{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-07_2_StR_466_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-07","aktenzeichen":"2 StR 466/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 466/79 BESCHLUSS\nar.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Josef K aus\nAU, Aort geboren am 1952, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ngs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, August 1979 beschlossen;\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung\nrechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung\ngemäß § 349 Abs. 3 StPO zu gewähren, wird\n\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte das Urteil des Landgerichts\nin Aachen vom 7. März 1979 zulässig mit der Revision\nangefochten. Der begründete Antrag der Bundesanwaltschaft, sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wurde\ndem Verteidiger am 26. Juli 1979 zugestellt. Mit einstimmigem Beschluß vom 17. August 1979, also nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO, hat der Senat\ndiesem Antrag entsprochen. Dem Begehren des Angeklagten\nmit Datum vom 20. August 1979, ihm zur Nachholung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\nden Ablauf der Frist zur Gegenerklärung zu gewähren, das\nauf eine neue Entscheidung über seine Revision unter\nBerücksichtigung weiteren Vorbringens zur Sachrüge abzielt, kann nicht entsprochen werden. Durch den Verwerfungsbeschluß des Senats ist das Verfahren gegen den\n\nAngeklagten endgültig abgeschlossen (vgl. BGHSt 23, 102).\nEine nachträgliche Änderung dieses Beschlusses auf dem\nvom Angeklagten beschrittenen Wege kann schon deshalb\nnicht in Betracht kommen, weil ihm das rechtliche Gehör von Gerichts wegen nicht verkürzt worden ist. Die\nZustellung des Antrags der Bundesanwaltschaft an den\nnach § 145 a Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Verteidiger muß er gegen sich\nauch dann gelten lassen, wenn ihm vom Verteidiger davon erst so spät Mitteilung gemacht wurde, daß er zu\neiner Stellungnahme innerhalb der Zweiwochenfrist\nnicht mehr beitragen konnte. Im übrigen enthielt der\nAntrag der Bundesanwaltschaft keine Angaben, die für\neine Begründung des Rechtsmittels zusätzliche Bedeutung hätten haben können, sondern beschränkte sich\nauf die allgemeine Erklärung, daß das angefochtene\nUrteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen lasse. Seine in der jetzigen Eingabe enthaltenen Ausführungen hätte der Angeklagte ebensogut\nschon in der Frist zur Rechtfertigung der Revision\nanbringen können.\n\nSchumacher Willms Mösl\nSpiegel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-466-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-07/2-str-466-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.542093+00:00"}}