{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-17_2_StR_457_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"2 StR 457/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _ StR 457/78 URTEIL\nUn o\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Walter Friedrich 7 EEE aus\nFO, zeboren zn EEE 19.0 ir TUE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n7.089.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. wWillms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nDr. Räfle\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht Dr. Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n\n14. März 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3. 7\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte die\nZeugin MB die Einladung des ihr bekannten Angeklagten\nzu einem gemeinsamen Abendessen in einem Lokal unter der\nBedingung angenommen, daß ihr Freund mitkomme. Sie wollte\nihn von einer Telefonzelle aus unterrichten. Hierzu kam es\nJedoch nicht mehr. Auf der Straße blieb der Angeklagte plötzlich stehen, hielt die Zeugin am Handgelenk, erwähnte ein\n\"Pokerspiel\" in München, von dessen Ausgang für ihn viel abhänge, und erklärte, sie müsse ihn deshalb jetzt beruhigen;\ner habe früher einmal Beruhigung bei einem Mädchen in Frankreich gesucht, das ihn aber nicht beruhigt habe, sondern\nhysterisch geworden sei; \"daraufhin\" sei es überfallen worden und müsse seither mit zerschnittenem Gesicht herumlaufen. Die Zeugin war durch diese Worte so verängstigt, daß\nsie dem Angeklagten, der sie weiterhin an der Hand hielt,\nzu einer niedriger gelegenen Tankstellenabfahrt seitlich\nder Straße folgte, ohne sich bis dahin darüber im klaren zu\nsein, was er eigentlich von ihr wollte. Sie fürchtete, ihr\nwerde es wie diesem anderen Mädchen ergehen, wenn sie sich\nnicht dem Willen des Angeklagten füge. Er drängte sie gegen eine Wand, befühlte und küßte ihre Brüste. Die Zeugin\nwar vor Angst wie gelähmt und leistete keinen Widerstand.\nDer Angeklagte führte sie dann an ein Geländer und verlangte\nvon ihr in barschem Ton, daß sie ihre Brust sowie sein Geschlechtsteil entblöße und an diesem verschiedene Handlungen\nvornehme. In ihrer Angst kam die Zeugin auch dieser Aufforderung nach. Nunmehr entkleidete der Angeklagte sie teilweise und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Auf dem weiteren Weg zu dem vorgesehenen Lokal telefonierte er von einer\nöffentlichen Fernsprechzelle, später auch von der Gaststätte\naus. Nachdem sie sich dort eine halbe bis eine dreiviertel\n\n- u -\n/\n/\n\n[\n\nStunde aufgehalten hatten, verließen sie das Lokal. Als\n\nsie sich in Höhe der erwähnten Tankstelle befanden, sagte\ner zur Zeugin, er wolle sich nun auf seine Weise von ihr\nverabschieden. Da die Zeugin noch unter dem Druck der\nDrohung stand - hiermit rechnete er und nahm dies in Kauf -,\nließ sie sich wiederum, ohne Widerstand zu leisten, zu dem\nGeländer der Tankstellenabfahrt führen, wo der Angeklagte\nerneut den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübte. Die Zeugin\nweinte dabei.\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt nur zu folgenden Erörterungen Anlaß:\n\nDem Angeklagten ist einzuräumen, daß gegen die Ausführungen der Strafkammer zum Merkmal der Drohung mit einer\ngegenwärtigen Gefahr (für Leib oder Leben) zum Teil rechtliche Bedenken bestehen. Die Urteilsfeststellungen tragen\ndennoch die Anwendung des § 177 StGB.\n\nDas Landgericht hat die Ansicht vertreten, eine solche Gefahr setze nicht voraus, daß der Schaden unmittelbar\nbevorstehe, sondern es reiche aus, daß er nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden könne. Ob seiner auf die\nRechtsprechung des Reichsgerichts zu §§ 52, 54 StGB aF zurückgehenden Auffassung bei der Auslegung dieser Bestimmungen\nund ihrer Ersatzvorschrift (§ 35 StGB nF) grundsätzlich zu\nfolgen ist (vgl. BGHSt 5, 371, 373), kann offen bleiben.