{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-21_2_StR_667_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-21","aktenzeichen":"2 StR 667/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 667/78 URTEIL\nap\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinsetzer Willi K Ep aus Ep, geboren am\nGE 95: in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n54\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit er wegen Nötigung\nverurteilt worden ist; insoweit fallen\ndie ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n7. April 1978 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen sowie\n\nBZ\n- 3 -\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, verurteilt wird\n\n(8 174 Abs. 1 Nr. 3, 8 176 Abs. 1\n88 178, 52, 53 StGB);\n\n3. das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung in\ndrei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen Nötigung unter Einbeziehung einer\nFreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine\n\nAdoptivtochter Angela (geboren am (EEE 1957)\nund seine leiblichen Töchter Aurelia (geboren am\n\nGEREEEEEEED 1959) und Monika (geboren am iin\n\n1960) von der Jahreswende 1967/68 an bis Februar 1972\nJeweils wöchentlich mindestens zweimal geschlechtlich\nmißbraucht.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils in\nTateinheit mit den Sexualdelikten wegen Körperverletzung\n(§ 223 StGB) verurteilt, weil er bei jeder der drei Töchter mit den Fingern in schmerzhafter Weise an der Scheide\nmanipuliert und Angela dabei auch defloriert habe.\n\nFür die Verfolgung dieser Körperverletzungen fehlt es\nan dem nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung nicht bejaht. Es liegt auch\nkeine Strafanzeige der Verletzten oder deren gesetzlichen\nVertreters vor, der etwa das Verlangen nach umfassender\nstrafrechtlicher Verfolgung unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt entnommen werden könnte. Das\nVerfahren ist vielmehr dadurch in Gang gekommen, daß sich\ndie Adoptivtochter Angela nach dem Tode ihrer Mutter an\ndas Vormundschaftsgericht gewandt hat, um zu verhindern,\ndaß dem Angeklagten das Sorgerecht für die Kinder zufällt.\n\nSE\n\nZur Begründung dieses Antrages hat sie die Straftaten\ndes Angeklagten geoffenbart.\n\nDie Verurteilung wegen Körperverletzung muß daher\nwegfallen, ohne daß zu prüfen ist, ob das Manipulieren\nam Geschlechtsteil eines Kindes in jedem Falle das Merkmal der körperlichen Mißhandlung erfüllt (vgl. BGH, Urteil\nvom 14. Oktober 1959 - 2 StR 372/59 -). Einer gesonderten\nEinstellung bedarf es nicht, weil insoweit ohne Rechtsirrtum Tateinheit mit den Sexualdelikten angenommen worden\nist. Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch abändern.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nseiner Adoptivtochter Angela nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.\n\nDer Angeklagte hat die dem Schuldspruch aus § 176\nAbs. 1 StGB zugrunde liegenden Taten zwischen der Jahreswende 1967/68 und Februar 1972 begangen. Da Angela am\nEEE 1971 das 14. Lebensjahr vollendete, lag der\nletzte Teilakt aber bereits am 16. Dezember 1971. Die danach beginnende Verjährungsfrist betrug zwar nach dem damals geltenden Recht zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF\niVm § 67 Abs. 1 StGB aF), da der Straftatbestand des § 176\nAbs. 1 StGB aF ein Verbrechen war. Die Vorschrift ist jedoch\ndurch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte\nGesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1725, 1727) durch\nHerabsetzen der Mindeststrafe zum Vergehen geworden, so daß\nsich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB aF auf fünf\nJahre verkürzte. Diese Frist lief demnach am GE ' 3765\n\n-6 -\n\nab, ohne daß bis dahin eine wirksame Unterbrechungshandlung vorgenommen worden wäre; die erste Unterbrechungshandlung, die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten, geschah erst am 23. Dezember 1976. Daß durch\ndas am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Zweite Strafrechtsreformgesetz die Verjährungsfrist für Taten nach\n\n8§ 176 StGB -wieder auf zehn Jahre verlängert wurde, änderte an den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen\nRechts für früher begangene Taten nichts mehr (Art. 309\nAbs. 3 EGStGB).\n\nEiner gesonderten Einstellung des Verfahrens bedarf\nes auch insoweit nicht, da die Tat in Tateinheit mit dem\nVergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht, dessen Verfolgung nicht verjährt ist.\n\nDagegen muß der Strafausspruch in diesem Falle aufgehoben werden, da der Tatrichter die Einzelstrafe für die\nVerfehlungen an Angela ausdrücklich aus dem Strafrahmen\ndes § 176 StGB entnommen hat.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit den Verfahrensrügen gegen die Feststellungen über den Zeitraum, in dem\ner seine Straftaten begangen hat.