{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-11_2_StR_647_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-11","aktenzeichen":"2 StR 647/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"y or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 647/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Mechaniker Thomas Alois B GE, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1923 in KB (Ungarn),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 24, Jui 1978 wird das Verfahren in den Fällen II 1\nund 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a StPO eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nII. Ferner wird das Urteil im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend unter I. entschieden ist, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen und wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung \"des Urteils des\nSchöffengerichts Siegburg vom 1.9.1977\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat\nnur teilweise Erfolg.\n\n1. Das Verfahren muß wegen Verfolgungsver jährung in\nden Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden. Denn die Verjährung dieser vor dem 14. Oktober 1972\nbeendeten Taten ist während der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Kriminalobermeisters NEE von\n3. November 1978 ergibt, waren sie nicht Gegenstand der\nersten Vernehmung des Angeklagten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge\nerschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem\nTatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung.\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1\nund 2 (ein Jahr sowie neun Monate) erfordert jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer ohne diese Einzelstrafen auf eine geringere\nGesamtstrafe erkannt hätte.\n\nBei der neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe\nwird zu beachten sein, daß im Falle des § 55 StGB nicht\n\ndas \"Urteil\", sondern die in ihm ausgesprochene Strafe\neinzubeziehen ist.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-11/2-str-647-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-11/2-str-647-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.597603+00:00"}}