{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-17_2_StR_508_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"2 StR 508/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"x O6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 508/78 URTEIL\nATAFP\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Jürgen H u aus \"emuiEkERED,\ndort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nDr. Räfle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 6. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in der Nacht vom 30. April zum\n1. Mai 1977 die betrunkene frühere Prostituierte Jutta\nHa, die ihn in ihre Wohnung eingelassen und sich vor\nihm ausgezogen, ihn dann aber hinausgewiesen hatte, aus\nEmpörung hierüber mit Würgegriffen und Fußtritten mißhandelt und anschließend zu Tode gewürgt, um sie als Zeugin\nder vorausgegangenen Körperverletzung aus der Welt zu\nschaffen. Aus der Wohnung der Getöteten, die er sodann nach\nmitnehmenswerten Gegenständen durchsuchte, nahm er eine\nHandtasche mit, in der er Geld vermutete. Diese warf er weg,\nals er bei der späteren Nachschau feststellte, daß sie nur\nwertlose Dinge enthielt.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes und\nUnterschlagung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten drinet mit der Sachrüge\ndurch.\n\nI. Sie beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer den\nAngeklagten als Mörder verurteilt hat. Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 27, 346 hätte sie ihn nur des Totschlags schuldig sprechen dürfen, weil es sich bei der Vortat, die der Angeklagte verdecken wollte, um eine Körperverletzung handelte, zu der es spontan aus einer augenblicklich entstandenen Verärgerung gekommen war,und weil der Tötungsvorsatz im unmittelbaren Anschluß an diese Vortat in\nVerdeckungsabsicht gefaßt und sogleich verwirklicht wurde,\nwobei es nicht einmal zum Einsatz eines anderen Tatwerkzeugs kam,\n\n-u-\n\nDie Entscheidungen, welche inzwischen von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Einschränkung\ndes Tatbestands des Verdeckungsmordes im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 45, 187) eingeschärften Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen\nsind, nötigen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 28, 77 betraf einen\nFall, in dem sich der Täter bereits in rechtsfeindlicher\nEinstellung in die Lage begeben hatte, aus der sich dann\ndie Vortat der Körperverletzung ergab, und in dem der mit\nder Körperverletzung unternommene Angriff auf das Opfer im\nZeichen einer Nötigung, also der Verletzung eines anderen\nRechtsguts als Leib und Leben, stand. In der Entscheidung\nNJW 1978, 2105 hatte es der 1. Strafsenat damit zu tun, daß\nes zwar \"spontan\" zu der Körperverletzung gekommen war, Jjedoch - wie dort im einzelnen ausgeführt ist - zwischen dieser Vortat und der Verdeckungstat eine deutliche Zäsur lag;\nder Täter hatte sich vom Tatort entfernt, als er den Entschluß zur Tötung faßte.\n\nBeide Entscheidungen haben beim Eingehen auf die Frage, ob sie durch BGHSt 27, 346 an der Bejahung des Mordtatbestandes gehindert sein könnten, mit Recht auf diese wesentlichen Unterschiede abgestellt und damit die Grenzen\nschärfer gezogen, welche schon in BGHSt 27, 346 für die vom\nSenat vorgenommene Einschränkung des Tatbestandes umrissen\nwaren. Es geht um die Ausgliederung einer Fallgruppe aus\ndem Mordtatbestand, für die es kennzeichnend ist, daß Vortat und Verdeckungstat sich gegen das Rechtsgut von Leib\nund Leben richten, unmittelbar ineinander übergehen und\n\neiner unvorhergesehenen Augenblickslage entspringen. Auch\n\nnach früherer Rechtsprechung käme hier allein eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht, wenn der Täter von Anfang\nan mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte, statt vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz überzugehen. In diesen Fällen\nist die vom Tatbestand des Mordes in allen seinen Begehungsformen vorausgesetzte besondere Verwerflichkeit zu verneinen, weil das für die ursprüngliche Fassung des Mordtatbestandes ausschlaggebende Merkmal überlegten Handelns in besonders ausgeprägter Weise fehlt. Der Senat ist damit rechtsdogmatisch den gleichen Weg gegangen wie der 6. Strafsenat\nin BGHSt 6, 346, als er die Anwendung des Tatbestands verräterischer Beziehungen nach § 100 e StGB aF für eine dort\nnäher umschriebene Fallgruppe wegen des ausnahmsweisen Fehlens der von jener Strafbestimmung vorausgesetzten Gefährlichkeit verneinte. |\n\nII. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter\nUnterschlagung kann auf die Sachrüge hin nicht bestehenbleiben. Insoweit stellt die Jugendkammer fest, daß der Angeklagte die aus der Habe der Getöteten mitgenommene Handtasche wegwarf, als er in ihr kein Geld vorfand. Das legt es\nnahe, daß es dem Angeklagten von vornherein nur auf die Aneignung des irrig in der Handtasche vermuteten Geldes und\nnicht der Handtasche selbst ankam. Es erscheint deshalb bedenklich, daß die Jugendkammer aus dem bloßen Ansichbringen der Handtasche ohne weiteres schon auf deren Aneignung\ndurch den Angeklagten geschlossen hat. Hiernach kann unentschieden bleiben, ob nicht auch der enge Zusammenhang dieser\nTat mit der vorausgegangenen Tötung zur Aufhebung der Ver-\n\nurteilung wegen Unterschlagung führen müßte, um umfassend\nneue Feststellungen für die abschließende Beurteilung des\nTötungsdelikts möglich zu machen.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-508-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-508-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.856783+00:00"}}