{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-15","aktenzeichen":"2 StR 666/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 666/77 URTEIL\n78.378\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autotechniker Georg Su zus TEEEEEEEEED\nGE, zeboren am 1935 in WW Polen, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n4A\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @89:.: GEHEN\n\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. März 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des verbotenen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a\nBetMG) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Besitz und Handel)\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.\nMit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Revision ist mit der Sachrüge teilweise erfolgreich.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nWeil Handel mit Betäubungsmitteln zum \"Vertrieb\" gehört (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 6 Rdn. 6), sind die Verfolgungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB gegeben. Im\nübrigen ist Tatort auch die Bundesrepublik; denn der hierher zurückgekehrte Angeklagte gab wegen des Autotransportes\nAnweisungen an die Korrespondenzfirma Mi und MeRmEm\n\nin H@®8.\n\nWie es sich mit dem Vorwurf des Erwerbs und Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in diesem Zusammenhang verhält, braucht\nnicht entschieden zu werden, weil die Urteilsfeststellungen\n\nErwerb und Besitz nicht dartun können und mangels geeigneter Beweismittel eine Klärung zu Lasten des Angeklagten\nnicht erwartet werden kann. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß Erwerb und Besitz nur Teilakte des Handeltreibens wären und zurücktreten müßten (BGHSt 25, 290).\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die gegen die Verurteilung wegen Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln erhobenen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben.\n\n2. Es kann dahinstehen, ob der im Urteil wörtlich\nwiedergegebene Kassiber des Angeklagten an seine Ehefrau\nzu Beweiszwecken hätte verlesen werden müssen (§ 249\nSatz 1 StPO). Jedenfalls kann das Urteil auf dieser Unterlassung nicht beruhen, Wie sich nämlich aus dem Sitzungsprotokoll und den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte\nExistenz und Inhalt des Schreibens nicht bestritten, sondern hierzu Stellung genommen. Mithin sind wesentliche Urteilsgrundlage die vom Angeklagten auf die - nicht protokollpflichtigen - Vorhalte abgegebenen Erklärungen über\nden Inhalt des Schreibens (anders als im Falle von BGHSt 5,\n278). Entsprechend hat der 4, Strafsenat entschieden (Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57 -).\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer von der Vernehmung des in Teheran wohnenden Zeugen Sf abgesehen.\nDieser Zeuge hatte sein Erscheinen vor der Strafkamnmer abgelehnt. Zwangsmittel standen dem Gericht nicht zu Gebote.\nOhne Ermessensfehler hat die Strafkammer eine Vernehmung im\n\nWege der Rechtshilfe für ungenügend erklärt, weil sie\n\ndie unmittelbare Vernehmung unter Gegenüberstellung mit\ndem Angeklagten und dem Zeugen DB für notwendig gehalten hat. Da dies nicht möglich war, war das Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar. Die Vorlegung von Lichtbildern bei einer Vernehmung des Zeugen\n\nin Teheran hätte den von der Strafkammer für erforderlich\nangesehenen persönlichen Eindruck des Zeugen nichtersetzen\nkönnen.\n\nDie Verlesung der in den Akten befindlichen früheren\nAussage des Zeugen SIEB in Teheran ist nicht beantragt\nworden. Aus den obigen Gründen konnte sie sich dem Gericht\nauch nicht aufdrängen.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nWie schon vorweggenommen, muß die Verurteilung wegen\nErwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln wegfallen. Mit\nRecht ist der Angeklagte aber wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden; denn bereits der Ankauf\nzu Handelszwecken erfüllt den Tatbestand.\n\nEin besonders schwerer Fall kann auch beim Handeltreiben angenommen werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 1976\n- 2 StR 168/76 -). Da es sich hier jedoch nicht um einen\nder Regelfälle des § 11 Abs. 4 BetMG handelt, hätte die\n\nStraferschwerung näher begründet werden müssen (BGH, Beschluß\n\nvom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77 -). Das Schweigen des\nUrteil hierüber führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Fehler ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-666-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-15/2-str-666-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.483588+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-15/2-str-666-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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