{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-21_2_StR_536_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-21","aktenzeichen":"2 StR 536/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"KL ob\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 536/77 URTEIL\n2112,77 Ä\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Dietmar B u zu: 7 EEE\ngeboren am GUEEEEEEEEB 1955 in Rum Ostpreusen,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nde\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ee\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n%\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte war ab Mai 1967 als Kassierer bei\nder Nebenkasse des Ausgleichsamtes der Stadt Frankfurt/Main\nbeschäftigt. Zu seinen Aufgabengebiet gehörte die Auszahlung des sogenannten Begrüßungsgeldes an Besucher aus der\nDDR sowie aus den ost- und südeuropäischen Vertreibungsgebieten. Zuständig für die Anweisung einer solchen Bargeldhilfe ist die Beratungsstelle. Deren Sachbearbeiter füllt\nein Antragsformular in dreifacher Ausfertigung aus, läßt\nes von dem Besucher und dessen Gastgeber unterschreiben,\nversieht die auf dem Erstformular vorgedruckte Kassenanweisung mit seiner Unterschrift und veranlaßt die vorgeschriebene Mitzeichnung durch einen weiteren Anweisungsberechtigten. Während die zweite Ausfertigung bei der Beratungsstelle verbleibt, wird die dritte dem Gastgeber und\ndie erste dem Besucher ausgehändigt. Aufgrund dieser Ausfertigung erhält der Besucher die Bargeldhilfe sowie eine\nVergünstigungskarte für die kostenlose Inanspruchnahme verschiedener städtischer Einrichtungen. Den Empfang hat er\nschriftlich zu bestätigen.\n\nBei einer Sonderprüfung stellte sich heraus, daß in\nden Geschäftsräumen der Beratungsstelle größere Mengen\nblanko-unterschriebener Anweisungsformulare vorhanden waren, die zum Teil in unverschlossenen Schränken und in\neinem offenen Regal lagen. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschaffte sich der Angeklagte unbefugt solche Vordrucke und ergänzte sie in mindestens zehn Fällen durch\nfalsche Angaben und Unterschriften. Auf diese Weise gelangte\ner in den Besitz verbuchbarer Auszahlungsbelege und entnahm\nder Kasse den jeweils vermerkten Bargeldhilfebetrag. Insgesamt handelte es sich um DM 1.140.--. Die zehn Einzelta-\n\nten fielen in den Zeitraum vom 11. September 1969 bis\n27. Juli 1971.\n\nDurch die zugelassene Anklage war dem Angeklagten\nzur Last gelegt worden, vom 8. September 1969 bis zum 2. November 1971 in 316 Fällen so vorgegangen zu sein und dabei\nDM 35.040.--, ferner größere Mengen Vergünstigungskarten\nveruntreut zu haben. Die Strafkammer \"ist zugunsten des\nAngeklagten davon ausgegangen\", daß lediglich in jenen zehn\nFällen seine Täterschaft mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sei. Zwar spreche sehr viel\ndafür, daß er der Urheber von wesentlich mehr, wenn nicht\nallen übrigen fingierten Anträgen sei. Um aber auch für diese\nFälle die zu einer Überführung notwendigen Feststellungen\ntreffen zu können, \"hätte die Beweisaufnahme unverhältnismäßig weit bei hohem Kostenaufwand ausgedehnt werden müssen, obwohl nur eine fortgesetzte Handlung im Raum!\" gestanden habe. Das Landgericht weist selbst darauf hin, daß Bedenken bestehen könnten, ob der bei einer solchen Handlung\nvorausgesetzte enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist.\nTrotzdem hat es zugunstendes Angeklagten das Vorliegen eines\nGesamtvorsatzes angenommen, weil er möglicherweise wesentlich mehr als die zehn Einzeltaten begangen habe.\n\nEs hat ihn wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte\nhaben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Beschwerde-\n\ndd\n\nführer beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung\nsachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nII. 1. Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\nihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision dagegen,\ndaß die Strafkammer auf weitere Beweiserhebungen in den von\nihr unberücksichtigt gelassenen Fällen verzichtet und damit\nden Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft hat. Die Überlegungen, von denen sich das Landgericht bei dieser Verfahrensweise hat leiten lassen, rechtfertigen ein derartiges Vorgehen nicht. Das Landgericht hat sich im Ergebnis auf einen\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen, den das Prozeßrecht\nmit einem solchen Inhalt nicht kennt. Er würde dem Gericht\ndie Beschränkung des Verfahrens ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft gestatten. Für ihn ist auch kein sachliches Bedürfnis ersichtlich. Die Verfolgung und Ahndung kriminellen\nUnrechts kann nicht von der Höhe der durch die notwendigen\nBeweiserhebungen entstehenden Kosten abhängig sein. Zu welchen unbilligen Folgen die Anerkennung eines derartigen\nGrundsatzes führen würde, zeigt der vorliegende Fall, in dem\nder Tatrichter aufgrund solcher Erwägungen insgesamt 306 von\n316 angeklagten Einzelfällen ausgeschieden hat. Zudem geht der\nHinweis der Strafkammer fehl, durch die Überführung des Angeklagten in weiteren Fällen würde sich gegenüber dem gefällten Urteil insofern nichts geändert haben, als auch dann\nnur eine fortgesetzte Handlung in Betracht gekommen wäre. Abgesehen davon, daß gegen die Annahme einer solchen einheitlichen Handlung hier rechtliche Bedenken bestehen, wäre die\nAusdehnung der Beweiserhebung zumindest für den Schuldunfang bedeutsam gewesen.\n\n2. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner die Annahme eines Gesamtvorsatzes bezüglich der zehn Ein-\n\nzelfälle. Die Urteilsgründe zeigen, daß der Strafkammer\nzweifelhaft war, ob der Angeklagte mit einem solchen Vorsatz gehandelt hat. Bei dieser Sachlage hätte sie von mehreren selbständigen Taten ausgehen müssen (BGHSt 23, 33,\n35). Zu einer entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs\nsieht sich der Senat nicht in der Lage, weil das Landgericht\nin einer neuen Hauptverhandlung möglicherweise zur eindeutigen Feststellung eines Gesamtvorsatzes gelangt. Das angefochtene Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten greift mit einer Verfahrensrüge durch.\n\nVon ihm war der Hilfsbeweisamtrag gestellt worden, den\nZeugen Naundorf zu dem Thema zu vernehmen, daß er, der Angeklagte, in der Zeit vom 2. September 1971 bis 1. Oktober 1971,\nwährend deren der Zeuge MEER die Kasse geführt habe,\nwegen Sonderarbeiten in einer anderen Abteilung überhaupt\nnicht im Hause (in. dem sich die Beratungsstelle und die Nebenkasse- befinden) gewesen sei und deshalb nichts mit dieser\nKasse zu tun gehabt habe. Das Landgericht hat den Antrag im\nUrteil mit der Begründung zurückgewiesen, ihm komme für die\nEntscheidung keine Bedeutung zu, da die letzte der zehn erwiesenen Einzeltaten bereits am 27. Juli 1971 verübt worden\nsei.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer war diese Tatsachenbehauptung für das angefochtene Urteil nicht bedeutungslos. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft\ndes Angeklagten in jenen zehn Fällen aus verschiedenen Indizien gewonnen. Als eines dieser Beweisanzeichen wird in den\nUrteilsgründen die Feststellung genannt, daß die von den\n\n127\n\nSonderprüfern für die Zeit von September 1969 bis Ende Oktober 1971 als gefälscht eingeordneten mindestens 289 Antragsvorgänge alle an Tagen verbucht worden sind, an denen\nder Angeklagte als Kassierer eingesetzt war, und daß sich\ndemgegenüber keine derartigen Beanstandungen für die Zeiträume, während deren er sich zum Beispiel infolge Urlaubs\noder Krankheit nicht im Dienst befunden hat, ergeben haben,\nobwohl diese rund 20 % der auf jene Zeit entfallenden Arbeitstage ausmachten (S., 13 UA). Zu drei der 289 Fehlauszahlungen kam es am 22., 28. und 30. September 1971 (S. 8\nUA) und damit an Tagen, die jener Hilfsbeweisamtrag mitbetraf. Wäre die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptung bewiesen worden, so hätte das Indiz, gegen welches er sich richtete, an Gewicht verloren. Unter diesen Unständen trifft die Ablehnungsbegründung des Landgerichts\nnicht zu. Zugleich kann das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Zurückweisung des Antrags nicht mit Sicherheit\nverneint werden. Das Urteil unterliegt deshalb auch auf die\nRevision des Angeklagten der Aufhebung. Ein Eingehen auf\n\ndie sonstigen formellen und materiellen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-21/2-str-536-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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