{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-05-17","aktenzeichen":"2 StR 43/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"du\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 43/78 URTEIL\nKERN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Motorradmechaniker David S EB aus ve ,\ngeboren am EB 1345 in ne / 54, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nor\n\n-2- /4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. da\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «ED aus N |] als Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg» |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n12. September 1977 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handelns\nmit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, begangen in Tateinheit mit Steuerhehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen\nErfolg.\n\n1. Zutreffend macht die Revision einen Verstoß des\nLandgerichts gegen § 258 Abs. 1 StPO geltend. Der Revisionsführer und die Mitangeklagte hatten zwar zunächst das letzte\nWort gehabt. Über die sich daran anschließenden Vorgänge ist\nin der Sitzungsniederschrift folgendes beurkundet: \"Nach Beratung - Es wurde nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten. - erteilt das Gericht den rechtlichen Hinweis, daß eine\nBestrafung gem. §§ 370, 374 Abgabenordnung in Betracht konmen kann, anstelle der in der Anklage genannten früheren Vorschriften. Die Beweisaufnahme wurde wieder geschlossen\".\nDaraus ergibt sich, daß dem Verteidiger und dem Beschwerdeführer nach dem rechtlichen Hinweis, wie er vorträgt, nicht\nGelegenheit zur Stellungnahme und nicht erneut das letzte\nWort erteilt worden ist. Da die Sitzungsniederschrift insoweit\nabsolute Beweiskraft hat, kann das Revisionsgericht abweichende dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen und beisitzenden Richter nicht berücksichtigen. Nachdem die Verfahrensrüge\nerhoben worden ist, darf auch die Sitzungsniederschrift nicht\nmehr geändert oder berichtigt werden (BGHSt 2, 125). Hier be-\n“ ruht jedoch das Urteil auf diesem Fehler nicht. Bereits in\nder Anklageschrift wird der Angeklagte einer tateinheitlich\nbegangenen Steuerhehlerei nach den §§ 392, 398 AO aF mit dem\nVorwurf beschuldigt, \"Waren, hinsichtlich denen Zoll hinterzogen worden war, angekauft zu haben, um sich zu bereichern\".\n\nu -\n\nDas ist gerade der hier in Betracht kommende Wortlaut des\n\n§ 374 AO nF und enthält zugleich das Merkmal \"seines Vorteils wegen\" im Sinne des § 398 AO aF. Dem Hinweis lag nur\ndie Änderung einer Vorschrift der Abgabenordnung zugrunde,\ndie hier lediglich in einer anderen Numerierung der Vorschrift bestand, am sachlichen Vorwurf aber nichts änderte.\nDaß nach dem Hinweis noch eine zusätzliche Verteidigung gegen alle Vorwürfe möglich gewesen wäre, trägt der Beschwerdeführer selbst nicht vor, ist hier auch ausgeschlossen.\n\n2. Auch die weiteren Verfahrensrügen dringen nicht\ndurch. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Unerreichbarkeit des Zeugen > , der in N vwonnt, festgestellt (UA Bl. 22; BGHSt 13, 300). Dabei hat es zulässigerweise auch den Wert der Aussage des Zeugen für das Verfahren berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. vom 9. September 1954\n- LK StR 223/54 -).\n\n3. Wie die eidesstattliche Versicherung des Zeugen\n(Bd. II Bl. 43 ff d.A.) zu werten ist, unterlag gemäß § 261\nStPO der freien Beweiswürdigung des Landgerichts. Daß es\nsie im Hinblick auf die Umstände bei ihrem Zustandekommen\nund ihrem zum Teil als unrichtig erwiesenen Inhalt für seine\nBeweiswürdigung nicht als erheblich angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4. Die sonstige Überprüfung des Urteils ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Soweit die Einziehung der Gelder und Schecks nicht nach § 11 Abs. 6 BetMG\n\n5. 4\n\ni.V.m. § 74 a StGB gerechtfertigt sein könnte, durfte ihr\nVerfall nach den §§ 73, 73 a StGB ausgesprochen werden,\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-43-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-17/2-str-43-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.602931+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-05-17/2-str-43-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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