{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-03-02_2_StR_380_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-03-02","aktenzeichen":"2 StR 380/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"044\nAr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 380/79 BESCHLUSS\nTER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘ den Schreiner Hans Hermann Lg aus TBB.\nOrtsteil AB, geboren an GEB 1954 in ee 7\n\nwegen Betruges uU. 2A.\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho’s hat an\n15. August 1979 gem#R § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Falle II 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von zwei\nArbeitnehmern) vorläufig eingestellt.\n\nDie ausscheidbaren Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen insoweit\nder Staatskasse zur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Limburg vom\n2. März 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Betruges in zwei Fällen,\nwegen Steuerhinterziehung in drei Fällen\nund wegen Nichtabfiührens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebunr wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Fntscheidung, auch\niiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nÄP\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Abänderung des Schuldspruchs ergibt sich\naus der vorläufigen Einstellung des Verfahrens im\nFalle II 3 der Urteilsgründe.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil\ndas Landgericht in den Fällen der Steuerhinterziehung\nstrafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe \"eine\nsehr erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber seiner Steuerpflicht\" dadurch bewiesen, daß er im Jahre 1972 nur\neinen kleinen Teil der Umsatzsteuer und keine Einkommensteuer, im Jahre 1973 auf beide Steuerarten gar\nnichts bezahlt habe. Läßt diese Formulierung schon besorgen, die Strafkammer habe eine regelmäßig bei Tatbestandserfillung gegebene innere Einstellung des\nTäters strafschärfend verwertet (§ 46 Abs. 3 StGB), so\nist vor allem nicht ersichtlich, inwiefern gerade die\nGleichgültigkeit gegenüber Steuerpflichten schwerer\nals andere denkbare Beweggründe der Steuerunehrlichkeit (z.B. bewußte Rechtsfeindschaft) wiegen soll.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß auch die\nbeiden Einzelstrafen für die verbleibenden Betrugstaten davon beeinflußt worden sind, zumal dem Angeklagten bei der Bildung der Gesamtstrafe zur Last gelegt wird, er habe über einen Zeitraum von etwa drei\nJahren \"eine sehr erhebliche Gleichgültigkeit gegen-\n\nüber fremden Vermögensinteressen\" an den Teg gelest.\nDas läßt besorgen, daß nicht nur der lange Zeitraum\n(der übrigens in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe nicht drei Jahre, sondern nur etwas mehr als\nein Jahr beträgt), sondern auch die zum Tatbestand\nvon Vermögensdelikten regelmäßig gehörende Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen\nstrafschärfend ins Gewicht fiel.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Mösl\nMeyer Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-02/2-str-380-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-02/2-str-380-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.403137+00:00"}}