\n\n1. Für die Feststellung des Beginns dieses Zeitraumes\nbezieht sich die Strafkammer auf zwei Berichte des Jugendamts der Stadt Bw (UA S. 22), aus denen sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem die Ehefrau des Angeklagten eine nächtliche Arbeit beim \"CSA aufgenommen hat. Dieser\nZeitpunkt wird zugunsten des Angeklagten als Beginn seiner\nStraftaten angenommen.\n\nE74\n- 7 -\n\nDie Revision beanstandet hierzu, es sei \"nicht ersichtlich, daß die Urkunden ... Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind\"; \"das Protokoll der Hauptverhand-\n\nlung weist nicht aus, daß solche Berichte ... verlesen\nworden sind\".\n\nDie Rüge ist nach ihrem Wortlaut als Protokollrüge\nunbeachtlich; die Revision behauptet nicht, daß die Berichte nicht verlesen oder auf dem Wege des Vorhalts in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Im übrigen\nkönnte ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf einem\ninsoweit vorliegenden Verfahrensverstoß beruht; denn die\nStrafkammer hat aus den Berichten Schlüsse gezogen, die\ndem Angeklagten günstiger sind als die Aussagen der Töchter über den Beginn der strafbaren Handlungen.\n\n2. Als Aufklärungsrüge noch zulässig ist die Beanstandung anzusehen, eine Vernehmung der jetzigen Ehefrau des\nAngeklagten hätte ergeben, daß der Angeklagte bereits im\nNovember 1971 die damalige Ehewohnung verlassen und von\nda an mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengelebt habe.\n\nDie Revision trägt keine Umstände vor, durch die sich\nder Tatrichter ohne einen dahin zielenden Antrag zu dieser\nBeweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dem auf die\nAufklärungsrüge hin zugänglichen Akteninhalt ist vielmehr\nzu entnehmen, daß im Tatbestand des Scheidungsurteils vom\n13. Juli 1972 angegeben ist, der Angeklagte habe die Ehewohnung - in der sich die Straftaten abgespielt haben -\nEnde April 1972 verlassen (Bl. 27 5 d.A.).\n\n3. Die übrigen Aufklärungsrügen sind mangels Angabe\nvon Beweisthemen und Beweismitteln nicht in zulässiger\nForm erhoben (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIII. Die Sachrüge zeigt im wesentlichen keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Schuldspruch ist - nach Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Falle Angela - rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nInsbesondere begegnet die Annahme fortgesetzter Taten\njeweils zum Nachteil einer der Verletzten bei den Besonderheiten des Falles keinen rechtlichen Bedenken.\n\nVon einem Gesamtvorsatz kann zwar nur die Rede sein,\nwenn der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren\nZeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33,\n35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.\nDer Vorsatz muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und\nseinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung\nerstrecken und den Gesamterfolg umfassen (RGSt 75, 207, 209;\nBCHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der allgemeine Entschluß,\nbei künftiger Gelegenheit im wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BCHSt 2,\n163, 167; 12, 148, 155).\n\nBIZ\n-9-\n\nDas angefochtene Urteil hält der Anlegung dieses\nMaßstabes stand. Der Angeklagte entschloß sich, als er\nzu seiner Ehefrau wegen deren nächtlicher Arbeitszeit\nkaum mehr Kontakt hatte, sein sexuelles Verlangen fortan an seinen Töchtern zu befriedigen. Er begann die sexuellen Kontakte von vornherein in der Absicht, sie in dichter\nzeitlicher Reihenfolge mit jeder der drei Töchter fortzusetzen; er mißbrauchte jedes der Mädchen wöchentlich mindestens zweimal, wobei die Begehungsweise gegenüber jeder\nTochter über die Jahre hindurch immer gleich blieb; Abweichungen in der Ausführung - z.B. Mundverkehr nur mit\nMonika - blieben immer auf dieselbe Partnerin beschränkt.\n\nBei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz angenommen\nund dementsprechend eine fortgesetzte Handlung gegenüber\njeder der Töchter angenommen hat, auch wenn das zur Folge\nhat, daß der Großteil der Einzelakte mit abgeurteilt werden muß, obwohl er in verjährter Zeit stattgefunden hat.\n\n2. Da der Strafausspruch im Falle Angela ohnehin aufgehoben werden muß (s. oben I 3), hält es der Senat für angebracht, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Es kann\nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß die übrigen Einzelstrafen durch die Höhe dieser Strafe und durch die Verur-\n\n- 10 -\n\nteilung auch wegen Körperverletzung mit beeinflußt\nworden sind.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-667-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-667-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.131614+00:00"}}