{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-07-05","aktenzeichen":"2 StR 201/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 201/78 URTEIL\nSr FıFf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden arbeitslosen Autoschlosser Uwe Ernst Hermann Karl Joachim\n\nx u zu: Sn zeuoren an 1950\n\nin WE (Mecklenburg),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hast in der Sitzung\nvom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nKirchhof\nAlbrecht Mayer\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. N»\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > :.: 7er\n\nals Verteidiger\nin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nLahn-Gießen vom 24, Oktober 1977 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Revisionen der Nebenkläger werden verworfen,\n\nJeder Nebenkläger hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nDie Kosten des Verfahrens im übrigen und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\nfailen der Staatskaase zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm späten Abend des 25, November 1974 traf der damals 34 Jahre alte Angeklagte bei einem Spaziergang durch\ndie Straßen von Bad Nauheim auf drei Betrunkene - zwei Jugendliche und einen Heranwachsenden -, die randalierten\nund dabei Mülltonnen umstießden, Er forderte sie auf, die\nMülitonnen wieder aufzustellen, Daraufhin hob der 16jährige\nBernd DEEP eine Mülltonne hoch und warf sie in Richtung des Angeklagten. Dieser lief nun auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und stellte sich dort mit dem Rücken\nzu einem Zaun auf. Während des Laufens hatte er ein Fischmesser, das er zufällig beisich trug, hervorgeholt und dessen Klinge herausgeklappt. Er hielt das Messer vor sich.\nDO eriff ungeachtet dessen und trotz einer ausdricklichen Warnung vor dem Messer den Angeklagten an und schlug\nmit den Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte setzte sich nit\ndem Messer gegen den ihm körperlich überlegenen Angreifer\nzur Wehr und fügte ihm dabei einen tödlich wirkenden Stich\nzu, Danach versuchte er zu fliehen. Er wurde Jedoch von den\nbeiden Begleitern des Getöteten verfolgt und alsbald eingeholt. Als er von dem 17 Jahre alten Helmuth PP von hinten tätlich angegriffen wurde, verletzte er ihn in Abwehr\n\ndes Angriffs mit mehreren Messerstichen. Einer der Stiche\nwar tödlich.\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten nur ein eingeschränktes Recht zur Notwehr zugebilligt, weil er die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt habe,\nNach seiner Ansicht hat der Angeklagte die Grenzen dieses\nelngeschränkten Notwehrrechts überschritten, Es hat ihn\ndarum wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt, Dagegen wenden sich sowohl der Angeklagte als such die Nebenkläger mit der Revision, Sie riigen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision dea\nAngeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Den Rechtsnmitteln der Nebenkläger bleibt der Erfolg versagt,\n\nI, Die Revision des Angeklagten\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts\nlassen eine Verurteilung des Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vergeblich bekämpft allerdings die\nRevision die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte\nmit der Tötung der beiden Jugendlichen den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht hat.\n\nNicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Notwehrlage in rechtlich zu mißbilligender Weise selbst herbeigeführt und sei\naus diesem Grunde nicht zur Notwehr berechtigt gewesen, Es\nsieht {in der Verteidigung des Angeklagten gegen seine Angreifer einen Rechtsmißbrauch und begründet diesen Vorwurf\ndamit, daß der Angeklagte, als er die Jugendlichen zum Auf-\n\nstellen der Mülltonnen aufgefordert habe, mit einen tätlichen Angriff auf sich als Reektion habe rechnen müssen,\nEs hat ihn nur deswegen nicht wegen Totschlags verurteilt,\nweil es ihm eine unverschuldete Überschreitung der Notwehr\nzugebilligt hat, Es ist jedoch der Auffassung, daß der Angeklagte die Notwehrlage fahrlässig herbeigeführt habe und\naus diesem Grund wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen\nsei.