß auch diese Hafterfahrung den Angeklagten\nnicht dazu bestimmen konnte, sich um eine gesetzmäßige Lebensführung zu bemühen, läßt auf\ndas Vorliegen erheblicher verbrecherischer\nEnergie bei dem Angeklagten schließen. Dafür\nspricht auch die Art der Tatausführung.\"\n\nDer den Urteilsgründen hinzugefügte Zusatz war nur\nvon zwei Berufsrichtern unterschrieben worden.\n\nNach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Urteil von\nden Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,\nzu unterschreiben. Mit ihrer Unterschrift bezeugen die\nRichter, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem\nmehrheitlich beschlossenen Ergebnis der Beratung übereinstimmen. Vollständig ist deshalb das Urteil erst dann,\nwenn es die Berufsrichter unterschrieben haben (BGHSt 26,\n247, 248). Werden die Urteilsgründe um einen Zusatz erweitert, so bedarf auch dieser zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der Unterschrift aller Richter (RGSt 23, 261,\n263; 28, 54, 57; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275\nRdn. 57). Das Fehlen einer Unterschrift kann in diesem Fall\ndazu führen, daß weder der ursprüngliche noch der abgeänderte oder ergänzte Wortlaut des Urteils als gehörig beurkundet anerkannt werden kann (vgl. RGSt 44, 120, 121).\nDie Anerkennung ist aber nur dann zu versagen, wenn der\nnicht durch die vollzähligen Unterschriften gedeckte Zusatz seinem Inhalt nach eine sachliche Änderung oder Ergänzung der ursprünglichen Urteilsgründe bewirken soll\n(vgl. RGSt 24, 118, 119; 44, 120, 121; BGHSt 27, 334, 335;\nLöwe/Rosenberg aa0). Ist der Zusatz nicht dazu bestimmt\n\nund auch nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen,\ndie in den ursprünglichen Urteilsgründen niedergelegt sind,\nihre rechtliche Würdigung und die aus ihnen abgeleiteten\nRechtsfolgen in einem wesentlichen Punkt sachlich abzuändern oder zu ergänzen, wird dadurch die Gültigkeit und\nVollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht in Frage gestellt. So liegt der Fall hier. Die Sätze, die hinzugefügt worden sind, stehen zu dem Inhalt der ursprünglichen\nUrteilsgründe in keinem Widerspruch. Sie ändern oder ergänzen weder die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen oder die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer. Sie\nsind ausschließlich im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen zu sehen und dienen lediglich der Beschreibung\ndessen, was nach Ansicht der Strafkammer bei der Tatausführung auf eine erhebliche verbrecherische Energie des\nAngeklagten schließen läßt. Dabei werden die eingangs der\nUrteilsgründe getroffenen Feststellungen, soweit sie die\nfür die Straftaten charakteristischen Merkmale aufzeigen,\nnur in zusammenfassenden Worten wiederholt. Der Zusatz\n\nhat also keine eigene Aussagekraft; er ist mit anderen Worten überflüssig.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das\nPräsidium des Landgerichts habe in dem Zuständigkeitsstreit zwischen der 4, und der 5. Strafkammer eine falsche Entscheidung getroffen. Nach seiner Ansicht war deswegen das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be-\n\nsetzt. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist jedoch\nnicht gegeben.\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts\nwar die 4. Strafkammer für Strafsachen aus dem Amtsge-\n\nrichtsbezirk Völklingen und die 5. Strafkamnmer für Strafsachen mit Ursprung im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken\nzuständig. Dazu war weiter allgemein bestimmt: \"Kommen\n\nin einer Strafsache mehrere Begehungsorte in Betracht,\ndie im Zuständigkeitsbereich verschiedener Strafkammern\nliegen, so ist für die Zuständigkeit der Strafkammern\nuntereinander der Begehungsort maßgebend, in dem zeitlich die erste Tat im Saarland begangen worden ist, Ssofern diese in der Anklageschrift aufgeführt ist.