{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-11-29","aktenzeichen":"2 StR 504/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (heimtückisch)\n\nZum Begriff des heimtückischen Tötens","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBCHSt: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (heimtückisch)\n\nZum Begriff des heimtückischen Tötens\n\nBGH, Urt. v. 29. November 1978 - 2 StR 504/78 - LG Trier\n\nd9\n\n008\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 504/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Kurt Hermann T dB zus kp,\ngeboren am EB 1955 in REED. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 8. Juni 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Koblenz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\n- 3 - “\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die Jugendkammer\nden Angeklagten nicht des Mordes für schuldig befunden hat.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er zur\nNachtzeit den Wartesaal des Bahnhofs in Konz betrat, einen\nihm unbekannten Mann - Johann BD - auf einer Bank liegen,\nwo er seinen Rausch ausschlief. Er stieß Bu an, begann\nmit ihm einen Wortwechsel und zog ihm dabei seine Brieftasche\nund Papiere aus der Jacke. Nachdem er die Papiere in einen\nnahestehenden Mülleimer geworfen hatte, machte er sich daran,\ndie Brieftasche a] zu durchsuchen. BP stand auf und\nforderte die Brieftasche zurück. Schließlich äußerte er nach\neinem Wortwechsel, als der Angeklagte seinem Verlangen nicht\nnachkam, daß er die Brieftasche ohnehin nicht mehr brauche.\nKurz darauf schlug er jedoch den Angeklagten mit der Faust\nin die Magengegend. Der dadurch verursachte Schmerz versetzte\nden Angeklagten in Wut. Er lief aus der Wartehalle und suchte\ndraußen nach einer Waffe, mit der er gegen BD vorgehen\nkonnte. Auf einer benachbarten Baustelle fand er ein Umleitungsschild mit Ständer, das er aus der Verankerung brach\nund durchriß. Mit dem so gewonnenen Teilstück des Schildes\nlief er zum Bahnhofsgebäude zurück. Dort hatte sich BD\ninzwischen wieder niedergelegt. Der Angeklagte öffnete die\nEingangstür und schlug mit dem Schild zweimal auf den Kopf\ndes mit halb geschlossenen Augen daliegenden Opfers, dessen\nSchädel zertrümmert wurde und dessen Tod kurz darauf eintrat.\nDer Angeklagte hielt diese Folge für möglich und wollte sie.\n\nDie vom üeneraibundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwalischaft beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer unter Berufung auf das Urteil des Senats in BCHSt 27,\n522 ein heimtückisches Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat, In dieser Entscheidung hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke nur für solche Fälle verneint,\n\nin denen Gie Tötungshandlung unmittelbar aus einer offenen\n\nfeindseligen Auseinandersetzung zwischen Täter und Onfer\nhervorgeht und ohne Unterbrechung im feindseiigen Gegenüber\ndie Auseinandersetzung abschließt. Hier war die offene feindselige Auseinandersetzunr beendet, als der ängeklagte sich\nnach dem Faustschlag Beckers entfernte und während geraumer\nZeit für das spätere Opfer nicht mehr wahrzunehmen war.\nBD sah sich erkennbar keinem Angriff mehr ausgesetzt,\n\nals er allein im Warteraum zurückblieb und sich erneut zum\nSchlafen niederlegte. Zu Unrecht schließt die Jugendkamner\ndie sich damit deutlich zeigende Arglosigkeit Begggp ieshalb aus, weil er mit einer Revanche des Ängeklagten habe\nrechnen müssen. Entscheidend ist allein, wie er sich wirklich\nverhalten hat und wie dieses Verhalten zu deuten ist und vom\nAngeklagten aufgenommen wurde. Nahm dieser bei der Rückkehr\n‚n den Warteraum wahr, daß BB :ich im Bewußtsein, nicht\nwieder gestört zu werden, erneut zum Schlaf ausgestreckt hatte, und nutzte er die damit gegebene Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers beim Zuschlagen mit der Waffe bewußt aus, so handelte er heimtückisch im Sinne des Mordtatbestandes. Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall BGHSt ?!i, 139, in den\nder Täter das Opfer nach beendetem “treit in hilfloser Lage\nvon hinten überfiel, als es sich von ihm abgewandt über eine\nWaschschüssel beugte. Der Annahme von Heimtücke steht auch\nnicht entgegen, daß der Angeklagte und Be sich völlis\n\nfremd waren und daß deshalb zwischen ihnen keinerlei Vertrauensverhältnis bestehen konnte. Soweit in der Rechtslehre vertreten wird, Heimtücke im Sinne des § 211 StGB\nmüsse stets einen besonders verwerflichen Verbrauensbruch\neinschließen (vgl. Stree bei Schönke/Schröder, 19. Aufl.\nRdn. 26 und Horn SK § 211 Rdn. 32 f), vermag der Senat\n\ndem in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 218, 221; BGH, Urteil\n\nvom 19. März 1960 - 1 StR 69/60 -) nicht zu folgen. Es erschiene unerträglich, den Überfall auf einen Ahnungslosen\nallein deshalb nicht als heimtückisch anzusehen, weil Täter\nund Opfer bis dahin in keiner persönlichen Beziehung zueinander gestanden haben.\n\nDa die Revision bereits durchgreift, weil die Jugendkammer das Merkmal der Heimtücke verkannt hat, braucht die\nFrage, ob die Jugendkammer auch ein Handeln des Angeklagten\naus niedrigen Beweggründen zu Unrecht verneint hat, nicht\nnäher erörtert zu werden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte nicht\nden mindesten Anlaß haben konnte, sich für die erlittene\nTätlichkeit eines angetrunkenen älteren Mannes zu rächen,\nwelche er durch seine unverschänte Provokation selbst ausgelöst hatte. In dem Tatmotiv der Rache für den erlittenen\nSchlag konnte deshalb ein niedriger Beweggrund im Sinne des\n§ 211 StGB gefunden werden. Indessen würde es hier nach der\nFeststellung dieses Tatmotivs zur inneren Tatseite weiterhin\ndarauf ankommen, ob der Angeklagte bei seiner im Zeitpunkt\nder Tat gegebenen Gemütslage fähig war, in selbstkritischer\nEinschätzung seines vorausgehenden Verhaltens seine Gefühls-\n\nregungen gedanklich zu beherrschen und willentlich zu\nsteuern (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -;\nUrteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -).\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/2-str-504-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/2-str-504-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.352526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-11-29/2-str-504-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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