{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-31","aktenzeichen":"2 StR 522/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7% DOU9%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nn\n\nStR 522/78 URTEIL\nEPR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Klaus Gotthard H EB zus AEED-He, zeboren am EB 93° in SCENE X 7 =.\n\nTO z.: Zeit if dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr, Mever\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nin Aachen vom 27. April 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n“erhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün.de\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine wirksam auf\nden Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen klingelte der Angeklagte an\nder Tür der Wohnung, in der sich damals seine mit ihm in\nScheidung lebende Ehefrau mit den Kindern aufhielt, um zu\nerreichen, daß er den gemeinsamen Sohn Guido über das Wochenende zu sich nehmen könne, und um außerdem wie schon mehrmals zuvor eine Versöhnung mit seiner Ehefrau zu versuchen.\nDie Ehefrau öffnete das Flurfenster und erblickte den Angeklagten. Auf dessen Bitte, zu öffnen, weil er mit ihr reden\nmüsse, antwortete sie, er solle abhauen und sie in Ruhe lassen, es gebe nichts mehr zu reden. Daraufhin tötete der Angeklagte seine Ehefrau.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\ndurch die Abweisung in Wut geraten ist. Gleichwohl verneint\nsie die Voraussetzungen des § 213 StGB, weil der Angeklagte\nvon seiner Ehefrau \"schon öfter und in demütigenderer Form\"\nabgewiesen worden und deshalb eine schwere Beleidigung in\ndem Verhalten der Ehefrau nicht zu sehen sei. Diese Erwägung\ngenügt weder den Anforderungen, die an die Prüfung der\n1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) zu stellen\nsind, noch setzt sie sich, obwohl dies hier naheliegt, mit\ndessen 2. Alternative (sonstiger minder schwerer Fall) auseinander.\n\nI. 1. Bei der Erörterung der 1. Alternative durfte\nsich das Landgericht angesichts der Besonderheiten des Fal-\n\nles nicht damit begnügen, ausschließlich das letzte Zusammentreffen der beiden Ehegatten zu würdigen. Es hätte\nvielmehr die gesamte Entwicklung des Verhältnisses der\nEheleute zueinander in seine Überlegungen einbeziehen\nmüssen und erst auf Grund dieser Gesamtbetrachtung über\ndie Anwendbarkeit des § 213 StGB entscheiden dürfen; denn\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift können auch dann\nerfüllt sein, wenn zwar das Verhalten der Ehefrau unnmittelbar vor der Tat für_ sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Angeklagten zum Zorn\nreizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach\neiner ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch \"der\nTropfen war, der das Faß zum ÜÜberlaufen brachte\" (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urt. vom 11. April 1978\n\n- 1 StR 58/78 - m. w. Nachw.; BGH, Urt. vom 1. August 1967\n- 1 StR 274/67 -). So kann es hier gewesen sein:\n\nDie Ehefrau hatte, obwohl sich ihr der Angeklagte\nimmer wieder in erkennbar ernsthafter Versöhnungsabsicht\ngenähert hatte, diese Versöhnungsversuche nicht nur, wozu\nsie berechtigt war, abgelehnt, sondern den Angeklagten\nmehrfach ganz bewußt gekränkt. So hatte sie insbesondere\nmit den Kindern die eheliche Wohnung verlassen und sich\ndann längere Zeit so verborgen gehalten, daß es dem Angeklagten nicht einmal mit Hilfe von Detektiven gelang, ihren\nAufenthalt ausfindig zu machen; mit dem Zeugen SB\nhatte sie, wie schon früher, zumindest ehewidrige Beziehungen aufgenommen; die nach einem Gerichtstermin geäußerte\nBitte des Angeklagten, sich vor der Scheidung noch einmal\nauszusprechen, \"wies sie brüsk zurück, so daß sich der Angeklagte wie ein Hund stehengelassen fühlte\" (UA S, 9).\n\ns_ 74\n\nAlle diese Umstände hat das Landgericht bei der Prüfung des § 213 StGB unberücksichtigt gelassen. Erst im Zusammenhang damit kann jedoch die Schwere der Tat zutreffend\ngewürdigt werden.\n\n2. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung\nwird allerdings auch das eigene Verhalten des Angeklagten\nnicht außer Betracht bleiben können, der seinerseits durch\ndie Aufnahme von Beziehungen zu anderen Frauen, Übertragung\nvon Geschlechtskrankheiten auf seine Ehefrau und wiederholte\nTötungsdrohungen gegenüber dieser und anderen Familienangehörigen entscheidend zur Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses beigetragen hat (vgl. hierzu 3CH LM Nr. 6 zu § 213\nStGB = MDR 1961, 1027). Erst bei Berücksichtigung auch dieser Umstände wird abschließend entschieden werden können, ob\ndie Beleidigung durch die Ehefrau unmittelbar vor der Tat\nals \"schwere\" im Sinne des § 213 StGB zu werten ist und der\nAngeklagte hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen\nwurde. Daß jedenfalls an dieser letzten Beleidigung den Angeklagten keine Schuld trifft, kann nach den Feststellungen\nschwerlich in Zweifel gezogen werden. Das ist deshalb von\nBedeutung, weil eigene Schuld des Totschlägers die Anwendung des § 213 StGB nur dann ausschließt, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht;\n\"diese muß er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer\ngegebenen Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot\" (BGH, Urt.\nvom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - mit Hinweis auf RG JW\n1930, 919; RG HRR 1936, 1390).\n\n3. Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die Anwendung des § 213 StGB hier nicht ohne weiteres deshalb ausge-\n\nschlossen ist, weil der Angeklagte außer durch Wut auch\ndurch Eifersucht zu seiner Tat bestimmt worden ist (UA\n5. 20, 24; vgl. BGH LM Nr. 1 zu 8 213 stcB 1975).\n\nII. Des weiteren läßt das Urteil aber auch die Prüfung\nvermissen, ob nicht Jedenfalls \"sonst ein minder schwerer\nFall vorliegt\". Anlaß zu dieser Prüfung bestand hier schon\nmit Rücksicht darauf, daß die Ehefrau, als sie heimlich die\neheliche Wohnung verlie3, die Kinder mitnahm und deren Aufenthalt dann den Angeklagten über Monate hinweg verheimlichte, so daß er sie weder sehen noch sprechen konnte. Der\nernstgemeinte Selbstmordversuch des Angeklagten (UA S. 7,\n21) könnte darauf hindeuten, daß er gerade hiervon besonders\ngetroffen wurde. Daß die Ehefrau, etwa auf Grund richterlicher Anordnung, zu ihrem Vorgehen berechtigt war, kann dem\nUrteil nicht entnommen werden.\n\nSchumacher Mösl \"üller\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/2-str-522-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":8}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-31/2-str-522-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.420694+00:00"},"card":{"id":"bgh/1979-01-31/2-str-522-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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