{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-21_2_StR_663_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-21","aktenzeichen":"2 StR 663/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln","text_plain":"0%3\nA,\nNachschlagewerk: ja\n\nzu I und II 1\nBGHSt: Ja\n\nBetMG § 11 Abs. 1 Nr. 1\n\nZum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nBGH, Urt. v7, Februar 1979 - 2 StR 663/78 - LG Saarbrücken\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 663/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVahap K GEB zu: Ve EEE, geboren\nam GE 1954 in Türkei, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nBG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n23. Mai 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei verurteilt wird (§ 11\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 374\nAO, § 52 StGB),\n\n2. im Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nP44\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte erhielt im September 1977 von seinem\nBruder mindestens 117 Gramm Rohmorphin, das aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden\nwar. Er fuhr in der folgenden Woche mit einem von ihm\nselbst geführten Personenkraftwagen von seiner Wohnung in\nVOR CE noch DEE zu seinem Bekannten\nKeil, der wie er selbst die Bergingenieurschule besuchte\nund, wie er wußte, Kontakt zu Rauschgiftkonsumenten hatte.\nIhm übergab er die mitgeführte Nylontasche, in der das\nRohmorphin verwahrt war. Dabei erklärte er sinngemäß, es\n\nhandle sich um Heroin, Keil möge versuchen, es für 300 DM\npro Gramm zu verkaufen.\n\nKeiiiiB überließ am folgenden Morgen dem Interessenten\nSCHE zum Ausprobieren und Weiterverkauf drei Gramm des\nStoffes. Noch am selben Tag suchte er den Angeklagten auf\nund versuchte vergeblich, ihm den Rest mit der Begründung\nzurückzugeben, daß er eine so große Menge nicht an den Mann\nbringen könne. Zwei Tage später erfuhr er von SB, das\nder Stoff von schlechter Qualität und deshalb unverkäuflich\n\nsei. Nachdem der Angeklagte wiederum die Rücknahme der\nrestlichen 114 Gramm verweigert hatte, übergab Kef\n\ndiese einem Bekannten zur Aufbewahrung. Dort wurden sie\nvon der Polizei gefunden und sichergestellt.\n\nDer Angeklagte handelte bei alledem im ausschließlichen Interesse seines Bruders, an den er den gesamten\nErlös abführen wollte, um ihm die Mittel für eine Ausbildung in Deutschland zu verschaffen.\n\nII, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor\nAblauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\nDie mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des\nMaßregelausspruchs. Im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß sich\nder Angeklagte eines in Tateinheit mit Steuerhehlerei begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Er ist allerdings nicht, wie die Kammer\nmeint, wegen \"Abgabe von Betäubungsmitteln\", sondern wegen\nunerlaubten \"Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" zu verurteilen, da die Abgabe als unselbständiges Teilstück im\nHandeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290, 291).\n\nUnter den Begriff des Handeltreibens fällt nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigen-\n\nnützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete\nTätigkeit (BGH aa0; vgl. auch Joachimski, Betäubungsmittelrecht 2. Aufl., BetMG § 3 Anm. 12). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch im Falle des Angeklagten\nliegt Handeltreiben in diesem Sinne vor, obwohl der ge-\n\nsamte Erlös aus dem Geschäft seinem Bruder zugute kommen\nsollte.\n\n\"Eigennützig\" handelt jeder Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere die Erzielung von\nGewinn ankommt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Januar 1979\n- 2 StR 724/78 -). Soweit in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gelegentlich statt von \"Eigennutz\" von \"Eigensucht\" die Rede ist (vgl. BGH aa0), bedeutet dies, wie\nschon der unterschiedslose Gebrauch der Worte zeigt, kein\ninhaltliches Abweichen vom Begriff des Eigennutzes. Keinesfalls kann daraus hergeleitet werden, daß der mit Betäubungsmitteln Handeltreibende von einem ganz ungewöhnlichen,\nübersteigerten Gewinnstreben beherrscht sein müßte, wie es\netwa der Gewinnsucht im Sinne der §§ 235 Abs. 2 Satz 2,\n283 a Nr. 1, 283 d Abs. 3 Nr. 1 StGB eigen ist (vgl. BGHSt 1,\n388 zu § 133 Abs. 2 StGB aF; BGHSt 3, 30 zu § 27 a StGB ar).\nEs genügt deshalb, daß der Angeklagte das Rohmorphin mit Gewinn veräußern wollte.\n\nOhne Bedeutung für das Merkmal des Handeltreibens ist\nes, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen will.\nAuch wenn er ihn später an Dritte weitergeben oder ihn sonst\nfür diese verwenden will, soll er ihm doch zunächst selbst\nzufließen. Im vorliegenden Fall ändert mithin auch die geplante Weitergabe des Geschäftserlöses an seinen Bruder\n\nnichts daran, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist und zwar, da er alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat, des Handeltreibens als Täter und nicht etwa, wie die Revision meint,\n\nnur als Gehilfe seines Bruders (§ 25 Abs. 1 StGB).\n\nWenn auch der Angeklagte durch die unrichtige Bezeichnung \"Abgabe\" statt \"Handeltreiben\" nicht beschwert\nist, hat der Senat doch zur Klarstellung den Schuldspruch\nunter Berücksichtigung des von der Strafkammer nicht beachteten § 260 Abs. 5 StPO geändert.\n\n2. Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.\nJedoch kann der Maßregelausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nAus der Tatsache allein, daß der Angeklagte das Rohmorphin mit einem Personenkraftwagen zu seinem Bekannten\nKeil gebracht hat, kann nicht, wie die Strafkammer meint,\nohne weiteres auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Angesichts der\nBesonderheiten des Falles bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung der Tatumstände und auch der Persönlichkeit des Angeklagten. Erst auf Grund dieser Gesamtwürdigung kann abschließend beurteilt werden, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen werden muß, weil von ihm\nauch weiterhin eine Gefahr ausgeht. Von Bedeutung kann dabei sein, daß der Angeklagte sich bisher straffrei geführt\nhat, daß es sich bei der jetzt abgeurteilten Tat erkennbar\num ein einmaliges Versagen handelt, und daß vor allem die\nWiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat nach den\nFeststellungen kaum zu befürchten ist (vgl. BGHSt 6, 183,\n185; 7, 165, 168, 173, 176).\n\nBGG\n\nDie Strafkammer hat Erwägungen in diese Richtung\nnicht angestellt. Das ist ein Sachmangel des Urteils,\nder die Aufhebung des Maßregelausspruchs gebietet.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-663-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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