{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-07_2_StR_779_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-07","aktenzeichen":"2 StR 779/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 779/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschreiner Josef S EB aus KB\ngeboren am ED 1956 ir Hm Schlesien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung mit Todesfolge\n\n- 2 - ZA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nin Köln vom 14. Juni 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nsexueller Nötigung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, die Akten aus dem Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers seien unzulässigerweise verlesen worden, geht schon im Ausgangspunkt fehl,\nweil diese Akten ausweislich der Sitzungsniederschrift\nnicht verlesen, sondern dem Beschwerdeführer auszugsweise vorgehalten wurden. Beweisgrundlage war somit\nnicht der Inhalt der Akten, sondern allein die durch\nden Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Angeklagten.\nWenn der Verteidiger den Vorhalt im Hinblick auf die\nin der Revisionsbegründung angeführte Rundverfügung\ndes Justizministers von Nordrhein-Westfalen über die\nBehandlung behördlicher und gerichtlicher Ersuchen um\nEinsicht in Ehescheidungsakten für unzulässig hielt,\nkonnte er die Entscheidung des Gerichts nach § 238\nAbs. 2 StPO beantragen (vgl. Löwe-Rosenberg, 23. Aufl.,\nRdn. 21, 22; Müller-Sax, 6. Aufl., Anm. 3 b; Kleinknecht, 33. Aufl., Anm. 3 B je zu § 238 StPO). Das\nhat er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngetan. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Frau SGB auf der Feststellung beruhen\nkönnte, er habe über ein Jahr zuvor die Ehescheidungsklage mit einer bestimmten Begründung erhoben.\n\n-u-\n\nII. Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts hält entgegen der Meinung der Revision\nder Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Die von der\nRevision behaupteten Widersprüche bestehen in Wahrheit nicht.\n\nDaß der Beschwerdeführer durch das Einreiben des\nGenital- und Afterbereichs des Opfers mit Rasiercreme\ndas Verletzungsrisiko verringern wollte, ist mit der\nFeststellung vereinbar, er habe erkannt, daß sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen von Frau SIEB\nführen werde, aber auf diese Gefahr keine Rücksicht\ngenommen. Auch wer sich bemüht, das Risiko von Verletzungen herabzusetzen, kann sich darüber im klaren\nsein, daß gleichwohl die Verletzungen voraussichtlich\nimmer noch erheblich sein werden, und die Durchführung\nseiner sexuellen Wünsche über die Rücksichtnahme auf\ndas Opfer stellen, zu der ihn diese Erkenntnis veranlassen\nmüßte.\n\nDaß der Beschwerdeführer, wie ihm das Schwurgericht\nbei der Erörterung und Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes zugute hält, auf einen guten Ausgang - im Sinne\ndes Nichteintritts des Todes - gehofft hat, steht nicht\nin Widerspruch zu der Feststellung, er habe erkannt, daß\nes durch sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen des\nOpfers kommen müsse. Das Fehlen des bedingten Tötungsvorsatzes schließt das Bewußtsein des Täters, dem Opfer\ndurch rücksichtslose Gewaltanwendung erhebliche Verletzungen zuzufügen, nicht aus.\n\nEZB\n\n- 5-\n\nDaß der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der\nFrau gegen sein brutales Vorgehen erkannt hat, ergibt\nsich für das Einführen der Flasche in die Scheide aus\nder Feststellung, die Frau sei im Augenblick des Einführens für den Angeklagten sichtbar zusammengezuckt,\nsie habe dann, soweit es ihre Kräfte und ihre körperliche\nVerfassung erlaubten, versucht, den 'ngeklagten abzuwehren\nund an der Durchführung seines Vorhabens zu hindern, dieser habe die Flasche ungeachtet der Schmerzensäußerungen\nseines Opfers mehrere Male auf und ab bewegt (Bl. 20 UA).\nFür das anschließende Hineinstoßen der Flasche in After\nund Darm der Frau folgt diese Kenntnis des Angeklagten\naus der Feststellung, er habe sich an den Schmerzen und\nQualen seines Opfers bei diesem seinem Vorgehen nicht\ngestört (Bl. 21 UA). Bei den am Tag nach der Tat von\neinem Arzt festgestellten Oberhautverletzungen des Angeklagten handelt es sich nach der Beweisannahme des\nLandgerichts um Kratzverletzungen, die ihm Frau SB\nin Abwehr seines Angriffs beigebracht hat (Bl. 61 UA).\nFür beide Handlungen stellt das Urteil im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung zusammenfassend nochmals fest,\nder Angeklagte habe Frau SGB gegen ihren erklärten und ihm bewußten Widerstand gezwungen, die gewaltsame Einführung der Flasche in Scheide und After zu\ndulden (Bl. 78 UA).\n\nIII. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen fehl.\nDie ungewöhnliche Brutalität der Tatbestandsverwirklichung\n\n-6-\n\ndurfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen § 46\n\nAbs. 3 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerten, da zum Tatbestand des § 178 Abs. 3 StGB\n\nallein die leichtfertige Verursachung des Todes\n\ndes Opfers, nicht aber die besondere Art und Weise\n\nder Tatausführung im einzelnen Fall gehört. Auch\n\nwenn der Angeklagte durch das Einreiben von Genitalund Afterbereich des Opfers das Verletzungsrisiko\nherabsetzen wollte, hat er doch später durch das\näußerst wuchtige Hineinstoßen der Flasche in den\n\nDarm der Frau mit der Folge der Sprengung des Afterrings, der Zerreißung des Schließmuskels und des Aufplatzens des Darms ein außerordentliches Maß von Roheit gezeigt, das das Landgericht bei der Bildung der\nschuldangemessenen Strafe berücksichtigen durfte. Dabei hat es die erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuß nicht übersehen (Bl. 83, 84 UA).\n\nZwar hatte der Angeklagte, als er die betrunkene\nFrau einlud, mit in seine Wohnung zu gehen, noch vor,\nauf einverständlicher Grundlage mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Gleichwohl durfte ihm das Schwurgericht vorwerfen, er habe die Frau einzig und allein\nmit in seine Wohnung genommen, um in ihr ein wegen\nihrer Hilflosigkeit willfähriges Opfer zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu haben. Damit\n\nBZ\n\n- 7 -\n\nwollte es ersichtlich zum Ausdruck bringen, aus\ndieser seiner Einstellung heraus, in Frau SD\nvon Anfang an nur ein Lustobjekt und nicht einen\nhilfsbedürftigen Menschen zu sehen, habe sich der\nUmschlag von dem ursprünglich erstrebten einverständlichen Geschlechtsverkehr zur brutalen Gewalttätigkeit vollzogen.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-779-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-779-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.576034+00:00"}}