{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-12-13_2_StR_391_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-12-13","aktenzeichen":"2 StR 391/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_391/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Daniel David FTD aus\n\nren , zevoren an GE 1955 in\n\n“Mb (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nEI\n\n016\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am\n\n13. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nT.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 17. März 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung dieses Angeklagten\nwegen tateinheitlich begangenen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nwegfällt,\n\n2. im Ausspruch über die wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen nach\n8 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, 3\nNr. 1 StGB verhängten Einzelstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nEI\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich\nunbegründet, Das gleiche gilt für die Einzelausführungen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge. Auch\ndie Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat, abgesehen von einer Ausnahme, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSeiner Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs\nsteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, Diese Tat war am 18. März 1971 beendet, Innerhalb der dann beginnenden fünfjährigen\nVerjährungsfrist ist die Verfolgungsverjährung nicht\nunterbrochen worden, Der Schuldspruch muß deshalb\nentsprechend geändert werden. Dies hat die Aufhebung\nder Einzelstrafe zur Folge, die wegen der tateinheitlich begangenen Sexualdelikte festgesetzt worden ist.\nDer Bestand der Gesamtstrafe wird hierdurch nicht be-\n\neinflußt, da das Landgericht schon wegen des Totschlags auf die höchstzulässige Freiheitsstrafe erkannt hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545),\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-13/2-str-391-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-13/2-str-391-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.785544+00:00"}}