\" Die\nStaatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift zur Last gelegt, am selben Tag einen Diebstahl in Völklingen und in Saarbrücken begangen zu haben,\nwobei sie die Tat in Völklingen als erste aufgeführt hatte. Der Vorsitzende der 5. Strafkammer, bei der die Anklageschrift eingereicht worden war, hatte die Sache an\ndie 4. Strafkammer weitergegeben und um eine Übernahme\ndes Verfahrens gebeten. Deren Vorsitzender hatte die Übernahme abgelehnt. Das Präsidium hatte daraufhin die 5. Strafkammer für zuständig erklärt, weil nach dem Ergebnis der\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die erste Tat im\nBezirk des Amtsgerichts Saarbrücken begangen (abgeschlossen) worden sei.\n\nDie dem Präsidium in § 21 e GVG übertragene Aufgabe\nder Geschäftsverteilung schließt grundsätzlich die Befugnis ein, bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also auch\nbei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung zu\ntreffen und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers\nfür eine bestimmte Sache endgültig festzulegen (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -). Eine solche Ent-\n\nLi\n=]\n\n[}\nIm\nN\n\nscheidungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie,\nwie auch hier, im Geschäftsverteilungsplan vorbehalten\nwurde. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Präsidium hat über den Zuständigkeitsstreit\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Deshalb könnte\ndie Zuweisung des Strafverfahrens an die 5. Strafkammer\nvon der Revision nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs angegriffen werden. Von einem Ermessensfehlgebrauch des Präsidiums kann aber nichtdie Rede sein.\n\nDie beiden Diebstähle in Völklingen und Saarbrücken\nwurden am selben Tag (20. Februar 1977) ausgeführt. Die\ngenaue zeitliche Abfolge ließ sich indessen nicht feststellen. Aus den Angaben der Geschädigten vor der Polizei\nergab sich lediglich, daß die Tat in Völklingen in der\nZeit zwischen 7.20 Uhr und 18.00 Uhr und der Diebstahl in\nSaarbrücken in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.10 Uhr begangen worden sein mußten. Hiernach kam jedenfalls für die\nZeit nach 12.10 Uhr eine Tatbegehung nur in Völklingen in\nBetracht, während die Tat in Saarbrücken zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sein mußte. Unter diesen Umständen hat das Präsidium im Rahmen seines pflichtmäßigen\nErmessens gehandelt, wenn es die 5, Strafkammer zum zuständigen Spruchkörper bestimmte. Da es seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen hatte, sich hierbei also nicht auf eine materiellrechtliche Wertung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses stützen mußte, können auch unter letzterem Gesichtspunkt keine Einwendungen gegen den Präsidiumsbeschluß erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluß des nach\n§ 93 a Abs. 2 BVerfGG berufenen Ausschusses vom 4. Novenber 1974 - 2 BvR 225/74 -),\n\n3. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Vorsitzenden der Strafkammer eine Verletzung des § 142 Abs. 1 StPO\nvor, weil dieser seinem in der Hauptverhandlung gestellten\nAntrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und auf Bestellung eines Anwalts seines Vertrauens nicht entsprochen\nhabe. Der Vorwurf ist nicht gerechtfertigt.\n\nDie Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger\nbestellt und ausgewählt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO\nder Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 904; BGH NJW 1973, 1985; BGH, Urteil vom\n19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 -; Urteil vom 15. Juli 1969\n- 1 StR 244/69 -). Dasselbe gilt für die Entscheidung, durch\ndie der Antrag. eines Angeklagten abgelehnt wird, den ihm\nbestellten Pflichtverteidiger abzuberufen und an seiner\nStelle einen anderen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu\nbeauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1971\n- 1 StR 462/70 -). Auf einer solchen Entscheidung kann auch\ndas Urteil beruhen.