{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1978-03-03","aktenzeichen":"2 StR 717/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelgesetz\n\nIL","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n\nzu 6.\n\nBGHSt: Ja\n\nBetMG § 11 Abs. I Nr. 4 und Nr. 6 b\n\nZum Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelgesetz\n\nIL\n\nBGH, Urt. v. 3. März 1978 - 2 StR 717/77 - LG Frankfurt/Main\n\nIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 717/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Haji Mohammed (Mond) C EEE , =1ias\nHaji Mohammed ww, aus KO Pakistan, dort geboren am EEE 13:5, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Taizun Hatim PD u: Ze/\nIndien, dort geboren am EEEEEEEPIS52,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n-2_- B/4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1978 in der. Sitzung am 3. März 1978, an\ndenen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr, Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nin der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt Dr (une\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WE:u: GEEERRREEEEENED\n\nals Verteidiger\nfür den Angeklagten CE\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: MENMEEEENEEEEEED\n\nals Verteidiger\n\nfür den Angeklagten Pin\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 5. Juni 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CHE wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und wegen unerlaubten Besitzes von\nHaschischöl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren sowie den Angeklagten Pi wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Haschisch in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Haschischöl eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die das\nVerfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nhaben keinen Erfolg,\n\n1. Da die beiden Angeklagten der deutschen Sprache nicht\nmächtig sind, wurde bei der Hauptverhandlung ein Dolmetscher\nzugezogen. Die Beschwerdeführer behaupten, an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 1975 habe nicht, wie an den vorhergehenden und späteren Verhandlungstäßen, ein Dolmetscher teilgenommen. Sie halten dies für einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Rechtsfehler (§ 338 Nr. 5 StPO). Sie stützen ihre Behauptung darauf, daß die Sitzungsniederschrift dieses Verhand-\n\nlungstages bei der Aufzählung der an der Verhandlung beteiligten Personen nicht den Dolmetscher, wohl aber die\nanderen Beteiligten nennt, und berufen sich auf die Beweiskraft der Niederschrift.\n\nDamit dringen sie jedoch nicht durch. Wie der Senat\nin BGHSt 16, 306 (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1966\n- 3 StR 31/66 -) entschieden hat, bildet die Sitzungsniederschrift, auch wenn sich die Verhandlung über mehrere Tage\nerstreckt, eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden. Fällt die Fortsetzung einer\nunterbrochenen Hauptverhandlung auf einen anderen Tag,\nbrauchen die in § 272 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 273 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der dort im einzelnen\nbezeichneten Personen, also auch des Dolmetschers nicht wiederholt zu werden, wenn diese weiter anwesend sind. Es gilt\nvielmehr das in der Niederschrift früher Gesagte fort, sofern nicht ausdrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen\neiner vorher als anwesend verzeichneten Person vermerkt ist.\nUnter diesen Umständen beweist die Niederschrift auch dann\nnicht die Abwesenheit solcher Personen, wenn sie überflüssigerweise die Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter\nausdrücklich hervorhebt. Im übrigen ergibt sich aus einem\nspäteren Vermerk der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar\n1975, wonach der Dolmetscher einen Hinweis des Vorsitzenden übersetzt hat, daß ein Dolmetscher an diesem Tag der\nSitzung beiwohnte,\n\n2. Die Rüge beider Angeklagten, die Strafkammer habe\neinen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Sein\nund KMiBnicht beschieden, geht fehl. Diese Zeugen sollten\n\n-5- B/4\n\nbekunden, daß der Angeklagte CE am 26., 28. und 29.\nSeptember 1973 nicht persönlich anwesend war, Telefongespräche geführt, nicht in Büroräumen vorgesprochen und\nsich nicht vorgestellt habe. Die Strafkammer hat das Beweisthema als wahr unterstellt.