{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-11-08_2_StR_590_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-11-08","aktenzeichen":"2 StR 590/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 590/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzarbeiter Ali ÖgB zus vn um,\ngeboren am EB 3:1 in CE (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n-2- | 7a\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lahn/Gießen vom\n719. April 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und versuchten\nTotschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn\nJahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet\ner das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet, Das\ngleiche gilt für die vom Angeklagten erhobene allgemeine\nRüge der Verletzung materiellen Rechts, soweit sie den\nSchuldspruch sowie die beiden Einzelstrafen betrifft. Die\nNachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nnicht bestehenbleiben. Im Rahmen der Zumessungserwägungen\nfür diese Strafe heißt es im angefochtenen Urteil, der\nAngeklagte habe bisher einen einwandfreien Lebenswandel\ngeführt, so daß davon ausgegangen werden könne, daß es\nsich bei den Taten um einen einmaligen aus einer psychi-\n\n; schen Ausnahmesituation entstandenen Vorfall handele und\nmit weiteren derartigen Rechtsbrüchen des Angeklagten nicht\nzu rechnen sei; dies müsse sich zu seinen Gunsten auswirken. Demgegenüber hat das Schwurgericht aber unter Erhöhung\nder Einsatzstrafe von elf Jahren auf die gesetzlich höchstzulässige (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren\n\n(§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) erkannt, so daß sich jene Milderungsgründe in Wirklichkeit nicht ausgewirkt haben. Die Gesamtstrafe muß deshalb aufgehoben werden.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nMeyer Räfle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-08/2-str-590-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-08/2-str-590-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.660879+00:00"}}