{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-08-16_2_StR_311_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-08-16","aktenzeichen":"2 StR 311/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 311/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberarzt Dr. med. Adnan OB aus SED,\ngeboren am u -9>7 in AB (Türkei),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nAlbrecht Mayer\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» au: SeHEEEEEEEEn\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär 0 )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\n\nvom 14. Februar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - YE\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist Oberarzt bei der Sonnenberg-\n\nKlinik in Sb. Seit 1972 führte er Röntgenuntersuchungen für alle Abteilungen der Klinik durch.\n\nAm 21. Oktober 1975 war bei einer 68jährigen\nPatientin eine Röntgenkontrastuntersuchung des Dickdarms vorzunehmen. Die Patienten werden in solchen Fällen von einer Schwester ihrer Station zum Röntgenraum\nbegleitet. Die Schwester hat zu assistieren und insbesondere auch das Darmrohr einzuführen. Als Begleitperson wurde die 18jährige Krankenpflegerhelferin Ngß beauftragt. Sie war bis dahin nur mit untergeordneten Tätigkeiten (Essenverteilung, Bettenmachen u.ä.) beschäftigt\ngewesen. Mit einer Dickdarmuntersuchung war sie noch\nnicht befaßt worden. Der medizinisch-technische Assistent in der Röntgenabteilung K@, der sie nicht kannte,\ngab ihr den Ballonkatheter zur Einführung in den Darnausgang der Patientin. Die Krankenpflegerhelferin hatte\nein solches Instrument noch nie gesehen, teilte das jedoch dem K@p nicht mit. Statt in den Darm führte sie\nden Katheter in die Scheide ein. KB plies den Ballon\nauf.\n\nNach einer in der Klinik allgemein bekannten Anweisung des Chefarztes Dr. W@® darf ein Katheder nur durch\neine Schwester oder Schwesternhelferin unter ständiger\nKontrolle des untersuchenden Arztes eingeführt werden.\nWegen eines akuten Falles hatte sich der Angeklagte jedoch verspätet. xD erklärte, es sei alles in Ordnung.\n\nu -\n\nDie dem Angeklagten unbekannte Helferin N@Bnickte dazu.\nIm Monitor stellte der Angeklagte fest, daß der Katheter\nin der Mitte des Beckenknochens lag. Da die Patientin\nauf dem Rücken lag, konnte so jedoch nicht erkannt werden, ob der Katheter sich in der Scheide oder im Darm\nbefand. Ohne zuvor die Katheterlage von außen inspiziert\nzu haben, gab der Angeklagte das Zeichen zum Kontrastmitteleinlauf. Durch Druck wurde die Scheidenwand perforiert. Der eindringende Brei bewirkte eine Intoxikation, die zum Tode der Patientin führte.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nunter bedingter Strafaussetzung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Verfahren hat die 4. Strafkammer durchgeführt.\nNach Ansicht der Revision wäre die 5. Strafkammer zuständig gewesen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nAllerdings sind nach dem Geschäftsverteilungsplan Ange-\n\nklagte mit dem Anfangsbuchstaben O der 5. Strafkammer zugeteilt. Die Anklage richtetesich aber - sachlich gerechtfer-\n\ntigt - an erster Stelle gegen den Chefarzt Dr. WEB. Deshalb\n\nwar die 4. Strafkammer zuständig. Daran ändert nichts, daß\n\ndas Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Dr. We\nabgelehnt hat. Eine nachträgliche Änderung der funktionellen\n\nZuständigkeit in einem anhängigen Verfahren gibt es nicht.\nSie wäre auch sachwidrig.\n\n- 5 -\n2. Die Aufklärungsrüge (Bl. 12 der Revisionsrechtfertigung) ist mangels Angabe von Beweismitteln unzu-\n\nlässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Revisionsausführungen zur Schuldfrage erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Erörterungen der Strafkammer zum äußeren\nund inneren Tatbestand sind umfassend und fehlerfrei.\nHierzu ist nur folgendes zu bemerken:\n\nNach den Feststellungen hatte die Begleitschwester\n- also die Helferin Ng- den Katheter einzuführen. Entgegen seiner Ansicht hätte der Angeklagte hiervon ausgehen müssen. Daß er sich hierum, ferner um Person und\nFähigkeiten der Helferin in keiner Weise gekümmert hat,\nwar eine von ihm zu vertretende Pflichtwidrigkeit, die\nsein auf den weiteren Umständen beruhendes Verschulden noch erhöhte.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Wenn die Strafkammer die Sorgfaltspflichtverletzung nach den Umständen für besonders schwerwiegend\n\n-6-\n\nund deshalb eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält,\nbleibt sie im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.\nDaß sie bei der Verletzung einer ärztlichen Berufspflicht einen strengeren Maßstab anlegt als etwa bei\n\neiner Nachlässigkeit eines Verkehrsteilnehnmers, ist\ndurchaus vertretbar.\n\nSchumacher Wwillms Müller\nMayer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-16/2-str-311-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-16/2-str-311-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.559746+00:00"}}