{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-21_2_StR_473_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-21","aktenzeichen":"2 StR 473/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"084\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 473/78 URTEIL\n\nL2.7P\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Werner M EB aus SCHE ,\ngeboren am EEEEED 1954 ir Toni,\n\n2. den Arbeiter Frank Roland S GENE aus\nSE zeboren an EEE 1956 in CORE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE au: up\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizhauptsekretär gun\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mgggp\nwird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Juli 1977, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels dieses Angeklagten, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3_ 2\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ss\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nden Angeklagten MB außerdem wegen eines Verstoßes\ngegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt,\nsichergestelltes Heroin eingezogen und die Angeklagten\nim übrigen freigesprochen. Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mgwww ist\nbegründet. Zu Recht wendet er sich dagegen, daß statt\ndes ausgelosten Schöffen PD der Hilfsschöffe Müß-Ban dem Urteil mitgewirkt hat. Dieser hätte nicht\nherangezogen werden dürfen, da der Hauptschöffe nicht\nverhindert war. Am 21. Mai 1977 hatte er der Strafkanmmer eine ärztliche Bescheinigung übersandt, in der es\nheißt, daß er sich seit dem 4. Mai 1977 in Kur befinde,\närztlicherseits eine Verlängerung des Heilverfahrens notwendig erscheine, der Patient voraussichtlich am 15. Juni\n1977 aus der Kur entlassen werde und im Anschluß daran\n\n-Uu-\n\nnoch eine Schonungszeit (Arbeitsruhe) notwendig sei.\n\nIn seinem Begleitschreiben war vom Schöffen mitgeteilt worden, er werde am 22. Juni 1977 (erster vorgesehener Sitzungstag in vorliegender Sache) zur Verfügung stehen; \"im anderen Falle erfahre\" er \"dieses\nca. 12 Tage vorher\"; hiervon werde er dann die Strafkammer sofort unterrichten; zwar habe er keinen Einfluß auf die Entlassung, da er als arbeitsunfähig die\nKur angetreten habe, dies schließe aber seinen Einsatz\nals Schöffe nicht aus. Der stellvertretende Vorsitzende\ndes erkennenden Gerichts verfügte daraufhin am 25. Mai\n1977 die Befreiung des Schöffen von der Dienstleistung\nam 22. Juni 1977 und die Ladung des Hilfsschöffen. Diese\nEntscheidung hat er in seiner dienstlichen Äußerung vom\n6. März 1978 damit begründet, daß die Verhandlung der\nSache an sieben Tagen für den Schöffen eine erhebliche\narbeitsmäßige Belastung bedeutet hätte und deshalb dessem Wunsch, bei dem Verfahren mitzuwirken, nicht habe\nentsprochen werden können.\n\nDiese Stellungnahme läßt erkennen, daß der stellvertretende Strafkammervorsitzende den Rechtsbegriff\ndes Hinderungsgrundes im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG verkannt hat. Aus dem Inhalt der Bescheinigung des Kurarztes\nergab sich nicht, daß der Schöffe nicht in der Lage sein\nwerde, an der am 22. Juni 1977 beginnenden Verhandlung\nteilzunehmen. Durch den Zusatz \"Arbeitsruhe\" hatte er\nkenntlich gemacht, daß der Patient nach der Entlassung\naus der Kurklinik während einer gewissen Zeit noch von\nrein beruflichen Belastungen verschont bleiben sollte.\nHätte dies auch bezüglich der Schöffentätigkeit des Patienten gelten sollen, so wäre dies nach der Überzeugung\n\n5_ y2:\n\ndes Senats in der Bescheinigung zum Ausdruck gebracht\nworden. Denn diese war zur Vorlage beim Gericht bestimmt. Das ergibt sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 1977, aufgrund deren \"eine schriftliche\nErklärung (des Schöffen) mit Nachweis der Zeit des Kuraufenthaltes\" angefordert worden war, woraufhin der\nSchöffe jene Bescheinigung übersandt hatte. Da er zudem in seinem Schreiben betont hatte, daß sein Einsatz\nals Schöffe nicht ausgeschlossen sei, bestand kein ausreichender Anlaß für die Annahme eines Verhinderungsgrundes, ganz abgesehen davon, daß der Schöffe auch keinen Entbindungsamtrag gestellt hatte. Die Besetzungsrüge\ngreift somit durch.\n\nAuf das sonstige Vorbringen des Angeklagten Me\nbraucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso\nerübrigt sich eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsamtrag vom 24. November 1977.