{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-09-27_2_StR_510_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-09-27","aktenzeichen":"2 StR 510/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 510/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Wilhelm W «EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am «iD 1950 in Res,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Postbeamten Andreas K EB aus a 7\ngeboren am « 1952 in Sm,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n27. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 1. Juni 1978 in\nden Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Einziehungsanordnung wird aufrechterhalten.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Jeweiligen Schuldspruch keinen die\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch können die\nStrafaussprüche nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer verneint bei beiden Beschwerdeführern\neinen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB), weil sich\nUmstände hierfür in der Hauptverhandlung nicht ergeben\nhätten. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung,\ndaß beide Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben. Auch verminderte Schuldfähigkeit kann\n\n-3_\n\ndie Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen\n\nund damit zur Anwendbarkeit eines wesentlich milderen\nStrafrahmens führen. Wohl kann der Tatrichter auch bei\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder\nschweren Fall verneinen und stattdessen, wie er es hier\ngetan hat, die Strafe nach § 49 StGB mildern. Stets müssen jedoch die Urteilsgründe erkennen lassen, daß er sich\ndieser Wahlmöglichkeit bewußt war (§ 50 StGB). Daran fehlt\nes hier. Das kann sich zu Ungunsten der Beschwerdeführer\nauf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt haben.\n\nBei dem Angeklagten Kb konnt hinzu, daß er zwar\nmit dem Angeklagten vo» wiederholt und ernsthaft die\nBegehung schwerer Straftaten erörtert hat, zum Überfall\nauf den Tankwart BB aber erst durch Drohungen des in\nGeldnot befindlichen Angeklagten voii» veranlaßt wurde\n(UA S. 4/5). Auch dies kann bei der Prüfung, ob bei ihm\n§ 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ins Gewicht fallen.\n\nKirchhof Hürxthal Müller\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-27/2-str-510-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-27/2-str-510-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.616465+00:00"}}