{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-17_2_StR_673_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"2 StR 673/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 673/78 URTEIL\nar.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Edgar VB aus EEE, geboren am\nGE 1955 ir SCEEEEEED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n060\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nDr. Räfle\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. el\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus uw\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n11. Juli 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nES\n\n3_ 7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall (§§ 212, 213,\n23, 49 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er unter wirksamer Beschränkung auf das Strafmaß die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe\nnicht hinreichend aufgeklärt, ob seine geschiedene Ehefrau\ninfolge der Stichverletzungen hilfebedürftig gewesen sei.\nDiese Rüge ist unzulässig, da sie keine bestimmte Behauptung enthält (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Rüge wäre aber auch\nsachlich unbegründet. Das Landgericht hat die geschiedene\nEhefrau des Angeklagten und den behandelnden Arzt Dr. med.\nHER als Zeugen vernommen. Auf den sachverständigen\nAussagen dieses Arztes beruhen die Feststellungen über Art\nund Ausmaß der Verletzungen (UA S. 16, 17). Es ist nicht\nersichtlich, daß sich durch Vernehmung eines weiteren\nArztes, des Stationsarztes Dr. med. KW, abweichende\nErkenntnisse für die Strafzumessung hätten ergeben können.\n\nDessen Vernehmung mußte sich dem Tatrichter daher nicht\naufdrängen.\n\nII. Sachrüge:\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage seiner unangefochtenen Schuldfeststellungen den sich aus der Trunkenheit des Angeklagten und aus dessen Affektstau ergebenden\nMilderungsgrund nach § 50 StGB zutreffend nur einmal, nänlich zur Begründung eines minder schweren Falles gemäß\n\n§ 213 StGB, herangezogen und daraus nicht zugleich eine\nweitere Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hergeleitet. Das Verbot der Doppelverwertung eines mildernden\nUmstands bei der Wahl des Strafrahmens hindert den Tatrichter allerdings nicht, innerhalb des festgelegten Rahmens\nden hohen Grad der verminderten Schuldfähigkeit als allgemeinen Strafzumessungsgrund wiederum zugunsten des Täters\nzu berücksichtigen (BGHSt 26, 311; BGH MDR 1978, 238). Von\ndieser Möglichkeit mußte die Strafkammer hier aber nicht\nGebrauch machen, da der Angeklagte unter Alkoholeinfluß zu\nGewalttätigkeiten neigte und seine Aggressionsbereitschaft\nin einem solchen selbstverschuldeten Zustand der Trunkenheit aus Erfahrung kannte (UA S. 6, 8, 30).\n\nSoweit das Landgericht die erhebliche Intensität des\nTatverhaltens und die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten\nnach der Tat strafschärfend gewertet hat, wird das wn den\nFeststellungen getragen. Die Strafzumessungsgründe lassen\nin dieser Hinsicht weder Widersprüche noch Verstöße gegen\nDenkgesetze erkennen.\n\n1\nu\n!\nEN\n\nAuch sonst enthalten die Ausführungen des Urteils\n\nzum Strafmaß keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-673-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-673-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.873356+00:00"}}