\n\nNach § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des Gerichts den Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß ein von ihm vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wird (BVerfGE 9, 36),\nGoch ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen (BVerfGE aa0). Der Vorsitzende kann\nalso nicht nach Belieben oder Willkür handeln, sondern hat\ndie Auswahl unter Berücksichtigung dieses Gebots nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerfGE 39, 238, 242) vorzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. März 1978\n\n- 3 StR 24/78 (S); Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 468/78).\n\nNach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein An-\n\ngeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen\nzu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt. Freilich ist einem solchen Antrag\nallenfalls dann zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis ohne seine Schuld gestört worden ist (BGH,\nUrteil vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70 - m.w.Nachw.).\n\nDie Ablehnung des vom Angeklagten wiederholt gestellten Antrags, die Bestellung von Rechtsanwalt Ms\nals Pflichtverteidiger zurückzunehmen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, warum er zu dem vom Vorsitzenden ausgewählten Verteidigerkein Vertrauensverhältnis habe herstellen können, rechtfertigten die Bestellung eines neuen\nPflichtverteidigers nicht. Es trifft zwar zu, daß Rechtsanwalt MOB den Angeklagten erst zwei Wochen vor dem\nBeginn der Hauptverhandlung aufgesucht hatte, um mit ihm\nerstmals das für die Verteidigung Erforderliche zu besprechen. Das späte Erscheinen hätte aber für den Angeklagten kein Grund zu sein brauchen, seinem Pflichtverteidiger danach noch mit Mißtrauen zu begegnen. Rechtsanwalt MB hatte, was dem Angeklagten vielleicht nicht\nbekannt gewesen sein mag, bereits am 2. März 1978 die\nStrafakten zur Einsicht erhalten. Es ist nichts dafür\ndargetan, daß er sich nicht schon anhand des Akteninhalts\nein Bild über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die ihm zum Vorwurf gemachten Taten gemacht hatte.\nAuch angesichts der aus den Akten zu entnehmenden Tatsache, daß der Angeklagte die Einlassung zur Sache in\nder Hauptverhandlung zu verweigern entschlossen war,\nblieb in den bis zur Hauptverhandlung verbleibenden zwei\n\n- 10 -\n\nWochen genug Zeit, eine zweckmäßige und sachdienliche Verteidigung vorzubereiten. Außerdem hat der Rechtsanwalt\n\nden Angeklagten nach dessen eigener Erklärung in der Hauptverhandlung wiederholt zur Vorbereitung der Verteidigung\n\nin der Justizvollzugsanstalt aufgesucht. Die Revision nimmt\ndenn auch keine Veranlassung, die Art der Verteidigung in\nder Hauptverhandlung selbst zu bemängeln. Eine Besprechung,\ndie der weiteren Vorbereitung der Verteidigung dienen sollte, wurde allerdings nach nur wenigen Minuten wieder abgebrochen. Daran traf aber allein den Angeklagten die Schuld,\nSeinem Verlangen, ihm Einsicht in die Strafakten zu verschaffen, hatte Rechtsanwalt MP mit Recht nicht entsprochen. Denn ein Angeklagter hat, wie sich aus § 147\n\nStPO ergibt, keinen Anspruch darauf, persönlich Akteneinsicht zu nehmen. Diese Befugnis steht nur seinem Verteidiger zu (Löwe/Rosenberg, aaO § 147 Rdn. 1; Kleinknecht, StPO\n33. Aufl. § 147 Rdn. 8). Ebensowenig ist es zu beanstanden,\ndaß Rechtsanwalt MB davon abriet, unter Berufung auf\n\n§ 136 a StPO einer Verwertung der im Ermittlungsverfahren\ngemachten Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nzu widersprechen. Dieser Rat entsprach, da - wie noch auszuführen sein wird - die Voraussetzungen für ein gesetzliches Verwertungsverbot nicht vorlagen, der Sach- und\nRechtslage. Somit hätte der Beschwerdeführer bei vernünftiger Betrachtung, die selbst von einem schon längere Zeit\nin Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten erwartet werden darf, keinen Grund gehabt, Rechtsanwalt MB mit Mißtrauen entgegenzutreten. Es war ausschließlich seine Schuld,\ndaß er kein Vertrauen zu seinem Pflichtverteidiger fand. In\nAnbetracht dessen hat der Vorsitzende der Strafkammer von\ndem ihm eingeräumten Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch\n\n- 11 - 44\n\ngemacht, als er dem Antrag auf Bestellung eines anderen\nPflichtverteidigers nicht entsprach.