{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-02-03_2_StR_762_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-02-03","aktenzeichen":"2 StR 762/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 762/78 BESCHLUSS\n22%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroingenieur Helmut FE EEEB zus OmEEEEED,\ngeboren 2m EEE ‘955 ir N num\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nIN\n\n039\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1979\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom\n\n6. September 1978 in den beiden Fällen zum\nNachteil Zädow und im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die. Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\n'\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision greift mit der Sachrüge durch, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung in den beiden Fällen Zw\nrichtet. Das Landgericht hat seine Feststellungen über zweimalige, im Sommer 1973 vorgefallene Handgreiflichkeiten an\nder damals neunjährigen Gabriele ZUEB auf die Aussage dieses Kindes gestützt. Es hat zur Glaubwürdigkeit der Zeugin\neine Sachverständige gehört. Diese hat als einen für die\nGlaubhaftigkeit der Aussage wesentlichen Gesichtspunkt bezeichnet, daß ein neunjähriges Mädchen aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht in der Lage sei, sich solche Beschuldi-\n\ngungen Auszudenken, und daß diese Beurteilung bis zum\nAlter von elf Jahren zu gelten habe. Auf der anderen Seite\nist das Landgericht auf einen Hilfsamtrag des Verteidigers in den Urteilsgründen davon ausgegangen, daß Gabriele\nZEEEB vor Jahren einen Jungen namens Axel KW fälschlich bezichtigt habe, sie ausgezogen zu haben. Das Landgericht hat in diesem Umstand, zu dem sich die Sachverständige nicht äußern konnte, keinen Grund zu Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Zeugnisses der Gabriele Zn\ngesehen, weil sich hier ihre Phantasie in einer völlig anderen Situation, nämlich im Kameradenkreis entfaltet habe.\nIndessen hatte Gabriele ZW, wie auf S. 4 UA dargelegt\nist, auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten erstmalig bei einem Gespräch mit ihrer etwas älteren Freundin\nVeronika Eng erwähnt.\n\nDiese Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich. Sie ist auch deshalb bedenklich, weil das Landgericht sich bei der Bewertung der in das Wissen von Axel\nKB gestellten Tatsache ganz auf die eigene Sachkunde\nverlassen hat, obwohl es die Zuziehung von Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ZU\nfür erforderlich hielt, und weil sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen läßt, daß es sich dabei auf ihm von der\nSachverständigen vermittelte Erkenntnisse gestützt hat.\nEs bestehen deshalb durchgreifende Zweifel gegen die der\nVerurteilung des Angeklagten in den beiden Fällen zum\nNachteil Zi zusrunde liegenden Feststellungen.\n\nDagegen wird die Verurteilung des Angeklagten in\ndemFall zum Nachteil Er von den Feststellungen getra-\n\ngen. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme\neines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 Nr. 1\nStGB gehen fehl. Der Senat hat jedoch die in diesem Fall\nvom Landgericht festgesetzte Binzelstrafe gleichfalls aufgehoben, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß sie\ndurch die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beeinflußt worden ist.\n\nSchumacher willms Mösl\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-03/2-str-762-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-03/2-str-762-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.575629+00:00"}}