{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1978-06-09_2_StR_654_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-06-09","aktenzeichen":"2 StR 654/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". 047\nBG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 654/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Günter Gustav B EEE aus\nFO, dort geboren am GEB 135:,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nP/A\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ?. Februar 1979\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 9. Juni 1978 im Ausspruch über die Höhe\ndes Tagessatzes mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit die Strafkammer ihn des versuchten Betrugs\nschuldig erkannt und deshalb zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt hat. Jedoch kann der Ausspruch über\ndie Tagessatzhöhe nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte monatlich mindestens 1 000 DM verdient oder verdienen könnte.\nHieraus errechnet sie \"unter Zugrundelegung von 20 Arbeitstagen im Monat\" einen Tagessatz von 50 DM. Diese Berechnung\nist nicht zulässig. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich\nnicht nach der Zahl der Arbeitstage, sondern aller in den\n\nIN\n\nEinkommenszeitraum fallenden Tage; denn seinen Lebensunterhalt muß der Verurteilte auch an arbeitsfreien Tagen bestreiten. Beim Monatseinkommen müssen mithin 30 Tage berücksichtigt werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird im übrigen darauf\nhingewiesen, daß bei der Berechnung des Tagessatzes vom\nNettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen werden muß (§ 40\nAbs. 2 Satz 2 StGB). Das angefochtene Urteil läßt nicht\nzweifelfrei erkennen, daß die Strafkammer dies bedacht hat.\n\nSchumacher Mösl Müller\nMeyer Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-09/2-str-654-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-09/2-str-654-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.282088+00:00"}}