\n\nGegen diesen Rechtsstandpunkt bestehen durchgreifende Bedenken, Der vom Schwurgericht gewählte Ausgangspunkt ist freilich zutreffend, Der Angeklagte wußte, daß\ndie zwei Jugendlichen und der Heranwachsende erheblich unter\nAlkoholeinfiuß standen, Aus diesem Grund und auch deswegen,\nweil sie randalierten, mußte er nit Aggressionen rechnen,\nals er sie zur Ordnung rief. Daß er damit den Angriff des\nJugendlichen Buchinger absichtlich herausgefordert hat, um\nunter dem Schein der Notwehr seinen Angreifer verletzen oder\ntöten zu können (sog. Absichtsprovokation), scheidet nach\nden Urteilsfeststellungen aus, Bei dieser Sachlage hatte\nder Angeklagte das uneingeschränkte Recht zur Notwehr gegen die Angriffe von Be und PB. Denn nur ein von\nRechts wegen vorwerfbares Vorverhalten kann zu einer Beschränkung des Notwehrrechts führen mit der Folge, daß der\nzur Notwehr Berechtigte zunächst den Angriff nach Möglichkeit ausweichen muß und, wenn das nicht gelingt, zur Trutzwehr mit einer gefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen darf,\nnachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat\n{BGHSt 24, 359; BEHSt 26, 143). Eine andere Beurteilung ist\ndagegen dann geboten, wenn der Angreifer ein rechtlich erlaubtes oder jedenfalls sozislethisch nicht zu mißbilligen-\n\ndes Verhalten seines Gegners zum Anlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt (vgl. RGSt 65, 163, 165; BGHSt 27,\n336; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 19, Aufl., Rdn. 59\nzu § 32 StGB). Das muß auch dann gelten, wenn der nachfolgende Angriff voraussehbar ist.Wer im Recht ist, braucht\nvor dem Unrecht nicht zu weichen. Denn der wirksamen Ausgestaltung des Notwehrrechts liegt der Gedanke zugrunde,\ndaß dieses Recht regelmäßig nicht nur dem Schutz des Angegeriffenen, sondern zugleich auch der Bewährung der Rechtsordnung dient (BGHSt 24, 359; Baldus LK 9, Aufl. § 53 Rdn. 1;\nSchönke/Schröder, aaO, Rdn. 1; Dreher, Strafgesetzbuch,\n\n37. Aufl,, Anm. 2 zu § 32 StGB). Dieser Gedanke trifft auch\ndann zu, wenn jemand ein rechtlich erlaubtes Verhalten zum\nAnlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt. Es ist stets\nder Angreifer, der, ohne hierzu genötigt zu sein, den\nRechtsfrieden bricht. So lag der Fall auch hier,\n\nDer Angeklagte unterlag daher bei der Ausübung seiner\nNotwehrbefugnisse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsmißbrauchs keinerlei Beschränkung, Er durfte zu seiner Verteidigung das Mittel einsetzen, das eine sofortige\nund nachhaltige Beendigung des Angriffs gewährleistete\n(vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; BGHSt 2u, 356,\n358). Wie das Schwurgericht festgestellt hat, war der Einsatz des Messers erforderlich, um sich erfolgreich gegen\nden Angriff erst des a) und denn des Peg zur Wehr\nzu setzen (UA S. 11, 15). Ein anderes wirksames Verteidigungsmittel stand nicht mehr zur Verfiigung, nachdem er die\nAngreifer vergeblich gewarnt hatte. An dieser Beurteilung\nändert ss nichts, daß die Angreifer betrunken waren. Denn\nder Angeklagte hatte nach den getroffenen Festatellungen\n\nkeine Möglichkeit, den Angriffen auf seine Person auszuweichen und ihnen anders als durch Gegenwehr mit dem Messer zu begegnen, Unter diesen Unständen konnte auch die\nTatsache, daß es sich bei den Angreifern um Betrunkene\nhandelt, zu keiner Einschränkung des Notwehrrechts führen\n(vgl. Schönke/Schröder, aa0, Rdn. 52; Samson, SK StGB,\n\n§ 32 Rdn. 21),\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben\nund der Angeklagte freizusprechen. Der Senat hat nach\n§ 355 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entschieden,\n\nIT. Die Revisionen der Nebenkläger müssen nach den\nvorstehenden Darlegungen ohne Erfolg bleiben,\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\nMayer Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-05/2-str-201-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-05/2-str-201-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.180528+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-07-05/2-str-201-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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