{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-07_2_StR_798_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-07","aktenzeichen":"2 StR 798/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0oH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR. 798/78 URTEIL\nFa. 7P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf Philipp S min zus Tem,\ndort geboren am EEEEEED :936,\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n#4\n\n- 2 - s\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösil\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n29. September 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit sie die innere Tatseite und den Strafausspruch betreffen,\n\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3. E57\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs von zwei noch nicht vierzehn Jahre\nalten Knaben zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die nur den Strafausspruch berührende\nVerfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Landgericht das von ihm festgestellte Handeln des Angeklagten.\nals Versuch eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB bewertet\nhat. Als der Angeklagte sich am 5. Juni 1978 mit den beiden Kindern von dem gemeinsamen Treffpunkt am Schwimmbad zu\nder Stelle begab, wo er die sexuellen Handgreiflichkeiten\nvornehmen wollte, hatte er damit. jedenfalls nach den hier\ngegebenen besonderen Umständen schon \"unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt\". Denn nach der bereits am Vortag von ihm bewerkstelligten, vom Landgericht\nnäher dargestellten Einstimmung der Kinder ging er davon\naus, nunmehr ohne weiteres zur Tat schreiten zu können.\n\nDagegen sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten unzureichend. Das Landgericht begnügt sich\ninsoweit damit, auf Ausführungen in einem anderen Urteil\nBezug zu nehmen. Eine solche Verweisung ist unstatthaft\nund nicht geeignet, eigene Feststellungen der Strafkammer\n\n-L-\n\nund ihre Wiedergabe in den Urteilsgründen zu ersetzen\n(vgl. BGH JR 1956, 307; BGH LM Nr. 3 und Nr. 19 zu\n\n§ 267 Abs. 1 StPO). Sie macht dem Senat die Nachprüfung der Rechtsanwendung zur Frage der Schuldfähigkeit unmöglich und zwingt deshalb als sachlicher Mangel\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDem Senat erschien es angebracht, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten\n(BGHSt 14, 30).\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-798-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-798-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.598310+00:00"}}