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SP hat keinen\nErfolg.\n\n1. Das in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1977 gestellte Ablehnungsgesuch ist vom Landgericht zu Recht verworfen worden. Die Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung nicht bestritten, daß sich das sichergestellte Heroin,\nals die Polizeibeamten das Zimmer betraten, nicht in dem\nAktenkoffer befand. Vom Angeklagten MED war hierzu 1lediglich behauptet worden, er vermute, daß es vorher in dem\nKoffer gelegen habe, der vom Zeugen DEEP am Tage zuvor\nin seiner Wohnung zurückgelassen worden sei. Der Hinweis\n\nder Beisitzerin an den Zeugen BEE, daß man in dem\nKoffer kein Heroin (damit konnte nur das sichergestellte\ngemeint gewesen sein) gefunden habe, stand somit in Einklang mit dieser Einlassung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Richterin zum Nachteil des Beschwerdeführers Einfluß auf den Zeugen hat nehmen oder ihre Überzeugung von der Überführung der Angeklagten hat zum Ausdruck bringen wollen.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lagen\ndie Voraussetzungen für eine Verlesung der Aussage des\nZeugen ICE nach 5 251 Abs. 2 StPO vor. Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Aufenthaltsort des Zeugen nicht ermittelt und dieser deshalb\nin absehbarer Zeit nicht vernommen werden konnte. Seitens\nder Amerikanischen Kriminalpolizei in FD war\ndem Landgericht auf dessen Anfrage mitgeteilt worden, daß\nihr unbekannt sei, wo sich der Zeuge befinde, und daß keine\nUnterlagen vorhanden seien, nach denen er jemals in irgendeiner Form für sie gearbeitet habe. Angesichts dieser Auskunft bedurfte es nicht mehr einer Nachfrage bei dem auf\nSeite 6 der Revisionsbegründungsschrift erwähnten NR,\nzumal es sich bei ihm lediglich um einen Dolmetscher handelte und sich aus dem Aktenvermerk auf Bl. 127 in Bd. IV\nnicht ergab, daß er Auskunft über den damaligen Aufenthaltsort des Zeugen hätte erteilen können. In diesem Zusammenhang\nist zu berücksichtigen, daß der Zeuge LE bekundet hatte,\nseines Erachtens sei ICE ein Weltenbummler, er zähle\nihn zu denjenigen, die ihren Aufenthaltsort ständig wechseln. Dem entsprach die Mitteilung des deutschen Kriminalbeamten TB daß JE nach der \"Aktion im Mai 1976\"\n\n7. E44\n\ngleich wieder \"weg\" gewesen sei und daß auch er nicht\nwisse, wo sich der Zeuge nun aufhalte. Eine Rückfrage\nbei einem FW Polizeirevier hatte ferner ergeben, daß Ce im Mai 1977 an einem nicht mehr\ngenau feststellbaren Tag in einer FO Pension\ngewohnt hatte. Weiter war von der Strafkammer der Zeuge\nTOD über den Aufenthaltsort ICE vernommen\nund eine Anfrage an die amerikanische Drogenpolizei gerichtet worden. Nachdem alle diese Erkundigungen ergebnislos geblieben waren, bestand für das Landgericht nicht\ndie Pflicht, weitere Nachforschungen anzustellen. Sie\nwaren um so weniger veranlaßt, als die Anregungen der\nVerteidigung zu zusätzlichen Ermittlungen auf bloßen\nMutmaßungen beruhten.\n\nDemgemäß hat die Strafkammer durch die Ablehnung des\nim Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 1977 gestellten\nAntrages (Bl. 116 ff in Bd. IV) auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen.\n\n3. Ferner geht die auf § 258 Abs. 3 StPO gestützte\nVerfahrensbeschwerde fehl. Die Verkündung des Beschlusses\nüber die vorläufige Einstellung des Verfahrens in den Fällen I 1 und II der Anklage bedeutete nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung. Im Gegensatz zu den Fällen, die\nden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1966\n= 1 StR 249/66 - (= MDR 1966, 893) und vom 21. Dezember\n1966 - 4 StR 404/66 - zugrunde lagen, hatte hier die\nStaatsanwaltschaft zwischen dem letzten Wort des Angeklagten und der Urteilsverkündung keine Ausführungen mehr\nzur Frage der vorläufigen Einstellung gemacht, sondern\nihren Antrag bereits in einer der früheren Sitzungen\n\ngestellt (Bl. 64 in Bd. IV). Mit der Verkündung des\nEinstellungsbeschlusses wurde lediglich das Ergebnis\ndes betreffenden Teils der Abschlußberatung bekanntgemacht.\n\n4. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat\nkeinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher Willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-21/2-str-473-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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