\n\n4, Die Revision ist ferner darauf gestützt, daß das\nangefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 136 a StPO\nberuhe. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in seiner\nWillensentschließung nicht frei gewesen, als er das Geständnis im Ermittlungsverfahren abgelegt habe. Da er das\nGeständnisspäter widerrufen habe, hätte es seiner Meinung\nnach in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden dürfen.\nDem kann nicht zugestimmt werden.\n\nNach § 136 a Abs. 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht beeinträchtigt werden.\nInsbesondere sind die Drohung mit einer nach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines\ngesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils verboten. Aussagen,\ndie unter Verletzung dieses Verbots zustandegekommen sind,\ndürfen nicht verwertet werden (§ 136 a Abs. 3 StPO). Das\nGeständnis, das der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, unterlag diesem Verwertungsverbot nicht, da\nes auf rechtlich einwandfreie Weise zustandegekommen ist.\nDie Verhörspersonen hatten den Angeklagten zu Beginn seiner Vernehmung wissen lassen, er werde dann nicht nach\nFrankreich abgeschoben, wenn er die ihm zur Last gelegten\nStraftaten gestehe. Sie hatten ihm erklärt, daß nur bei\neinem Geständnis ein Interesse an einer Strafverfolgung in\nDeutschland bestehe. Diese Äußerungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Sie stellen weder eine Täuschung noch eine\nDrohung dar. Ohne ein Geständnis des Angeklagten hätten\n\n- 12 -\n\ndie Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung\n\nder öffentlichen Klage geboten, da die Staatsanwaltschaft\nwegen der in diesem Fall bestehenden Beweisschwierigkeiten einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) nicht\nhätte dartun können. Aus diesem Grund hatte sie mit Recht\nihr Interesse an der Strafverfolgung von einem Geständnis\ndes Angeklagten abhängig gemacht. Es kann auch nicht als\nDrohung verstanden werden, daß die Strafverfolgungsbehörden\nden Angeklagten nicht im unklaren darüber ließen, unter welchen Voraussetzungen er mit einer Abschiebung nach Frankreich zu rechnen habe. Nach ihrer Beurteilung der Sachund Rechtslage mußte der Angeklagte abgeschoben werden,\nsobald er - mangels eines dringenden Tatverdachts - aus der\nUntersuchungshaft hätte entlassen werden müssen. Es ist\nrechtlich auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Übernahme des in Frankreich anhängigen Strafverfahrens in Aussicht stellte. Der\nAngeklagte mag darin für sich einen Vorteil gesehen haben.\nDer Vorteil wäre aber nicht ungesetzlich gewesen. Davon\nabgesehen hatte es der Angeklagte selbst zu vertreten, daß\ndie Staatsanwaltschaft schließlich doch eine Übernahme ablehnte, weil er nämlich seine Einlassung zu den Vorwürfen, die dem Ermittlungsverfahren in Frankreich zugrunde\nlagen, verweigerte. Allein daran scheiterte die Übernahme.\n\n5. Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer der Strafkammer eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zum Vorwurf macht, ist größtenteils unzulässig. Ihre Begründung\nentspricht insoweit nicht der zwingenden Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hätte die Tatsachen genau bezeichnen müssen, die ihrer Meinung nach die\n\n- 13 - 44\n\nStrafkammer noch hätte ermitteln müssen. Die allgemein\ngeäußerte Auffassung, in bestimmten Fällen hätte es noch\nweiterer Aufklärung bedurft, genügt diesem Erfordernis\nnicht. Ferner hat es die Revision versäumt, die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, genau anzugeben. Ob die Aufklärungsrüge zu der Vorstrafe zulässig erhoben ist, mag dahinstehen, da sie nur\nden Strafausspruch betrifft und dieser auf die Sachrüge\naufzuheben ist. Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.\n\nII. Sachrügen\n\n1. Die nach der Revisionsbegründung gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer zu Unrecht\neinen Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Dadurch wäre der Angeklagte nicht beschwert.\n\n2. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen-\n\nbleiben, da er auf einer rechtsfehlerhaften Erwägung beruht.\n\nDie Strafkammer hat in den Strafzumessungsgründen\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Auch die Tatsache, daß der Angeklagte nicht\nlange vor Begehung der Straftat aus langjähriger Haft in Frankreich entlassen worden war,\n\n- Ih -\n\nwar strafschärfend zu berücksichtigen. Dabei\n\nging die Kammer zwar davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten, unschuldig inhaftiert\ngewesen zu sein, zutreffend ist. Jedoch ist\n\nauch eine unschuldig erlittene Strafhaft geeignet,\neinem Menschen die Folge strafbarer Handlungen\nvor Augen zu führen und nach der Entlassung aus\nder Haft zu gesetzmäßigem Verhalten zu motivieren. Daß auch diese Hafterfahrung den Angeklagten nicht dazu bestimmen konnte, sich um eine gesetzmäßige Lebensführung zu bemühen, läßt auf das\nVorliegen erheblicher verbrecherischer Energie\nbei dem Angeklagten schließen\".\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung auch das Vorleben des Täters in die Waagschale\nzu legen. Dabei darf es frühere Strafverfahren selbst\ndann strafschärfend berücksichtigen, wenn sie infolge\nEinstellung oder Freispruch nicht zu einer Verurteilung\ngeführt hatten (BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 639/76 -\nm.w.Nachw.). Das ist deswegen gerechtfertigt, weil auch\nein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endet, dem\nTäter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führt.\nBegeht er danach trotz dieser Warnung eine Straftat, wiegt\nsein Handlungsunrecht schwerer als ohne sie (vgl. BGHSt 25,\n64). Eine andere Beurteilung muß aber dann Platz greifen,\nwenn die Berücksichtigung einer unschuldig erlittenen Untersuchungs- oder Strafhaft in Frage steht. Zwar ist auch\nein derartiger Entzug der Freiheit nicht ohne jede Warnfunktion. Doch darf das Unrecht, das dem Täter durch die-\n\nN\nES\n\n- 15 -\n\nsen Freiheitsentzug zugefügt wurde, nicht fortwirken, indem\nes in einem späteren Verfahren zu einer Strafschärfung\nGrund gibt. Es darf dem Täter kein Nachteil daraus erwachsen, daß seine Unschuld in dem früheren Verfahren nicht\nsogleich, sondern erst nach längerer, für ihn mit dem Voll-\n\nzug von Untersuchungs- oder Strafhaft verbundener Zeit festgestellt wurde.\n\nDie Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß dieser eine ursprünglich verhängte, später\naufgehobene 6jährige Freiheitsstrafe in Frankreich zu Unrecht verbüßt hat. Sie hat gleichwohl diese Strafe, woran\nder klare Wortlaut der Strafzumessungsgründe keinen Zweifel\nläßt, unmittelbar strafschärfend berücksichtigt. Allerdings\nhat sie die Verbüßung dieser Strafe noch in einer anderen\nHinsicht gewürdigt. So hat sie auch aus der Tatsache, daß\nder Angeklagte trotzdem und alsbald wieder straffällig wurde,\nauf eine erhebliche verbrecherische Energie geschlossen.\nGegen eine solche Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden. Doch darf daneben die unschuldig erlittene\nStrafhaft, wie hier geschehen, nicht unmittelbar strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nSchumacher Kirchhof Mösl\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-453-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-21/2-str-453-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.095029+00:00"}}