{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-17_2_StR_310_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-17","aktenzeichen":"2 StR 310/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 310/78 URTEIL\nalayp\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weinkaufmann Arnold B OEEEED aus OU,\ngeboren am EEEENEB 1953 in Ommmmp,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nDr. Räfle\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEEEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n1. Februar 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und 15 703\nFlaschen Wein eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. In den Jahren 1974/75 war der Angeklagte persönlich\nhaftender Gesellschafter und verantwortlicher Leiter des\n\nWeinhandelsunternehmens Dip KG in EEE. Die\n\nFirma Brösch verkaufte und lieferte in dieser Zeit an\n\ndrei verschiedene Kunden (Firmen LG DEE und up)\nmehrere tausend Flaschen Wein, auf deren Etiketten der Wein\nJeweils als \"Spätlese\" oder \"Auslese\" bezeichnet war, obwohl\nden Erzeugnissen weder ein Prädikat zuerkannt noch eine Prüfungsnummer zugeteilt worden war. Die Auffassung der. Strafkammer, daß sich der Angeklagte durch die Weinlieferungen\ndes Betrugs in drei Fällen schuldig gemacht habe, begegnet\nwegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nWie im Urteil im einzelnen ausgeführt ist, herrschte\nzur Zeit der genannten Weinlieferungen im Betrieb der Firma\nBEE eine derartige Unordnung und Unübersichtlichkeit,\ndaß der Angeklagte den Überblick verloren hatte und die\neinzelnen Betriebsabläufe keiner wirksamen Kontrolle mehr\nunterlagen. Die Kammer meint, daß bei dieser - dem Angeklagten bekannten - Sachlage die \"Lieferung anderer als der bestellten Weine naheliegend\" gewesen sei. Wenn der Angeklagte\ndennoch geliefert habe, habe er \"die Lieferung anderer als\nder bestellten Weine billigend in Kauf\" genommen und auf\n\ndiese Weise die Inhaber der Firmen LEE, DEEEEED und EEE\nmit bedingtem Vorsatz getäuscht und an ihrem Vermögen geschädigt.\n\n-u-\n\nHierbei übersieht die Strafkammer, daß die Unordnung in dem vom Angeklagten geleiteten Betrieb nicht\nnur dazu geführt haben kann, daß, abweichend von den\nvertraglichen Vereinbarungen, an Kunden schlechtere\nals die verkauften Weine geliefert wurden, sondern\ndaß Gleiches auch mit höherwertigem Wein geschehen\nsein kann. Keiner Stelle des Urteils kann entnommen\nwerden, daß eine solche Möglichkeit auszuschließen\nist. So spricht die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch nicht von der Lieferung minderwertiger,\nsondern \"anderer\" als der bestellten Erzeugnisse.\nUnter diesen Umständen kann nicht, wie die Kammer\nmeint, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß\nder Angeklagte die Täuschung und Schädigung seiner\nKunden billigend in Kauf genommen habe. Ebenso kann\ner darauf vertraut und fest damit gerechnet haben,\n\n\"es werde schon alles gut gehen\" und die Kunden würden\ntrotz der allgemeinen Unordnung im Betrieb Weine mit\nden vertraglich zugesicherten Eigenschaften erhalten.\nDann aber wäre dem Vorwurf des bedingten Täuschungsund Schädigungsvorsatzes die Grundlage entzogen und\nkäme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Das hätte\nzur Folge, daß der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt werden kann.\n\nDie Strafkammer setzt sich mit dieser Möglichkeit\nnicht auseinander. Darin liegt ein Sachmangel, der zur\nAufhebung des Urteils in den Fällen B I 1 bis 3 der Urteilsgründe führt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 26,\n284 hingewiesen.\n\n-5-\n\nII. Am 9. Juli 1974 lieferte die Firma Di\n24 000 Flaschen Wein unter der Bezeichnung \"1973er\nRust Neusiedlersee, St. Georgener, Auslese, Wachstum\n\nRied Felsenkeller\" an die Firma Sp in Cup.\n\nAm 21. Januar und 5. März 1975 folgte die Lieferung\nweiterer 6 900 Flaschen aus Österreich importierten Weins\nmit derselben Bezeichnung. Von diesem Wein wurden am\n9. Februar 1975 im Betrieb der Firma DAB Proben entnommen. Die Analyse ergab, daß dem Wein in Österreich Zucker,\nTraabensäftioder Traubendickaaft:tKonzegtret). augemetzt worden\nwar. Hiervon erhielt der Angeklagte am 25. April 1975\nKenntnis. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß der\nWein nach dem Österreichischen Weingesetz nicht verkehrsfähig sei.\n\nInzwischen waren im Betrieb der Firma SER von den\ninsgesamt gelieferten 30 900 Flaschen Wein Proben entnonmen worden. Das Chemische Untersuchungsamt beanstandete\nauf Grund der Analyse den Gehalt an Sorbinsäure und ferner\ndie Bezeichnung \"Wachstum\". Der Prokurist der Firma DEE\nerklärte sich bereit, alle Weinflaschen mit einem neuen\nEtikett versehen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde der Wein\nin den Betrieb der Firma DW zurückgebracht. Nach dem\nAufkleben der neuen Etiketten wurden am 28. Mai und 16.\nJuni 1975 insgesamt 17 424 Flaschen Wein wieder an die\nFirma SEE geliefert. Darunter befanden sich auch die\n6 900 Flaschen nicht verkehrsfähigen Weins.\n\nDie Strafkammer sieht Betrug darin, daß der Angeklagte\nan die Firma SB die 6 900 Flaschen wegen unerlaubten\nZusatzes nicht verkehrsfähigen Weins geliefert hat. Dem\nkann nach den bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.\n\n-6-\n\nZunächst scheidet Betrug aus, soweit der Angeklagte\nden Vertrag über den Verkauf der 6 900 Flaschen abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrags den Wein am\n21. Januar und 5. März 1975 geliefert hat. Denn dabei\nhandelte er jeweils in gutem Glauben. Von der Verkehrsunfähigkeit des Weins erhielt er erst am 25. April 1975\nKenntnis.\n\nBetrug oder doch Betrugsversuch kommt allerdings\ninsoweit in Betracht, als der Angeklagte die 6 900 Flaschen\nWein, nunmehr in Kenntnis ihrer Verkehrsunfähigkeit, mit\nden Lieferungen vom 28. Mai und 16. Juni 1975 wieder an\ndie Firma SW zurückgesandt hat. In der Rücksendung\nlag die bewußt wahrheitswidrige schlüssige Erklärung des\nAngeklagten, der Wein sei nach der Umetikettierung uneingeschränkt verkehrsfähig, entspreche insbesondere der angegebenen Bezeichnung.\n\nDem Urteil kann indessen nicht bedenkenfrei entnommen\nwerden, daß die Firma S@MMB durch diese unrichtige Erklärung des Angeklagten auch getäuscht worden ist und vor\nallem, daß sie auf Grund dieser Täuschung eine ihr Vermögen\nschädigende Verfügung getroffen, etwa auf Gewährleistungsansprüche verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden\n\n- 7 -\n\nkann, daß solche Feststellungen noch nachgeholt werden\nkönnen, mußte auch im Fall B II der Urteilsgründe das\nUrteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMeyer Räfle\n\nGL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-17/2-str-310-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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