{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-21_2_StR_517_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-21","aktenzeichen":"2 StR 517/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 517/78 BESCHLUSS\n\nu.2.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Egon S (EEE\naus CE, zenoren ar EEE 1922 ir Vor-GEEEEED,\n\n2. den Rechtsanwalt Erwin H EB aus OD, geboren am\n\nEEE 1930 ir, Dumm\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n-2_ PA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-\n\nführer am 21. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n7. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie beiden Beschwerdeführer haben mit ihrer allgemeinen Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen meinten die Angeklagten,\nsie seien für das Unterlassen der Buchführung bezüglich der\nGeschäftsvorgänge des Monats Mai 1966 nicht mehr verantwortlich, nachdem von ihnen am 31. Mai 1966 die Geschäftsführung\nin der MB GmbH formell niedergelegt worden war (S. 27,\n\n56 UA). Zu Recht ist das Landgericht auf Grund der auf\n\nS. 59, 60, 151 - 153, 161 UA getroffenen Feststellungen\n\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Geschäftsführung in Wirklichkeit auch weiterhin in ihren Händen lag und diese faktische Geschäftsführertätigkeit ausreicht, um die Verantwort-\n\n- 3 -\n\nlichkeit der Angeklagten gemäß § 83 GmbHG aF, § 14\nStGB nF zu begründen. Mit ihrer unzutreffenden Meinung unterlagen die Angeklagten einem Subsumtionsirrtum. Sie gingen von einem anderen Geschäftsführerbegriff (i.S.d. § 83 GmbHG aF) aus als das Gesetz.\nEin solcher Irrtum ist kein Tatbestands-, sondern\nein Gebotsirrtum (vgl. BGHSt 7, 17, 23; 7, 261, 263;\n9, 341, 347; 13, 135, 138). Die Umstände, aus denen\nsich ihre faktische Geschäftsführereigenschaft ergab,\nwaren ihnen bekannt. Ihr Irrtum beruhte lediglich in\nder falschen Wertung der Tatsachen.\n\nDas Landgericht hat sich mit dieser Irrtumsfrage\nnicht auseinandergesetzt und daher auch nicht erörtert,\nob die Angeklagten den Irrtum vermeiden konnten (§ 17\nStGB nF). Obwohl hier angesichts der erwähnten - in\nständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 21, 101, 103)\nvertretenen - Auffassung zum Begriff des \"tatsächlichen\"\nGeschäftsführers und unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß es sich bei den Angeklagten um Rechtsanwälte handelt,\neine Unvermeidbarkeit des Irrtums und damit ein Ausschluß\nder Schuld zu verneinen sein dürfte, muß das angefochtene\nUrteil aufgehoben werden, da die Beantwortung der Vermeidbarkeitsfrage Aufgabe des Tatrichters ist.\n\nDer Senat hat jedoch die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen aufrecht erhalten. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).\n\nDie vom Angeklagten Dr. SEE erhobene Verfahren:\nrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n_u_ ÄF\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird bei der Begrenzung des Schuldumfangs zu beachten sein, daß §§ 283\nAbs, 1 Nr. 5 StGB nur für die Zeit ab Kenntniserlangung\nvon der Krise (nach den Feststellungen auf S. 148 UA am\n30. April 1966) in Betracht kommt, für die vorausgegangenen Buchführungsverstöße aber nur § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nDie Ausführungen auf S. 205 Abs. 2 UA geben dem Senat\nAnlaß zu dem Hinweis, daß die Strafkammer durch die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch im Fall\nStalu GmbH und in den beiden Konkursamtragsunterlassungsfällen zugrunde liegen, nicht gehindert ist, auch insoweit\nvon dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen auszugehen, da der Strafausspruch des Urteils vom 19. Mai 1976\nin vollem Umfang aufgehoben worden ist.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Dr. Sc\nGEB (3. 10 seiner Revisionsbegründung vom 17. Juli 1978)\nstellt seine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1\n\n.\n\nNr. 3 KO im Fall SW GmbH kein Verfahrenshindernis für die\n\nAburteilung der entsprechenden Straftat im Fall Mg»\nGmbH dar (vgl. BGH MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549;\nBGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -).\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-517-78","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-517-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:54.025505+00:00"}}