\nEines Rückgriffs auf diese Rechtsprechung bedarf es im vor-\n\nliegenden Fall nicht. Die Strafkammer hat in dem Hinweis\ndes Angeklagten auf das Schicksal des Mädchens, das ihn\nfrüher einmal nicht beruhigt habe, die Androhung einer\nentsprechenden Behandlung der Zeugin für den Fall ihrer\nWeigerung gesehen. Auf S. 15 UA heißt es hierzu: \"Zwar\nhätte die Zeugin in der bewohnten Gegend durch Rufe auf\nsich aufmerksam machen oder wegrennen können. Dabei mußte\nsie aber, da sie entsprechend der Absicht des Angeklagten\nseine Drohung ernst nahn, fürchten, daß dieser, sobald er\nihrer wieder habhaft werden würde, seine Drohung verwirklichen würde\", Trotz der danach möglicherweise erst in Zukunft zu erwartenden körperlichen Beeinträchtigung hatte\ndie Drohung eine gegenwärtige Gefahr zum Inhalt. Abgesehen\ndavon, daß die vorstehend wiedergegebene Darlegung der\nStrafkammer nur den Fall betraf, daß die Zeugin sich in\njener Weise dem Angeklagten gegenüber wehren würde, hätte\ndiese selbst dann in der Folgezeit ständig mit der ihr angedrohten Entstellung ihres Gesichts rechnen müssen. Bei\ndiesem Sachverhalt handelte es sich nicht um eine Gefahr,\nderen Verwirklichung erst in der Ferne lag (vgl. LM Nr. 5\nzu § 255 StGB).\n\nEs kommt deshalb nicht darauf an, ob die Androhung\ndahin zu verstehen war, daß der Angeklagte nicht persönlich,\nsondern durch andere die Zeugin im Weigerungsfall in dieser\nWeise verunstalten würde.\n\nDie Urteilsfeststellungen (S. 7 f UA) rechtfertigen\nferner die Annahme des Landgerichts, daß auch in dem zweiten\nFall die Voraussetzungen des besonderen Drohungsmerkmals gegeben waren. Nach den getroffenen Feststellungen stand die\nZeugin zu diesem Zeitpunkt immer noch unter dem durch die\n\nfrühere Drohung auf sie ausgeübten Druck. Diese wirkte also\nfort und führte dazu, daß die Zeugin aus Furcht wiederum\nkeinen Widerstand leistete. Der äußere Tatbestand der Vergewaltigung war somit erfüllt (BGH, Urteil vom 16. März 1971\n- 1 StR 54/71 - mit Nachweisen).\n\nRechtlich unbedenklich ist schließlich die Ansicht\nder Strafkammer, daß in beiden Fällen die subjektiven Voraussetzungen des § 177 StGB vorlagen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß für den inneren Tatbestand der Vergewaltigung bedingter Vorsatz genügt (BGH GA 1956, 316 f).\nEs hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte \"mit\ndem tatsächlichen Widerstand der Zeugin rechnete und es billigend in Kauf nahm, daß diese nur durch die Drohung zur\nEinwilligung in den Geschlechtsverkehr bereit war! (S. 16\nUA). Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß sich die\nZeugin, als der Angeklagte die Drohung aussprach, noch nicht\ndarüber im klaren war, was er eigentlich von ihr wollte,\nund daß sie sich nicht zur Wehr setzte. Für die Strafkammer\nbestand keine Veranlassung, im Urteil die Frage zu erörtern,\nob der Angeklagte trotz seiner Androhung als sicher annehmen konnte, die Zeugin werde sich ihm freiwillig hingeben.\nZwar entsprach sie ohne äußeres Widerstreben seinem Verlangen und nutzte die beiden Gelegenheiten, als er telefonierte,\nnicht zum Fliehen. Da sie aber schon den gemeinsamen Besuch\ndes Lokals von der Teilnahme ihres Freundes abhängig gemacht\nhatte und während des zweiten Vorfalls weinte, der Angeklagte ihr bei dem ersten Geschehen seine \"Anweisungen\" \"in barschem Ton\" erteilt hatte, lag die Annahme eines Einverständnisses der Zeugin so fern, daß es einer Behandlung jener\nFrage in den Urteilsgründen nicht bedurfte.\n\nv4\n\nSoweit auf die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, erweisen sie sich als unbeachtliche Angriffe auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.\n\nSchließlich hat auch die Prüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen lassen. Seine Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nSchumacher wWillms Müller\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-457-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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