\n\n3. Zu Unrecht meinen beide Beschwerdeführer, die\n\nvrafikammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, Die Wahrunterstellung bezog sich darauf, daß der\nAngeklagte an den genannten Tagen nicht persönlich anwesend war oder persönlich die Gespräche, sei es durch Tele-Zon oder sei es in den genannten Räumen führte. Daran hat\nsich die Strafkammer gehalten. Zwar heißt es im Urteil,\ndaß die beiden Angeklagten die in KB und Ts\nhandelnden Personen waren (UA Bl. 10, 16). Damit sollte\nJedoch, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\nnicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer CB\nseibst an den betreffenden Tagen in den betreffenden Räumen in KOEEEED oder sonstwie gegenüber der Zollbehörde\noder den Zeugen Yung Si persönlich auftrat. Nach\nBl. 10 UA war der Angeklagte ebenso wie bei der zwei Tage\nvorher aufgegebenen Testsendung von zwei Kartons auf der\nVersenderseite die \"handelnde\" Person. Bei dieser Testsendung spricht das Urteil aber ausdrücklich davon, daß\nsie vom Angeklagten CHEM \"veranlast\" wurde, nicht etwa,\ndaß dieser persönlich nach außen aufgetreten ist (UA Bl. 9).\nDie spätere Feststellung ist ebenso zu verstehen.\n\n4. Auch die nächste Verfahrensbeschwerde hat keinen\nErfolg. Hier geht es darum, daß das Landgericht bei Ablehnung eines weiteren Hilfsbeweisamtrags der Verteidiger als\n\nwahr unterstellt hat, der Zeuge KW sei entgegen seiner\neidlichen Bekundung in der Hauptverhandlung bei der Beschlagnahme der Sendung vom 29. September 1973 ebensowenig\ndabei gewesen wie bei den unmittelbar sich anschließenden\nVernehmungen und einer Gegenüberstellung CEEMEEB mit den\npakistanischen Zeugen Ya und Si, (die er nie gesehen\nhabe. Er sei auch nicht der ermittlungsführende Beamte in\ndem pakistanischen Verfahren gegen CE und andere gewesen. Auch an diese Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer gehalten. Sie hat auch ihre Zusicherung beachtet,\nden Zeugen KMWals nicht glaubwürdig einzuschätzen; denn\nsie hat alle Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde\nliegen, unabhängig von der Aussage des Zeugen gewonnen, Auf\nden Seiten 14 - 16 des Urteils legt sie dar, aus welchen\nTatsachen und Beweismitteln sie sich Gewißheit über die Tat\nder Angeklagten verschafft hat. Zu diesen Beweismitteln\ngehört nicht die Aussage des Zeugen Mubeen KB.\n\nNachdem die Strafkammer sich auf diesem Wege über den\nSachverhalt vergewissert hatte, war sie nicht gehindert,\nihr Beweisergebnis mit den Mitteilungen des Zeugen, die nach\nder Wahrunterstellung als bloße Mitteilungen vom Hörensagen zu bewerten waren, zu vergleichen und die Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten festzustellen. Auch ein\nunglaubwürdiger Zeuge kann im Ergebnis zutreffende Tatsachen bekunden, und sein an sich gar nicht erforderliches\nZeugnis erhält allein durch eine solche Übereinstimmung wenigstens insofern Gewicht, als sich daraus keine anderweite\nTatsachenbeurteilung zugunsten des Beschuldigten ableiten\nläßt,\n\n5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen\nsind offensichtlich unbegründet,\n\n- 7 - Y\n\n6. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen\nergibt keinen Rechtsfehier zum Nachteil der Angeklagten.\ninsbesondere bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten CB wegen Besitzes von Haschischöl keine\nrechtlichen Bedenken. Dazu hat die Strafkammer folgendes\nfestgestellt: Bei seiner Festnahme in Amsterdam hatte der\nAngeklagte einen Hinterlegungsschein der amtlichen Gepäckaufbewahrungsstelle des Hauptbahnhofs in Hamburg bei sich.\nDieser Gepäckschein betraf einen dem Angeklagten Ci\ngehörenden Koffer, in dem sich 2,5 kg. Haschischöl befanden. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob der\nAngeklagte diesen Koffer selbst deponiert hatte oder ob\ner von einem anderen für ihn zur Verwahrung gegeben worden war, damit er ihn selbst abhole oder durch einen anderen abholen lasse. Sie war jedoch davon überzeugt, daß\nder Angeklagte den Kofferinhalt kannte und seine Verfügungsmacht mittels des Gepäckscheins ausüben wollte. Sie hat deshalb angenommen, daß der Angeklagte mindestens mittelbaren\nBesitz an dem Koffer mit Inhalt hatte, und den Angeklagten\nwegen Besitzes von Haschischöl verurteilt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,\n\na) Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist der Besitz von\nBetäubungsmitteln, der ohne Erlaubnis oder Bezugschein erlangt worden ist, strafbar. Was unter Besitz im Sinne dieser Bestimmung fällt, ist weder im Schrifttum (vgl. Joachimski,\nBetäubungsmittelrecht § 11 Anm. 15 und 27 a, c; Pfeil/Hempeli/\nSchiedermair, Betäubungsmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 4, Pelchen\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Betäubungsmittelgesetz § 11 Anm. 12) noch in der Rechtsprechung (vel.