{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-28_2_StR_599_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-28","aktenzeichen":"2 StR 599/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 599/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHilmar Peter BED aus PO U, geboren\nam EEE 1956 ir UCmEEEEEED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n24, Januar 1978, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu\neiner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine\nRevision führt zur Aufhebung der Verurteilung.\n\nDas Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Frage\nauseinandergesetzt, ob die Tat durch Notwehr gerechtfertigt\nwar. Ihre Erörterung drängte sich aber auf. Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte, als er weglief,\nvon der Zeugin Maria WEB, die ihm kurz vorher mit einem\nStock auf den Kopf geschlagen hatte, verfolgt. Im Laufen\ndrehte er sich um und gab aus dem Kleinkalibergewehr einen\nSchuß ab, der niemanden verletzte. Er lief weiter bis in\ndie Höhe des Lokals \"IB\". Dort blieb er stehen und lud\ndie Waffe. Dann rief er dem ihm folgenden Zeugen Hans WB\nWW, der sich ihm bis auf ca. 30 m genähert hatte, zu,\ner könne jetzt kommen, dann schieße er ihn kaputt. Der An-\n\ngeklagte feuerte nunmehr auf den Zeugen und traf ihn in\nden Oberbauch, Angesichts dieser Feststellungen hätte\n\ndie Jugendkammer auf die Behandlung der Notwehrfrage im\nUrteil nicht verzichten dürfen, zumal sich der Angeklagte\ndahin eingelassen hatte, er habe das Gewehr nur zur Verteidigung in einer Notwehrlage gebrauchen wollen. Vor allem hätte sie klären müssen, ob sich der Zeuge WB\ndurch die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung nicht\ndavon hat abhalten lassen, ihn weiter zu verfolgen, und\nwie groß seine Entfernung zum Angeklagten im Zeitpunkt\nder Abgabe des Schusses war. Allerdings bestand für den\nAngeklagten, da er die Verfolgung durch die beiden Zeugen\nverschuldet hatte, die Verpflichtung, dem Angriff nach\nMöglichkeit auszuweichen (BGHSt 24, 356). Daß er hierzu\nGelegenheit hatte, läßt sich dem Urteil nicht mit der erforderlichen Gewißheit entnehmen. Es sagt nichts darüber\naus, ob er schneller laufen konnte als der Zeuge WEN.\nWenn das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausführt, für ihn habe kein Anlaß bestanden, auf\neinen Menschen zu schießen, und in diesem Zusammenhang erwähnt, der Angeklagte sei vor dem Lokal \"JB in Sicherheit gewesen, so bietet diese Feststellung dem Senat keine\nausreichende Grundlage für die rechtliche Prüfung, ob die\nNotwehrvoraussetzungen hier zu verneinen sind. Denn es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern sich der Aufenthalt - nachts\ngegen 5 Uhr - \"vor\" diesem Lokal als für den Angeklagten\nsicher erweisen soll. Ob eventuell in dessen Drohung eine\nsogenannte Absichtsprovokation zu sehen ist, hat nicht das\nRevisionsgericht zu entscheiden, sondern gehört zu den Tatsachenfeststellungen, die dem Tatrichter obliegen. Das\ngleiche gilt für die Frage, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat und ob beim Bestehen einer Not-\n\nwehrlage und beim Fehlen einer Ausweichmöglichkeit der\n\nSchuß auf den Zeugen WEB das erforderliche Verteidigungsmittel war.\n\nDa das Urteil danach aufgrund der allgemeinen Sachrüge aufzuheben ist, braucht auf das Einzelvorbringen des\nBeschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Begründung des Strafausspruchs im angefochtenen\nUrteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen für die\nzukünftige Hauptverhandlung:\n\nDas Landgericht ist ohne jegliche Begründung davon\nausgegangen, daß sich in der Tat schädliche Neigungen des\nAngeklagten gezeigt hätten. Zwar können sich solche Neigungen bereits in der ersten Straftat eines Jugendlichen\nauswirken. Dann bedarf es aber regelmäßig der Feststellung\nschon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die Einfluß auf die Tat gehabt haben und die weitere\nStraftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261).\n\nIm Zusammenhang mit den strafschärfenden Gesichtspunkten hat die Jugendkammer ausgeführt, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten gewesen, daß die Kugel nicht tödlich\ngetroffen habe. Gegen diese Strafzumessungserwägung bestehen\nrechtliche Bedenken. Würde das Ausbleiben des Erfolgs auf\neinen (freiwilligen) Willensentschluß des Angeklagten zurückzuführen sein, so wäre hinsichtlich des Totschlagsversuchs sogar der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach\n§ 24 StGB gegeben.\n\nIm Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten\nwird das Landgericht, sofern durch die Schlußentscheidung\n\nzu dem Urteil vom 25. Februar 1976 gemäß § 30 Abs. 1 JGG\neine Jugendstrafe verhängt sein sollte, zu prüfen haben,\nob dieses Urteil in das nunmehr zu fällende gemäß § 31\nAbs. 2 JGG einzubeziehen ist.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-28/2-str-599-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-28/2-str-599-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.329251+00:00"}}