{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-10-18_2_StR_418_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-10-18","aktenzeichen":"2 StR 418/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 418/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden arbeitslosen Klaus Peter W WB aus KB, dort\n\ngeboren am EEE 1945, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nan\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n31. Januar 1978 wird verworfen. Jedoch\nwird der Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schußwaffe verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3_ 39\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz\" zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der\nHauptverhandlung durch drohende Gebärden dreier Zuhörer\ndaran gehindert worden, zu einem bestimmten Punkt Ausführungen zu machen, wird weder durch die Sitzungsniederschrift, auf die er sich zum Beweis seines Vorbringens\nberuft, noch durch die Urteilsgründe bestätigt.\n\nRechtsanwalt Kg wurde den Angeklagten mit\ndessen ausdrücklichemEinverständnis in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1978 für die Dauer der Abwesenheit\nseines Pflichtverteidigers als Verteidiger beigeordnet.\nOb der Verteidiger für die Übernahme der Verteidigung\ngenügend vorbereitet ist, hat er in erster Linie selbst\nzu beurteilen; es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies zu prüfen (BGH, Urteile von 19. Mai 1967\n= 4 StR 143/67 - und vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68).\n\nDaß sein Mittäter Kurt Se ihn Geldbeträge von\ninsgesamt etwa 800,-- DM nur zu dem Zweck gegeben habe,\nihn von sich abhängig zu machen und ihn später für den\nÜberfall auf die Bank mißbrauchen zu können, hatte der\nBeschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt. Ohne einen\n\n-U-\n\nhierauf gerichteten Beweisamtrag mußte sich der Strafkammer die Möglichkeit einer derartigen Zielsetzung des\nSchweiger und damit dessen Vernehmung um so weniger aufdrängen, als der Angeklagte nach eigenem Geständnis von\nsich aus den Vorschlag zu dem Banküberfall gemacht hat.\n\nDie Feststellungen, der Angeklagte habe die Tat und\ndas Tatobjekt vorgeschlagen, die Mitnahme von Waffen angeregt, zwei Pudelmützen zur Maskierung gekauft und den\nzur An- und Abfahrt benutzten Kraftwagen gesteuert, beruhen auf seinen Bekundungen. Aus ihnen konnte die Strafkammer den Schluß ziehen, der Angeklagte sei der Initiator\ndes Banküberfalls gewesen, ohne hierzu seinen Mittäter\n\nSEE vernehmen zu müssen.\n\nSchließlich wurden auch die Feststellungen zu den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf Grund\nseiner eigenen Angaben getroffen (Bl. 9 UA). Hierzu gehört auch die Feststellung, der Angeklagte habe seit\nseiner letzten Haftentlassung am 31. März 1977 von Sozialunterstützung gelebt und sich nicht beim Arbeitsamt\ngemeldet. Auch insoweit kann deshalb von einer Verletzung\nder Aufklärungspflicht durch die Nichtvernehmung des zuständigen Beamten des Arbeitsamtes nicht die Rede sein.\n\n2. Sachrügen:\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen schwerer räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe nach\nder äußeren und inneren Tatseite. Insoweit hat der Senat\nlediglich den Urteilssatz deutlicher gefaßt.\n\n5_ 34\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat\ndie Strafkammer zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe aus der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe\nund der durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n3. März 1976 in Verbindung mit dem Berufungsurteil\ndes Landgerichts Köln vom 9. Januar 1978 verhängten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit\nder Begründung abgesehen, die diesem früheren Verfahren\nzugrunde liegende Tat sei bereits vor dem Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 28. Mai 1976 begangen worden.\nDer Vorschrift des § 55 StGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der mit der Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe befaßte Richter so zu entscheiden hat, als wären durch das erste auf die Begehung\nmehrerer Straftaten folgende Urteil alle bis dahin\nverübten Taten abgeurteilt worden (RGSt 18, 333; 24,\n185; BGHSt 9, 384; BGH in GA 1956, 50). Hier ist dennach die Rechtslage so anzusehen, als wäre durch das\nUrteil vom 28. Mai 1976 auch die am 31. August 1975\nbegangene, aber erst durch die Urteile vom 3. März 1976\nund 9. Januar 1978 abgeurteilte Tat miterledigt worden.\nNur das Urteil vom 28. Mai 1976 ist mithin entscheidend\n\n-6-\n\nfür die Einbeziehung früherer Strafen. Die jetzt abgeurteilte Tat wurde aber am 11. Oktober 1977 und damit\n\nnach diesem Zeitpunkt begangen.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-18/2-str-418-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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