\n\nOLG Hamburg MDR 1974, 954; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1974\n- 3 StR 245/74 -; vgl. auch BGHSt 26, 117) eindeutig ge-\n\nklärt, Insbesondere hat der Bundesgerichtshof noch nicht\nentschieden,ob auch der mittelbare Besitz unter den Tatbestand dieser Bestimmung fällt. Der Begriff des Besitzes\noder Besitzens ist in den verschiedenen Gesetzen und in\nder Rechtsprechung nicht einheitlich aufgefaßt. Zur Auslegung, was unter dem Begriff in dieser Vorschrift zu verstehen ist, muß deshalb auf den Sinn und Zweck der Bestinmung und ihre Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden.\nSchon in der Begründung zum Entwurf eines Opiumgesetzes\nvom 18. Dezember 1970 wird die Erweiterung des strafbaren\nTatbestandes auf den illegalen Besitz damit begründet, daß\nnicht etwa ein Zustand, sondern ein kausales Verhalten,\nnämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes unter Strafe gestellt werden sollte (BR-Drucks.\n665/70 S. 16). Dort wird ausdrücklich betont, daß ebensowenig wie bei § 246 StGB \"Besitz\" im Sinne des bürgerlichen Rechts erforderlich sei; es solle vielmehr ein bewußtes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis genügen, Dieselben Ausführungen befinden sich in\nder Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\nOpiumgesetzes vom 25. Februar 1971 (BT-Drucks. VI 1877\ns.9).\n\nDiese Äußerungen lassen als den mit der Besitz-Alternative verfolgten kriminalpolitischen Sinn der Regelung erkennen, daß gerade auch solche Personen als Täter erfaßt\nwerden sollten, denen nur die sichere Verfügungsmacht über\neine bestimmte Rauschgiftmenge eindeutig nachzuweisen war,\nohne daß sicher festgestellt werden konnte, auf welchem\nWege sie dazu gelangt waren. Strafbar sollte allein schon\ndie im Innehaben der Verfügungsmacht liegende Aufrechterhal-\n\nu H\n\nvung des illegalen Zustandes sein. Aus dieser Sicht kann\nes keinen sachlichen Unterschied begründen,ob der Täter\nseibst \"unmittelbar besitzt\" oder ob er anderweit einen\n\nso sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrven Rauschgift hat, daß er ohne Schwierigkeit tatsächlich\ndarüber verfügen kann.Gerade in der Rauschgiftszene vermeiden die Täter es nach Möglichkeit, mehr ais unbedingt\nnötig in unmittelbarer Berührung mit ihrem \"Stoff\" zu\n\nsein und sind bestrebt, diesen nach Möglichkeit in sicheren Verstecken zu halten. Als solche Verstecke dienen vorzugsweise auch die an Bahnhöfen gebotenen Möglichkeiten\nder öffentlichen, allgemein zugänglichen Gepäckaufbewahrung. Hier macht es unter dem Aspekt des sicheren Zugriffs\nkeinen Unterschied, ob das Behältnis mit dem Rauschgift in\neinem Schließfach untergebracht ist.über dessen Schlüssel\nder Täter verfügt, oder ob es gegen Gepäckschein zur Aufbewahrung gegeben wurde und der Täter seine Ausfolgung jederzeit durch Vorlage dieses Scheins erreichen kann. Es\nkann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber gerade auch diese Fälle erfassen wollte,\n\nDer Entscheidung des Senats in BGHSt 26, 117, die es\nmit der Anwendung des Tatbestandsmerkmals im Falle einer\nauf Augenblicke beschränkten Transportleistung unter den\nAugen des Haupttäters zu tun hatte, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Wenn dort allgemein gesagt ist, daß bei\nder Gesetzesberatung Sorge um eine zu weite Auslegung des\nTatbestandsmerkmals geäußert wurde, so bezog sich das darauf,\ndaß vermieden werden sollte, auch solche Personen unter den\nBesitztatbestand zu bringen, die süchtigen oder gefährdeten Personen aus Gründen der Fürsorge Betäubungsmittel abgenommen und diese bei sich verwahrt hatten (Bericht des fe-\n\n- 10 -\n\nderführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 11. Oktober 1971 - Drucks. VI 2673 S. k r. Sp.),\nund kann infolgedessen keinen Einwand gegen die hier vertretene Auslegung begründen. Soweit dem Wortlaut nach in\nder genannten Entscheidung mehr zum Ausdruck gekommen sein\nsollte, hält der Senat daran nicht fest.\n\nNach alledem sind beide Rechtsmittel zu verwerfen,\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-03/2-str-717-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-03/2-str-717-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.110963+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-03-03/2-str-717-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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