{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-10-04_2_StR_318_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-10-04","aktenzeichen":"2 StR 318/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"U\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 318/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Heinrich GC ED zus SB, zeboren am\nGEBE :9:' ir \"ou.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt I] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «SED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 9. Januar 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem\nunerlaubten Führen einer Schußwaffe,\naußerdem wegen unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe verurteilt\n\nwird,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n-3- u\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen\nin den Fällen der Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung und\nvorsätzlichen unerlaubten Führens\neiner Schußwaffe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nII. Die Anordnung über die Einziehung der\nSchußwaffe nebst zugehöriger Munition\nbleibt aufrechterhalten.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte erwarb im Frühjahr 1976 einen Revolver\nnebst zugehöriger Munition, ohne die Erlaubnis zum Erwerb\noder Führen einer solchen Waffe zu haben. Er bewahrte sie\ngeladen in seiner Schreibtischschublade auf.\n\nAm Nachmittag des 31. Mai 1976 nahm er den Revolver an\nsich und machte sich damit in Begleitung seiner achtjährigen\nTochter auf den Weg zu seinem Garten. Unterwegs kam er an dem\n\n-L-\n\nGarten des Kurt W@ vorbei, dem er nach einem Gespräch\nunter anderem über Hasendiebstähle seine Waffe zeigte.\nBeide schossen dann damit auf eine leere Bierflasche.\n\nAls Kurt W@p, der nach den Einschüssen sah, dem Angeklagten die noch geladene Waffe in gebückter Haltung\n\nnach hinten reichte, bemerkte dieser, daß die Waffe gespannt war. Er wollte sie deshalb entspannen. Dabei zeigte\nsie mit dem Lauf auf den Kopf des unmittelbar vor dem Angeklagten auf dem Boden hockenden Kurt W@9. Beim Entspannen rutschte dem Angeklagten der Hahn weg. Es löste\nsich ein Schuß, der Kurt W@® in den Kopf traf. Das Projektil blieb im Gehirn stecken. Der Angeklagte kümmerte\nsich nicht um den Getroffenen, sondern nahm seine Tochter\nan der Hand und lief mit ihr über die Felder davon nach\nHause.\n\nDer Vorfall ereignete sich zwischen 18.30 und 19.00 Uhr,\nKurt vn» wurde gegen 19.15 Uhr von seinem Bruder in nicht\nansprechbarem Zustand gefunden. Er starb um 22.52 Uhr im\nKrankenhaus an den Folgen der Schußverletzung.\n\nII, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, unterlassener Hilfeleistung, unerlaubten\nErwerbs einer Schußwaffe und unerlaubten Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), der unterlassenen Hilfeleistung\n(§ 330 c StGB) und zweier Vergehen gegen das Waffengesetz\n\n-5-\n\n(§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) schuldig befunden hat,\nbegegnen ihre Erwägungen hierzu weder zur äußeren noch\nzur inneren Tatseite rechtlichen Bedenken. Auf Grund der\nFeststellungen zu ergänzen ist der Schuldspruch insoweit\nnur dahin, daß die Vergehen gegen das Waffengesetz vorsätzlich begangen sind.\n\nDie Strafkammer verneint insbesondere, insoweit in\nÜbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen,\nmit nicht zu beanstandender Begründung die Anwendbarkeit\ndes § 20 StGB. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration des alkoholgewohnten Angeklagten war\nmit höchstens 2,9 %o nicht so hoch, daß aus ihr allein\nschon Schuldunfähigkeit des Angeklagten gefolgert werden\nmüßte. Angesichts seines Verhaltens vor, während und nach\nseinem Zusammentreffen mit Kurt vo ist es rechtlich bedenkenfrei, daß die Strafkammer völlige Schuldunfähigkeit\ndes Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat.\n\n§ 21 StGB hat das Landgericht angewendet, obwohl der\nSachverständige auch hierfür die Voraussetzungen verneint\nhatte. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß die Strafkammer bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Angeklagten seine verminderte Schuldfähigkeit nicht\noder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das gilt vor allem\nim Hinblick auf die festgestellten besonderen Tatumstände:\nDie von der Waffe ausgehende Gefahr für Kurt W@ lag hier\nso klar zutage, daß auch ein erheblich Angetrunkener sie\nerkennen und ihr mit einfachsten Mitteln wie etwa Wegdrehen\ndes Laufes der Waffe begegnen konnte.\n\n2. Zu ändern ist der Schuldspruch jedoch, soweit es\nsich um das Verhältnis der verschiedenen Straftaten zueinander handelt,\n\n-6 -\n\nZutreffend nimmt zwar die Strafkammer Tatmehrheit\nzwischen unerlaubtem Waffenerwerb, fahrlässiger Tötung\nund unterlassener Hilfeleistung an. Das unerlaubte Führen\nder Schußwaffe fiel jedoch tateinheitlich mit der fahrlässigen Tötung zusammen, da der Angeklagte den tödlichen\nSchuß beim Führen der Waffe auslöste, dieselbe Handlung\nalso zur Verwirklichung des Tatbestands beider Straftaten\ngehörte (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 27. August\n1975 - 3 StR 284/75 -). Keine Tateinheit ist demgegenüber\nanzunehmen zwischen dem Führen der Schußwaffe und dem reinen\nUnterlassungsdelikt nach § 330 c StGB: Insoweit fehlt es am\nZusammenfallen mindestens eines Handlungsteils beider Taten;\ndie bloße Gleichzeitigkeit ihrer Begehung kann sie nicht zur\nTateinheit verbinden.\n\nDie vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs\nführt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen fahrlässiger\nTötung und unerlaubten Führens einer Schußwaffe und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, Auf die\n\n- 7 -\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung und unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe verhängten Einzelstrafen ist\ndie Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen ohne Einfluß.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer RiBGH Bernhard Maier\nist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-04/2-str-318-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-04/2-str-318-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.717486+00:00"}}