{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-07_2_StR_523_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-07","aktenzeichen":"2 StR 523/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KWKG idF v. 2. März 1974, BGBl I 469 8 16 Abs. 1 Nr. 3;\nKWKG idF v. 31. Mai 1978, BGBl I 641 § 16 Abs. 1 Nr. 7;\nWaffG 1976 § 8 6 Abs. 3\n\nZur Strafbarkeit des Vermittelns des Überlassens von Maschinenpistolen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja |\nNr. 1\nBGHSt: ja )\n\nKWKG idF v. 2. März 1974, BGBl I 469 8 16 Abs. 1 Nr. 3;\nKWKG idF v. 31. Mai 1978, BGBl I 641 § 16 Abs. 1 Nr. 7;\nWaffG 1976 § 8 6 Abs. 3\n\nZur Strafbarkeit des Vermittelns des Überlassens von Maschinenpistolen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1979 - 2 StR 523/78 - LG Limburg\n\n09\n\nA/\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 523/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Günter Manfred K EEE\naus WEM, geboren am EEE 1944 ir Au,\n\n2. den Kaufmann Rudolf Wilhelm CB aus Nammmmm,\ngeboren am GER 19:5 in Wi,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. wWillms\n\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au: EEE für den Angeklagten KM,\n\nRechtsanwalt aus VER für den Angeklagten Cu\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg vom 12, Mai 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten im Fall II a der Urteilsgründe der Beihilfe zu einem Vergehen nach\n§ 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die\nKontrolle von Kriegswaffen vom 20. April\n1961 schuldig sind,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II b der Urteilsgründe\n(Geldfälschung),\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von\nKriegswaffen (KWKG) aF und wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1\nNr. 2 StGB) zu \"Freiheitsstrafen\" (gemeint waren Gesamtfreiheitsstrafen) verurteilt und die Einziehung von drei gefälschten Dollarnoten angeordnet.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nder Angeklagten als Mittäter eines Vergehens gemäß § 16\n\nAbs. 1 Nr. 3 KWKG in der zur Tatzeit (Januar 1976) geltenden Fassung. Nach ihnen haben sie nicht die \"tatsächliche Gewalt\" über eine Kriegswaffe einem anderen \"überlassen\". Diese Begehungsform setzt voraus, daß der Täter\ndie tatsächliche Gewalt (bezüglich dieses Begriffs vgl.\nBGHSt 26, 12, 15 ff), die er dem Erwerber überträgt, vorher selbst ausgeübt hat. Das folgt schon aus dem Wortlaut\ndieser Tätigkeitsumschreibung und findet seine Bestätigung darin, daß der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 b WaffG das Vermitteln des Überlassens einer Schußwaffe als eine selbständige Alternative neben der des Überlassens anführt. Ihrer Erwähnung hätte es nicht bedurft,\nwenn eine solche Vermittlungstätigkeit nach Ansicht des\nGesetzgebers bereits unter das Merkmal des Überlassens fallen würde. Die Angeklagten übten keine tatsächliche Gewalt\nüber die von Dar MB veräußerte Maschinenpistole\naus. Zwar \"übergab\" Me, der von DW mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragt war, an einem abgelegenen\nOrt, wohin er sich mit den beiden Angeklagten und 0)\nbegeben hatte, die Waffe dem Angeklagten KW, \"der sie\ndann MB aushändigte\". Auf S. 22 UA geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte Ki \"möglicherweise\nnur zufällig in diesen Übergabevorgang eingeschaltet war\",\nUnter solchen Umständen ist aber das Innehaben einer tatsächlichen Gewalt ebenso zu verneinen wie Besitz im Sinne\nvon § 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 b BetMG bei einer ganz kurzen\nHilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird\n(vgl. BGHSt 26, 117).\n\nOb in dem Handeln der Angeklagten ein täterschaftliches \"Vertreiben\" der Maschinenpistole zu sehen wäre, kann\n\nPd\n\ndahingestellt bleiben; denn der Vertrieb einer derartigen\nWaffe ist - im Gegensatz zum Vertrieb solcher vollautomatischen Selbstladewaffen, die keine Kriegswaffen sind (vel.\nhierzu Anlage zum KWKG), und einfacher Schußwaffen - erst\nseit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) strafbar\n\n(§ 6 Abs. 3 WaffG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes).