{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-23_2_StR_728_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-23","aktenzeichen":"2 StR 728/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 728/78 BESCHLUSS\n23.2.9P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helga F EB zeborene CB aus\nKU, zeboren an EEE 1950 in KW, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n9\n\nB74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n23. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom 31. März 1978 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte war am 26. Mai 1977 wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden.\nAuf ihre Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, die weitergehende Revision\naber verworfen.\n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagte wiederum auf\ndie gleiche Strafe erkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht hat verkannt,\ndaß es an alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen\ndes Urteils vom 26. Mai 1977 gebunden war. Hierzu gehören\nnicht nur die den Tatbestand betreffenden, sondern unter anderem auch die - weitergehenden - Feststellungen zum Tatge-\n.schehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs. Sie sind\n\nvon der Aufhebung des Strafausspruchs selbst insoweit\nnicht berührt worden, als es sich um sogenannte doppelrelevante Feststellungen handelt, die zugleich für den\nStrafausspruch Bedeutung haben (BGHSt 24, 274 f). Trotz\ndieser Bindung hat das Landgericht fast in vollem Umfang eigene Feststellungen getroffen. Lediglich die Feststellungen zum unmittelbaren Tötungsvorgang sind aus dem\nfrüheren tatrichterlichen Urteil übernommen worden\n\n(S. 49 UA). Sie füllen nicht einmal eine der 136 Seiten\ndes Urteils vom 31. März 1978 aus.\n\nDie neuen Feststellungen widersprechen zum Teil\nden bestehengebliebenen Feststellungen zum Schuldspruch,\nDas früher erkennende Gericht war zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagtensei nicht nachzuweisen, daß sie\ndurch die Tötung des Kindes ihren Ehemann habe treffen\nund sich auf diese Weise an ihm habe rächen wollen (S. 38\nUA). Demgegenüber heißt es in dem Urteil vom 31. März 1978,\nnach dem Scheitern des als Mittel zunächst eingesetzten\nscheinbaren Selbsttötungsversuchs und der damit zusammenhängenden Niederlage in dem Bemühen, sich ihren Ehemann wieder gefügig zu machen, sei die tatsächliche Selbsttötung die einzige ihr noch möglich erscheinende Steigerung gewesen, um ihm, wenn sie ihn schon nicht habe zurückgewinnen können, wenigstens vor Augen zu führen, daß\nsie diese Niederlage nicht hinzunehmen bereit sei, und\nihn vor die Notwendigkeit zu stellen, nun mit dem Ergebnis fertig werden zu müssen; dabei habe sie das Kind in\ndie demonstrative Zur-Schau-Stellung ihrer vermeintlichen Ausweglosigkeit einbezogen; zu ihren Gunsten sei\ndas Schwurgericht davon ausgegangen, daß sie das Kind\nnicht nur getötet habe, um der von ihr beabsichtigten\n\nDemonstration ein noch eindrucksvolleres Gepräge zu geben, sondern daß sie \"daneben\" von echter Sorge um das\nWohl des Kindes zur Tat bestimmt worden sei (S. 96 UA).\nHiernach hat das Landgericht als entscheidend für die\nTötung des Kindes nunmehr einen Beweggrund angenommen,\nder in dem früheren Urteil gerade nicht für erwiesen erachtet worden war. Damit hat es eine dem rechtskräftigen\nSchuldspruch zugrunde liegende Feststellung verändert.\nEs kann offenbleiben, ob das Tatmotiv stets, zum Beispiel in Untreuefällen, als doppelrelevant in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Zumindest in einem Tötungsfall der hier gegebenen Art kommt ihm eine solche Bedeutung zu. Denn durch jene neuen Feststellungen wurde\ndie Tat in die Nähe eines Mords gerückt. Das Schwurgericht hat denn auch bei seinen Strafzumessungserwägungen zum Ausdruck gebracht, daß die Strafe aus dem oberen Bereich des Regelstrafrahmens des § 212 StGB zu\nwählen und die von ihm verhängte (nur drei Jahre unter\nder Höchststrafe liegende) Strafe von zwölf Jahren unerläßlich sei, um der Angeklagten das Ausmaß ihrer Schuld\nvor Augen zu führen (S. 116 UA).\n\nDas Urteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Da schon der dargelegte Sachmangel die Aufhebung\n\nerfordert, braucht auf das sonstige Vorbringen der\nAngeklagten nicht eingegangen zu werden.\n\nSchumacher wWillms Mösi\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-23/2-str-728-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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