{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-04-05","aktenzeichen":"2 StR 482/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"523\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 482/77 URTEIL\n5.4,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Meta B EB zeborene Ku aus DEE,\ngeboren am up 1925 in Dem,\n\nwegen falscher eidesstattlicher Versicherung\n\n=\nnn\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nAlbrecht Mayer\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des landgerichts in Bonn vom\n29. März 1977 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndieses der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ ER\n\nGründe:\n\nUnter dem Namen der Angeklagten führte deren Ehemann\nverschiedene Imbißbetriebe, Sie selbst war in diesen lediglich als Verkäuferin tätig. Als das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet, vereinbarte ihr\nEhemann mit der Firma IB Leasing- und Finanzanstalt in\nVE Liechtenstein, daß diese ein Darlehen von DM 30.000.--\ngewähren und als Sicherheit hierfür die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder die Anwartschaftsrechte auf sie\nerhalten sollte, Ferner kamen die Vertragspartner überein,\neine GmbH zu gründen, an der sich der Ehemann mit DM 16.000.--,\ndie Firma IB mit DM 4.000.-- beteiligen sollten. Der am\n15. Juni 1972 geschlossene Darlehensvertrag wurde von der\nAngeklagten unterzeichnet. In ihm stand, daß sie das Darlehen bereits erhalten habe. Ihr Ehemann erklärte sowohl in\ndem Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1972 als auch bei der\nan demselben Tag erfolgten Anmeldung der GmbH zur Eintragung\nins Handelsregister, daß die Stammeinlagen, also auch seine\neigene von DM 16.000.--, in bar eingezahlt seien. Schon bald\nnach Abschluß der Verträge nahm er von der Durchführung des\nGeschäfts mit der Firma LM insgesamt Abstand, weil die\nErtragsentwicklung negativ verlief.\n\nDer Angeklagtanist durch die Anklage unter anderem zur\nLast gelegt worden, am 1. August 1972 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO fahrlässig\nverschwiegen zu haben, daß sie Mitte Juni 1972 ihrem Ehemann\nunentgeltlich DM 16.000.-- überlassen und die in einem Ergänzungsblatt zum Vermögensverzeichnis aufgeführten Betriebseinrichtungsgegenstände an die Firma LI sicherungsübereignet beziehungsweise ihr die diese Gegenstände betreffenden\nAnwartschaftsrechte übertragen habe.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen.\nHiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. sie geht von einem\nanderen Sachverhalt aus, als er durch den Tatrichter bindend\nfestgestellt worden ist. Das Landgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß selbst Teilbeträge des Darlehens an\ndie Angeklagten ausgezahlt und von ihnen DM 16.000.-- an die\nCmbH weitergeleitet worden sind (s. 12 UA). Ferner hat es\nnicht auszuschließen vermocht, daß der rechts- und geschäftsunkundigen Angeklagten bei der Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung die Kenntnis von den Einzelheiten des Darlehensvertrages, auch soweit sie die sicherungsweise Übertragung\nvon Rechten an die Firma IB betrafen, fehlte (Ss. 19 UA).\nEine vorsätzliche falsche eidesstattliche Versicherung scheidet schon angesichts dieses Sachverhalts aus. Ob die Angeklagte fahrlässig eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Denn deren strafrechtlichen Ahndung würde das Verfahrenshindernis\nder Verfolgungsverjährung entgegenstehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5\nStGB nF, Art. 309 Abs. 1 EGStGB)..\n\nSchumacher Müller Mayer\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-05/2-str-482-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-05/2-str-482-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.081691+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-05/2-str-482-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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