{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-09-26_2_StR_804_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-09-26","aktenzeichen":"2 StR 804/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 804/78 URTEIL\n6.6?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede DB ‚ set. Nep, aus H-\ngeboren an EEE 926 in Ol,\n\nwegen Untreue\n\nDer\nvom\n\nals\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nIF\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nVorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nbeisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE pei der Verkündung\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE =: nn)\n\nVerteidiger der Angeklagten in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 26. September 1978 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer\nRevision, die sie auf die Rüge der Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts stützt, wendet sich die Angeklagte\n\ngegen ihre Verurteilung. Sie hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen übernahm die Angeklagte im\nMai 1976 die Betreuung der ihr bekannten Familie N\nCE außer in persönlichen auch \"in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten\". In der Folgezeit veranlaßte sie,\ndaß Frau OENB von den Sparkonten ihres Vaters N\ninsgesamt mehr als 30 000 DM abhob, von denen unter Mitwirkung der Angeklagten größere Teilbeträge für die Familie\nverwendet wurden.\n\nDie Strafkammer hält die Angeklagte der Untreue\n(§ 266 StGB) schuldig, weil sie von den abgehobenen\n30 000 DM mindestens 10 000 DM \"an sich\" gebracht und\ndadurch der Fanilie OB Schaden zugefügt habe. Diese\nAuffassung findet in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage.\n\nSo begnügt sich die Kammer zur Begründung der Verurteilung mit der formelhaften Wendung, \"es stehe außer\njedem Zweifel\", daß die Angeklagte einen Teil der von Frau\n\nOD abgehobenen Beträge an sich gebracht habe. Sie\nteilt jedoch nicht mit, wie im einzelnen dies geschehen\nist, ob etwa Frau OMEEEEEEEED abgehobenes Geld der Angeklagten jeweils sofort oder später ausgehändigt hat oder\nwelchen sonstigen Zugang die Angeklagte hierzu hatte. Insbesondere aber gibt das Urteil auch nicht die notwendige\nAuskunft darüber, wann und in welcher Weise die Angeklagte\nüber einzelne Beträge zum Nachteil der betreuten Familie\nfür sich verfügt hat. Nur hinsichtlich eines Teilbetrags\nvon 3 000 DM ist auf S. 5 UA festgestellt, daß er der Angeklagten übergeben worden ist. Auch damit sollten jedoch,\nerkennbar für die Familie OD, Möbel angeschafft\nwerden. Ob dies dann geschehen ist, bleibt wiederum offen.\n\nWie hieraus deutlich wird, stellt das Urteil keine\nTatsachen fest, die den Schuldspruch wegen Untreue rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, daß die Angeklagte\nes war, die die Geldabhebungen veranlaßte, kann solche\nFeststellungen ebensowendig ersetzen wie das Fehlen von\nVerwendungsnachweisen für nicht mehr vorhandene Beträge.\nIn diesem Zusammenhang kann im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, daß, wovon die Strafkammer offenbar\nals zutreffend ausgegangen ist (UA S. 9 unten), \"die\nFamilie OENB verschwenderisch mit dem Geld umging\nund 'enorme Beträge! ausgab\", also auch selbst für die\nnicht belegte Ausgabe der Restbeträge verantwortlich\nsein kann.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die ver-\n\nmißten Feststellungen noch nachgeholt werden können. Er\nhat deshalb nicht abschließend entschieden, sondern die\nSache unter Aufhebung des Urteils zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nWwillms Hürxthal Müller\nMeyer Maier\n\nZA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/2-str-804-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/2-str-804-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.512610+00:00"}}