{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1979-01-05_2_StR_492_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1979-01-05","aktenzeichen":"2 StR 492/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 492/78 BESCHLUSS\nSr\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Schlosser Theodor Konrad K zus DENN,\n\ndort geboren am GEB 1 925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schneider Janos T u zus DEE, zeboren\nam EEE 1955 in Ag (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1977 im Ausspruch über die Einziehung\n\ndes Personenkraftwagens BMW 3,0 SI, Fahrgestell-Nr. 3221534 sowie des Lastkraftwagens Ford Transit,\nFahrgestell-Nr. GB 71 Ls 18311 mit den jeweiligen\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Ihre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für ihre Einzelausführungen im Rahmen der Sachrügen. Ferner hat die Prüfung\ndes Urteils auf die allgemeinen Sachbeschwerden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich hinsichtlich der\nEinziehung der beiden Kraftfahrzeuge ergeben.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts kann das Sicherungseigentum der früheren Mitangeklagten Lg an dem\nBMW bei der Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen nach\n\n§ 74 StGB nicht als ein bloßes Pfandrecht angesehen werden. Vielmehr ist auch im strafrechtlichen Einziehungsverfahren der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts\nmaßgebend (BGHSt 24, 222, 227). Die Strafkammer durfte\ndeshalb nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte Km\nals Sicherungsgeber Eigentümer des Pkw war. Die Voraussetzungen für dessen Einziehung lagen somit nicht vor.\nOb der Angeklagte Kg Inhaber einer Anwartschaft auf\nden Rückerwerb des Eigentums ist, die der Einziehung unterliegen kann (BGHSt 25, 10), oder ob ihm lediglich ein\nschuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zusteht, läßt das Urteil nicht erkennen. Der Senat\nvermag daher insoweit nicht abschließend zu entscheiden.\n\nDas trifft ebenfalls bezüglich der Einziehung des\nLkw zu. Die Urteilsfeststellungen hierzu widersprechen\nsich. Während nach den Feststellungen auf Seite 47 f UA\nder Eigentümer dieses Fahrzeugs völlig unbekannt ist, sind\ndie auf Seite 73 UA getroffenen Feststellungen dahin zu\nverstehen, daß der Ford Transit entweder dem Angeklagten\nKB oder dem Angeklagten TB gehört. Die Einziehungsvoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB können deshalb\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als\ngegeben erachtet werden.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-05/2-str-492-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-05/2-str-492-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.319438+00:00"}}