{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-08-16_2_StR_326_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-16","aktenzeichen":"2 StR 326/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 326/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schriftsetzer Joachim O EEE zus He.\ngeboren an EEE 19:5 in Ui\n\n2. die Fotolaborantin Brigitte 0 EB zevorene\nME aus He, zeboren am GE 19:5 in\nHB /Kreis SB,\n\nwegen Geldfälschung\n\n, 774\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nAlbrecht Mayer\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n97 dr”\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung\ndieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts; sie ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nGegen die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es\ndie Annahme eines minder schweren Falles begründet, bestehen\ndurchgreifende rechtliche Bedenken. Sie enthalten Schlußfolgerungen, denen Feststellungen an anderer Stelle des\nUrteils entgegenstehen.\n\nSo legt die Strafkammer besonderes Gewicht darauf,\ndaß die Angeklagten, wie sie meint, \"unverschuldet in\neinen Schuldenberg hineingeraten\" seien. Damit kaum vereinbar ist indes, was sie selbst über die Lebensweise der\nAngeklagten und die Entwicklung ihrer Verhältnisse berichtet. So verdienten der Angeklagte Joachim OWEEED und seine\nerste Ehefrau zusammen ca. 3000,-- DM netto, ein Betrag, von\ndem beide auskömmlich hätten leben können und sich auch Anschaffungen erlauben konnten. Darüber hinaus unternahmen sie\njedoch nach dem Kreditkauf eines Kraftwagens und von Möbeln\neine kostspielige Fernostreise; der Angeklagte Joachin 0\n> beschaffte sich, noch ehe der Kredit für das erste\nKraftfahrzeug voll getilgt war, einen Wagen der oberen\nMittelklasse und verursachte mit ihm unter Alkoholeinfluß\neinen Unfall mit Totalschaden. Mit der Angeklagten Brigitte\nRo ) begab er sich in prekärster finanzieller Lage auf\n\n-L-\n\neine große Skandinavienreise, die etwa 9000,-- DM\nkostete. Es trifft auch nicht zu, daß die Angeklagten\nzwar in su im Waldschloßhotel, \"sonst aber in\neinfachen Hotels\" übernachteten (UA S. 15); in “>\nwohnten sie im Sheraton, in BD im Hilton-Hotel\n\n(UA S. 10). Nach dem Aufenthalt in MED machten\n\nsie eine - offenbar nicht nur kurze - Fahrt durch\n\ndas Allgäu.\n\nHiernach war es offenbar, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, in erster Linie ein aufwendiger Lebensstil und damit durchaus vorwerfbares Verhalten, was die Angeklagten in hohe Verbindlichkeiten stürzte\nund was sie trotz der Herstellung und Ausgabe von Falschgeld hinderte, sich von ihnen wieder wesentlich zu entlasten. Vollends zur Gewißheit werden muß diese Annahme\nbei Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Tatsache, daß die Angeklagten bei\neiner Summe von 39.500,-- DM verausgabten Falschgeldes\nihre Schulden lediglich um 4000,-- DM verringerten.\n\nNicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den\nDarlegungen an anderer Stelle des Urteils ist es auch,\nwenn das Landgericht ausführt, die Angeklagten hätten\ndas Ausgeben von Falschgeld eingestellt, \"weil sie selbst\nzu der Erkenntnis der hohen Verwerflichkeit ihres Tuns\ngekommen waren\" (UA S. 21). Denn das Landgericht stellt\nauf S. 15 UA fest, daß sie schon vor Antritt der Skandinavienreise bemerkt hatten, daß ihre Schulden nicht wesentlich geringer geworden waren, und daß sie die Angst gepackt\nhatte, gefaßt zu werden. Das spricht dafür, daß auch die\nendgültige Aufgabe nicht auf die Kenntnis der Verwerflichke\nsondern eher auf diejenige der Gefährlichkeit und des\nverhältnismäßig geringen Endertrags zurückging.\n\n-5- LK\n\npn\n\nIm Umfang der Anfechtung ist das Urteil des Landgerichts daher aufzuheben. Auf die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafaussetzung zur Bewährung braucht\ndanach nicht mehr eingegangen zu werden. Über diese wird\nje nach der Höhe der Strafe ebenfalls erneut zu befinden\nsein. Hingewiesen sei lediglich darauf, daß mit der Erwägung, die Notwendigkeit einer Strafvollstreckung müsse\nzurücktreten, wenn die Persönlichkeit eines Angeklagten\nhinreichend Gewähr für die Erreichung des Strafzwecks\nauch ohne Vollstreckung der Strafe bietet, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB)\nzur Bedeutungslosigkeit verurteilt wird. Sinn und Zweck\ndieser Bestimmung ist gerade die Prüfung, ob nicht trotz\ngünstiger Zukunftsprognose eine Vollstreckung geboten erscheint.\n\nMit der Aufhebung im Strafausspruch ist auch über\ndie Einziehung nochmals zu entscheiden (BGHSt 14, 381,\n383; BGHVRS 35, 416). Sie muß die einzuziehenden Sachen\nsoweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Strafvollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88), und zwar\nbereits auf Grund des Urteilsausspruchs, nicht erst mit\n\n-6-\n\nHilfe eines in Bezug genommenen Asservatenverzeichnisses.\nHandelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen,\nso kann auf eine Anlage zum Urteilssatz verwiesen werden.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMayer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-16/2-str-326-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-16/2-str-326-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.578784+00:00"}}