{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-05_2_StR_757_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-05","aktenzeichen":"2 StR 757/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_. >»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 757/78 BESCHLUSS\nZEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz Otto Johannes A EEE\naus CE, geboren am EEE 19.6 in Dep,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Januar 1979\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird auf die Strafverfolgung\nwegen Mordes beschränkt.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Kassel vom 13. September 1978 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n53. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\n\n_ versuchter räuberischer Erpressung zu lebenslanger Strafe\nund einer - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO im Urteilsspruch\nnicht zum Ausdruck kommenden - Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Schuldspruch und Strafausspruch wegen Mordes zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nNach den Ausführungen Bl. 13/14 UA besteht die - hier\nsogar naheliegende - Möglichkeit, daß der Angeklagte seinen\nEntschluß, die ersehnte Beute zu machen, bis zu deren Aneignung nicht aufgegeben hat, daß vielmehr die gesamte Gewalt-\n\nanwendung einschließlich der Tötung auch der endgültigen\nWegnahme dienen sollte und gedient hat. Dann wäre nicht\n\neine in Tatmehrheit zum Mord begangene versuchte räuberische Erpressung, sondern eine vollendete räuberische Erpressung oder ein vollendeter Raub gegeben, die jedoch in Tat- |\neinheit zum Mord stehen würden. In diesem Falle kann nur\neine Strafe verhängt werden; das ist hier die lebenslange\nFreiheitsstrafe. Der Senat ist nach dem Grundsatz, daß im\nZweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, von.\nder dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, daß\ndieser den Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hat. Er hat das\nVerfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO idF des StVÄG vom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) auf die Strafverfolgung wegen Mordes\nbeschränkt; mithin bleiben nur Schuld- und Strafausspruch wegen des Mordes bestehen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-05/2-str-757-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-05/2-str-757-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.337058+00:00"}}