{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-11-29_2_StR_398_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-11-29","aktenzeichen":"2 StR 398/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Js\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 398/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Dip zus Tui,\ngeboren am (> 19.2 ir gg ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. de»\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalt,\n\nJustizangestellte «u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n15. Februar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Senat hatte das gegen den Angeklagten ergangene\nUrteil des Landgerichts vom 24. Mai 1977 im Schuldspruch\nteilweise geändert, ferner drei von den fünf damals festgesetzten Einzelstrafen sowie die auf ein Jahr und neun\nMonate lautende Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung über zwei dieser Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe zurückverwiesen. Der\nAngeklagte ist in der neuen Hauptverhandlung zu derselben\nGesamtstrafe wie zuvor verurteilt worden. Mitseiner auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet er sich\nnur gegen die Versagung der Aussetzung der Strafvollstrekkung zur Bewährung.\n\nDiese Beschränkung hat infolge des Fehlens der hierfür gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung des\nVerteidigers keine Wirkung. Das danach als unbeschränkt geltende Rechtsmittel ist jedoch, soweit es die Aussprüche über\ndie beiden neu festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe betrifft, mangels notwendiger Begründung unzulässig\n(BGH, LM Nr. 1 zu § 302 StPO).\n\nOhne Erfolg beanstandet der Angeklagte die Entscheidung der Strafkammer zu § 56 Abs. 2 StGB. Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser\nBestimmung deshalb vor, weil er nach der Begehung der Taten\nseßhaft geworden sei, regelmäßig der Arbeit nachgehe und im\nRahmen des ihm Möglichen zum Unterhalt seiner Kinder beitrage. Die Versagung der Strafaussetzung läßt jedoch keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen handelt es sich lediglich um solche, die\n\nseine Persönlichkeit, nicht aber auch - wie es im Falle des\n\n§ 56 Abs. 2 StGB notwendig wäre - seine Taten betreffen. Davon abgesehen würde ihnen nicht die Bedeutung\n\"besonderer Umstände\" im Sinne dieser Vorschrift zukommen; denn unter ihnen sind nur diejenigen zu verstehen,\ndie einen Fall zu einem außergewöhnlichen machen (vgl.\nu.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 522/77 -).\nEin derartiges Gewicht besitzen die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe aber nicht. Da die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem und höchstens zwei Jahren ausgesetzt werden kann, offensichtlich nicht gegeben sind, durfte das\nLandgericht auf eine nähere Begründung der Ablehnung verzichten.\n\nFerner bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen,\ndaß es im nunmehr angefochtenen Urteil heißt, die erneute\nHauptverhandlung habe bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im wesentlichen den gleichen Sachverhalt ergeben, wie er auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 8 zweiter Absatz des Urteils vom 24. Mai 1977 festgestellt worden sei, auf das insoweit Bezug genommen werde,\nund daß in dem neuen Urteil lediglich noch die seit Erlaß\njener früheren Entscheidung eingetretenen Veränderungen\nwiedergegeben werden. Im Gegensatz zu dem in BGHSt 24, 274\nbehandelten Fall war hier das erste Urteil des Landgerichts\nnicht im gesamten Strafausspruch mit sämtlichen ihn betreffenden Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, aufgehoben worden.\nVielmehr sind diese durch die Teilaufhebung nicht berührt\n\nN\na.\n\nworden, da sie im Zusammenhang mit den zwei damals aufrecht erhaltenen Einzelstrafen bestehengeblieben sind.\nAuf sie durfte deshalb in dem neuen Urteil Bezug genommen\n\nwerden.\n\nSchumacher Wwillms Müller\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/2-str-398-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-29/2-str-398-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.297401+00:00"}}