{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-11-15_2_StR_456_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-11-15","aktenzeichen":"2 StR 456/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1\n\nZum Hinweis auf die Änderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte (im Anschluß an BGHSt\n19, 141).","text_plain":"026\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt; Ja\n\nStPO 1975 § 265 Abs. 4;\nGG Art. 103 Abs. 1\n\nZum Hinweis auf die Änderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte (im Anschluß an BGHSt\n19, 141).\n\nBGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78 -\n\nLG Saarbrücken\n\n24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 456/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Direktor Erich Ho cu: Dem,\ndort geboren am EEE 13:0, |\n\n2. den Betriebsleiter Jakob Tomi zus Dee\nGEB, sort geboren m ii 1311,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1978 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Willms\nDr.Müller\nDr.Meyer\nB.Maier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 7\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\naus Sg»\nas seimmmmm\n\nRechtsanwalt Dr.\nfür den Angeklagten\n\nRechtsanwalt Dr.\nfür den Angeklagten\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n17. Februar 1978, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\nGründe:\n\nDurch Kohleabbauarbeiten bewirkte, auch horizontal\nausgreifende Bodensenkungen führten im März 1975 dazu, daß\ndie durch die H -Straße in Hg führende, zum Leitungssystem der DaB» Stadtwerke gehörende Gasleitung\nin der Nähe der Umgehung eines Kanalisationsschachtes brach.\nDas ausströmende Gas verteilte sich zu einem erheblichen\nTeil seitlich im lockeren Erdreich und gelangte durch infolge der Bergschäden entstandene Risse in die Keller zweier\nansrenzender Häuser. Hier bildete sich ein Gasluftgemisch,\ndas etwa eine halbe Stunde nach Mitternacht explodierte\nund beide Häuser zum vollständigen Einsturz brachte, Vier\nBewohner kamen zu Tode, davon drei bereits durch eine schon\nvor der Explosion wirkgam gewordene Kohlenmonoxydvergiftung.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ha :15 Dirextor und den Angeklagten Te als Betriebsleiter der Stadtwerke der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 5\nStGB) für schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten wenden sich hiergegen\nmit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sie dringen mit\neiner Verfahrensrüge durch,\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß sahen das für den Unglücksfall ursächliche Verschulden der Angeklagten darin,\n\ndaß bei der Vergabe der Rohrverlegungsarbeiten gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen und das Betreiben der Gasleitung\nals Hochdruckleitung nicht dem Energiereferat des Wirtschaftsministeriums angezeigt wurde. Das Landgericht hat\naufgrund der Beweisaufnahme beides als Ursache für den Unfall ausgeschieden und die Verurteilung der Angeklagten darauf gestützt, daß diese nach der Mitteilung der Sen\nEB über den Kohleabbau im Bereich der Gasleitung nichts\nunternommen hatten, um die Krümmung der Leitung bei der Umgehung des Kanalisationsschachtes durch den Einbau von Dehnern und beweglichen Rohrteilen zu sichem.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß sie\nin der Hauptverhandlung auf diese Änderung der tatsächlichen\nGrundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern\ndurch das Urteil überrascht worden sind.\n\nWie der Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO in Verbindung\nmit § 244 Abs. 2 StPO und Art.103 Abs. 1 CC zu entnehmen\nist, darf der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im\nunklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche\nGesichstspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Allerdings bedarf es insofern keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden, wie ihn\n§ 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt und wie er für den Sonderfall einer\nÄnderung der Tatzeit in einer Entscheidung des 5. Strafsenats\n(BGHSt 19, 88) gefordert worden ist. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht, daß es sich bei diesem Hinweis nicht um\n\nA\n\neinen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des\n§ 273 StPO handelt,. dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des 5 274\nStPO ausgestattet ist, in sachlicher Beziehung, daß die Unterrichtung des Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und nicht ausdrücklich gegeben werden muß. Sie kann\nschon durch den Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19,\n141; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1976 - 4 Stk 476/76 -\nbei Holtz, MDR 1977, 108; BGH LM § 265 Nr. 24). Indessen genügt es dazu nicht, daß der neue tatsächliche Gesichtspunkt,\nauf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden\nist. Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht\nselbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat,\ndie für die Entscheidung bedeutsam sind. Da der Notwendigkeit einer Unterrichtung des Angeklagten über die Veränderung\nder tatsächlichen Grundlage, wie schon RGSt 76, 82 betont\nhat, auch der Gedanke der Aufklärungspflicht zugrunde liegt\nund die Einlassung des Angeklagten eine wichtige Quelle\nzur Erkenntnis des Sachverhalts ist, erscheint es auf jeden\nFall unerläßlich, daß der Angeklagte von Gerichtsseite zu\ndem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird.\n\nIm gegebenen Fall ist schon den Urteilsgründen zu entnehmen, daß diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen\nwurde. Sie erwähnen nämlich die neue Tatsache außer in der\nrechtlichen Würdigung nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe\nder Sachverständigengutachten. Die Darstellung der Einlassung der Angeklagten beschränkt sich indessen auf die\n\nTatsachen, die den von Anklage und Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwürfen zugrunde lagen, sagt. also nichts darüber\naus, ob und wie sich die Angeklagten über den neuen zur\nGrundlage ihrer Verurteilung gewordenen Gesichtspunkt ausgelassen haben. Auch die im Zusammenhang mit der rechtlichen\nWürdigung stehenden Ausführungen des Urteils lassen nicht\nerkennen, daß der die Verurteilung tragende Gesichtspunkt\nGegenstand einer besonderen Erörterung mit den Angeklagten\ngewesen ist. Im Gegenteil zeigen die Ausführungen zur Frage\nder schuldhaften Verursachung des Unglückfalls durch den Angeklagten Hg besonders deutlich, daß der Strafkammer\ninsoweit keine Erkenntnisse aus einer speziellen Stellungnahme des Angeklagten zu diesem Punkt zur Verfügung standen, sondern daß insoweit ausschließlich aus anderweiten Erkenntnissen geschöpft wurde, Denn die Strafkammer hebt nur\nallgemein auf den Umstand ab, daß die Krümmung der Leitung\nals besonders kritischer Punkt dem Angeklagten entweder bekannt gewesen sei oder ihm doch zumindest aufgrund seiner :\nKenntnisse und seiner Stellung Anlaß zu Bedenken hätte geben\nmüssen. Ähnlich unbestimmt und allgemein äußern sich die\nUrteilsgründe auch in ihren Auführungen zur Schuld des An-\n\ngeklagten TED.\n\nHiernach ist der Senat, ohne daß er hierzu noch dienstliche Äußerungen einzuholen brauchte, davon überzeugt, daß\ndie Strafkammer ihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung\ndes für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunktes nicht genügt hat. Bezeichnend in diesem Zusammenhang\nist übrigens auch, daß die Staatsanwaltschaft der Darstellung\nin der Revisionsbegründungsschrift beider Beschwerdeführer\n\n4\n\nnicht widersprochen hat, ihr Anklagevertreter habe seinen\nSchlußvortrag ausschließlich auf den ursprünglichen Inhalt\nder Anklageschrift und nicht auf ein etwaiges Versäumnis\nder Angeklagten in Bezug auf einen Einbau von Dehnern\n\noder beweglichen Rohrstücken gestützt.\n\nDaß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel\nberuht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen.\nEs muß deshalb aufgehoben werden.\n\nSchumacher | willms .Müller\n\n...Meyer -- Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-15/2-str-456-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-15/2-str-456-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.897186+00:00"}}