{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-09-27_2_StR_506_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-09-27","aktenzeichen":"2 StR 506/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 506/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Adolf GC gu\ngeboren am > 1935 in Ss (s\n\nwegen Hehlerei\n\naus Hau,\n\nugoslawien),\n\nv5\n\nbu 5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 27. September\n1978 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1978 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über.\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nvier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den\nGründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 28. August 1978 dargelegt hat, ohne Erfolg.\n\n-3_-\n\nDer Strafausspruch kann Jedoch nicht bestehenbleiben. Die Strafkamner hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er \"nit besonderer Hartnäckigkeit geleugnet\", nämlich nur in einem der vier Hehlereifälle den Erwerb des gestohlenen Gegenstandes zugegeben und selbst insoweit noch guten Glaubens behauptet\nhabe, woraus zu folgern sei, daß es dem Angeklagten an\nReue mangele (UA $. 9).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hartnäckiges Leugnen nur insoweit strafschärfend\nwirken, als sich daraus sichere Schlüsse auf das Maß der\nSchuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Angeklagten\nziehen lassen (BGH NJW 1953, 1925; vgl. auch BGHSt 1, 102,\n104 f). Daß die Strafkammer solche Schlüsse zu ziehen vermochte, ergeben die Urteilsausführungen nicht.\n\nDie Gefahr erneuter Straffälligkeit des Angeklagten\nhat die Strafkammer ausdrücklich verneint. Sie erachtet\ndie vier abgeurteilten Taten als \"einmalige Entgleisungen\"\ndes Angeklagten (UA S. 9). Was die Strafkammer vermißt,\nwenn sie dem Angeklagten Mangel an Reue vorhält, bleibt\nunklar. Wenn sie damit fehlende Einsicht in die Verwerflichkeit einer Hehlerei meinen sollte, hätte sie dies angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe die Annahme einiger ihm angebotener Gegenstände wegen seiner\nKenntnis vom strafbaren Vorerwerb abgelehnt (UA S. 6),\nder Aussage des Belastungszeugen, der die Vorspiegelung\nrechtmäßigen Vorerwerbs des Rasenmähers für notwendig\nerachtet hatte (UA S. 4, 7), sowie schließlich der eigenen Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte werde\nkünftig auch keine Hehlerei mehr begehen, näher darlegen\nmüssen. Die den Vorwurf des hartnäckigen Leugnens erläuternden Urteilsausführungen (UA S, 9) sowie die Erörterungen\n\n-L- u:\n\nim Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 6) ergeben auch\nsonst nichts, was über ein bloßes Bestreiten der Angaben des Belastungszeugen hinausginge. Unter diesen\nUmständen ist nicht auszuschließen, daß die Strafkanmer dem Angeklagten ein lediglich auf Furcht vor Strafe\nberuhendes und ihm von der Strafprozeßordnung zugestandenes Prozeßverhalten in unzulässiger Weise (vgl. BGH\nGA 1961, 171) strafschärfend angerechnet hat.\n\nKirchhof Hürxthal Müller\n\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-27/2-str-506-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-27/2-str-506-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.599379+00:00"}}