\n\nFerner braucht nicht entschieden zu werden, ob die\nAngeklagten die Maschinenpistole zwar nicht selbst vertrieben, wohl aber deren \"Überlassen\" an MID \"vermittelt\" haben. Eine derartige Begehungsweise war und ist nur\nstrafbewehrt, soweit es sich bei der vermittelten Schußwaffe nicht um eine Kriegswaffe handelt. - Lediglich wenn\nsich die Kriegswaffe im Ausland befindet, fällt das Vermitteln ihres Überlassens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978\n(BGBl. I S, 641) unter eine Strafnorm (§ 16 Abs. I Nr. 7\nKWKG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes). Der Gesetzgeber hat\nbisher davon abgesehen, auch das Vermitteln des Überlassens von Kriegswaffen, die sich im Inland befinden, unter\ndem Gesichtspunkt der Täterschaft strafrechtlich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 16). Nach seiner Meinung\ngenügt in einem derartigen Fall die Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Überlassen oder Erwerb der tatsächlichen Gewalt oder zu den sonstigen Straftaten im Sinne\ndes § 16 KWKG.\n\nDa ME die Maschinenpistole im Inland überlassen\nworden ist, können die Angeklagten somit lediglich wegen\nBeihilfe zu diesem Überlassen verurteilt werden. Die Hilfe-\n\nleistungen des Angeklagten KB bestanden darin, daß er\nden Zeugen DB nit ME in Verbindung gebracht und\nsich bei dem Treffen am Tage der Übergabe der Waffe als\nDolmetscher betätigt hat. Der Angeklagte GP hat dem\nAngeklagten KB sein Büro zur Verfügung gestellt, ihn\nzum Übergabeort gefahren und hierdurch sowie durch seine\nTeilnahme an dem Treffen zur Vorbereitung und Abwicklung\ndes Geschäfts beigetragen. Hingegen scheidet die Miterfassung seiner Tätigkeit bei der Vorbereitung des Probeschießens am 17. November 1975 schon deshalb aus, weil das\nVerfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafkammer vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen\nworden ist.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nEr war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Die\nAngeklagten hätten sich gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG aF nach\neinem dahingehenden Hinweis nicht anders wie geschehen verteidigen können,\n\n2. Aufzuheben ist das Urteil im Fall II b der Urteilsgründe. Gegen die Annahme des Landgerichts, nach den\ngetroffenen Feststellungen hätten die Angeklagten den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, bestehen rechtliche Bedenken.\n\nSo ist die Strafkammer ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Angeklagten sich die drei Musterstücke verschafft haben. Diese Tätigkeitsform wäre aber nur dann gegeben, wenn sie die Falsifikate zu ihrer Verfügung oder zu-\n\nmindest zu ihrer Mitverfügung erhalten wollten (BGHSt 3,\n154, 156). Sofern sie die gefälschten Banknoten aber lediglich deshalb angenommen haben, um sie an \" ',\nCreiiınd SED weiterzuleiten, hätten sie bloß als Bote\n(ME) und damit ohne eigene Verfügungsgewalt gehandelt (BGH aa0). Hierfür könnte sprechen, daß Mi und\n\"BE\" bei dem durch KRME vermittelten Treffen am\n\n19, Januar 1976 persönlich miteinander verhandelten und\n\"DE Musterstücke durch MED gezeigt wurden, ferner daß dieser auch zu dem am 22. Januar 1976 vorgesehenen\nGespräch kam. Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer im Urteil auseinandersetzen müssen.\n\nFerner sind ihre Ausführungen zum inneren Tatbestand\nnicht frei von Rechtsfehlern. Zwar reicht die Absicht des\nTäters aus, daß das falsche Geld - sei es auch erst durch\nden eingeweihten Empfänger - als echt in den Verkehr gebracht oder daß das Inverkehrbringen als echtes Geld auch\nnur gefördert oder sonst ermöglicht werde (Reg.-Entwurf\nEGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 226). Dem Täter muß es aber\nhierauf ankommen. Daß die Angeklagten dies bezüglich der\ndrei Musterstücke angestrebt haben, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Es kommt deshalb nicht\nmehr darauf an, ob die Einwendungen des Angeklagten GE\n\nauf S. 13 seiner Revisionsbegründungsschrift gerechtfertigt sind.\n\n3, a) Auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer\nbraucht nicht eingegangen zu werden. Insoweit erschöpft es\nsich in unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter\nobliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung.\n\nb) Da der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist,\nerübrigt sich eine Prüfung, ob die Ausführungen der Straf-\n\nkammer zu § 47 StGB (S. 35 Abs. 1 am Ende UA) mit der\nFeststellung (S. 33 UA) in Einklang zu bringen sind, daß\nes sich um einmalige Verfehlungen der Angeklagten gehandelt habe, deren Wiederholung nicht zu befürchten sei.-\n\nc) In der zukünftigen Hauptverhandlung wird auch\nüber die Einziehung der sichergestellten Falsifikate neu\nzu entscheiden sein,\n\nd) Die vom Angeklagten CB gegen den Pflichtenbeschluß des Landgerichts vom 12. Mai 1978 eingelegte Beschwerde ist infolge der Aufhebung des Strafausspruchs und\ndamit auch dieses Beschlusses gegenstandslos.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-523-78","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-07/2-str-523-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.714195+00:00"}}