{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-12-14_2_StR_555_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-12-14","aktenzeichen":"2 StR 555/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 555/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Hans-Peter V m u; - iD u,\ngeboren an EB : 9.7 in Co\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n10. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen RD -\nK@P darüber zu vernehmen, \"daß die Zeugin TED inn in\nGegenwart von anderen Personen mitgeteilt hat, daß der Kriminalbeamte Hi |] ihr zu ihrem Geburtstag nach Lübeck Rosen\ngeschickt habe\". Die Strafkammer hat weder den Zeugen Rg»-\nKB vernommen noch den Beweisamtrag durch Beschluß abgelehnt. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel (§ 244 Abs. 3 und 6 StPo).\n\nDer Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschlie-Ben, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Denn die Aussage des benannten Zeugen kann von Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ulrike TB sein,\ndie es nach den Ausführungen auf S. 14 UA in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, von dem Polizeibeamten )\nRosen erhalten zu haben. Auf die Aussage gerade dieser Zeugin\n\naber stützt die Strafkammer die Verurteilung nicht nur\n\nin dem von dem Verfahrensmangel unmittelbar betroffenen\nFall III der Urteilsgründe (üble Nachrede), sondern insbesondere auch in den Fällen I (Förderung der Prostitution)\nund II (versuchte Nötigung). Das Urteil mußte deshalb in\nseinem gesamten verurteilenden Teil aufgehoben werden.\n\n2. Daß der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf\n\ndie Vernehmung des Zeugen R@ED-K@W verzichtet hat, machte\ndie Entscheidung über den Beweisamtrag nicht entbehrlich.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen:\n\n1. Im Fall II der Urteilsgründe hat die Strafkammer die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe unter anderem deshalb für\nunerläßlich gehalten, weil der Angeklagte es \"insbesondere\nvor seiner letzten Inhaftierung verstanden hatte, in kurzer\n: Zeit viel Geld zu verdienen\" (UA S. 22); es sei anzunehmen,\ndaß ihm dies auch in Zukunft gelingen werde, so daß eine\nfinanzielle Einbuße bei ihm keine nachhaltige Einwirkung\nerwarten lasse.\n\nDiese Erwägung hätte es, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragschrift vom 26. September 1978 unter Hinweis auf das Urteil des Senats von 19. Juli 1978\n- 2 StR 247/78 - zutreffend ausführt, schon nach dem früheren Geldstrafensystem nicht gerechtfertigt, anstelle einer\nGeld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHSt 3, 259,\n263). Noch weniger kann ihr nach der Einführung des Tagessatzsystems beigetreten werden, das den Richter zwingt, die\n\n> 90\n\nHöhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, und das bei\n\neinem bis zu 10 000.-- DM reichenden Tagessatzrahmen sehr\nhohe Geldstrafen zuläßt.\n\n2. Auch der Einzelstrafausspruch im Fall III der Urteilsgründe leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel: Bei der Bemessung der dort verhängten Geldstrafe\nhat das Landgericht nur die Zahl, nicht aber auch die Höhe\nder Tagessätze angegeben (vgl. $ LO Abs. 4 StGB).\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/2-str-555-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-14/2-str-555-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.800088+00:00"}}