{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-21_2_StR_452_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-21","aktenzeichen":"2 StR 452/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Heimtücke setzt voraus, daß das Opfer arglos in dem Sinn der\nallgemeinen Erwartung ist, es werde ihm von seiten des Täters\nnichts Arges zustoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die offene\nBegegnung zwischen Täter und Opfer von vornherein deutlich\n\nim Zeichen feindseligen Verhaltens steht. Ob sich das Opfer\ndabei gerade eines tät 1 i chen Angriffs versieht, ist\nunerheblich (im Anschluß an BGHSt 20, 301).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (heimtückisch)\n\nHeimtücke setzt voraus, daß das Opfer arglos in dem Sinn der\nallgemeinen Erwartung ist, es werde ihm von seiten des Täters\nnichts Arges zustoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die offene\nBegegnung zwischen Täter und Opfer von vornherein deutlich\n\nim Zeichen feindseligen Verhaltens steht. Ob sich das Opfer\ndabei gerade eines tät 1 i chen Angriffs versieht, ist\nunerheblich (im Anschluß an BGHSt 20, 301).\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1977 - 2 StR 452/77 - SchwG Darmstadt\n\ne1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 452/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Arbeiter Georgios M gu aus ROMEEEEB-\nheim, geboren am EM 1922 in PEEEEED/ CHE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n.2- 47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\n\"Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE aus Fe\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: f\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in\nDarmstadt vom 14. April 1977 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3. A\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nLandgerichts in dreißig Ehejahren ständig unter Demütigungen durch seine Frau, das spätere Tatopfer, und\nihre Angehörigen gelitten; er war schwach und inkonsequent, hat sich aber bis zur Selbstaufgabe immer wieder\num Aussöhnung bemüht. Um die Ehe und das Familienband zu\nerhalten, hat er die Rückkehr in die Heimat nach Kreta\nbetrieben und sich dabei nicht gescheut, seine Frau des\nDiebstahls zu bezichtigen, damit sie ihre Arbeitsstelle\nverliere und seinem Drängen nachgebe. Ende Januar 1976\nhat er einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen.\nDie Ehefrau wollte sich hingegen scheiden lassen und versperrte ihm den Zugang zur Wohnung. Die Ersparnisse der\nFamilie hatte sie an sich gebracht, das noch im Haushalt\nlebende Kind blieb ebenfalls bei ihr. Auch der Angeklagte\nwurde im Zusammenhang mit der Diebstahlsanzeige entlassen,\nso daß er ohne Arbeit, Wohnung und Geld war und die Familie zerstört sah. Seine gegen die Entlassung angestrengte\nKlage wurde am Tattage abgewiesen. Danach traf er zufällig seine Frau; es kam zu einer neuen heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie ihn bespuckte. Der Angeklagte erwog erneut, Selbstmord zu begehen, entschloß sich\ndann aber, wie das Landgericht annimmt, nochmals einen\nAussöhnungsversuch zu unternehmen. Zu diesem Zweck drang\ner in der Nacht, nach Art eines Einbrechers über den rückwärtigen Balkon des Hauses, in die frühere Ehewohnung ein,\nwo seine Frau mit der jüngsten Tochter schlief. Als sie\nbeim Betätigen des Lichtschalters durch den Angeklagten\naufwachte und ihn in der Schlafzimmertür stehend erblickte,\nbeschimpfte sie ihn sogleich und forderte ihn mit beleidigenden Worten zum Verlassen der Wohnung auf, blieb aber\nruhig und lang ausgestreckt, nur den Kopf erhoben, im Bett\n\nliegen. Das Schwurgericht entnimmt daraus, daß sie nicht\nmit einem tätlichen Angriff rechnete, entweder weil sie\ninfolge Schlaftrunkenheit seine Absicht nicht erkannte,\noder weil sie ihm eine solche Tat nach 30jähriger Erfahrung mit ihm nicht zutraute. Der Angeklagte, der an der\nTür stand und ein hirschfängerartiges Messer in der Hand\nhielt, erwiderte die Beschimpfung mit den Worten: \"Du\nIntrigantin, was hast Du mir angetan!\". Er war nunmehr\nzum Töten der Frau entschlossen, sprang über das Bett\n\nder Tochter hinweg, kniete oder setzte sich auf den Unterkörper der immer noch auf dem Rücken liegenden Ehefrau\nund erstach sie mit vielen Messerstichen. Er hatte nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts die Lage und Reaktionslosigkeit des Opfers erkannt und auch, daß dieser Umstand\nsein Vorhaben begünstigen werde,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, daß\nder Angeklagte der heimtückischen Tötung schuldig sei,\nweil er die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewußt\nzur Tat ausgenutzt habe, Dem Umstand, daß der Angeklagte\nseine Angriffsabsicht nicht verborgen und die Tatwaffe\noffen in der Hand gehalten hat, mißt @$ keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei, weil das Opfer sich gleichwohl keines tätlichen Angriffs versehen habe. Mit dieser\nAnsicht kann sich die Schwurgerichtskammer auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Diese\n\n25 e1\n\nhat zwar in BGHSt 20, 301 das mit dem Angeklagten in tätlichem Streit liegende Opfer nicht allein .um deswillen als\narglos angesehen, weil es sich noch keines Angriffs auf\n\nsein Leben versah, und aus diesem Grunde Heimtücke verneint.\nSie ist jedoch auf diesem Wege nicht fortgeschritten, sondern\nhat in späteren Entscheidungen trotz offen gezeigter Feindseligkeit des Angreifers Arglosigkeit immer noch als gegeben\nerachtet, wenn das Opfer nicht zum mindesten mit einer tätlichen Ausschreitung des Angreifers gegen seine persönliche\nIntegrität rechnete. Sie hat dementsprechend auch für den\nFall, daß der nach einer in offener Feindschaft geführten\nAuseinandersetzung mit Tötungswillen angreifende Täter die\nSinneslage des gleichwohl noch nicht mit einem tätlichen Angriff rechnenden Opfers erkannte und sie sich in blitzschneller Reaktion bei der Tatausführung zunutze machte, noch ein\nden Mordtatbestand begründendes heimtückisches Handeln bejaht (vgl. BGH GA 1967, 244, 245 und Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 -).\n\nDer Senat meint, daß hieran im Anschluß an das Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Statthaftigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord vom 21. Juni 1977 (NJW 1977,\n4525) nicht länger festgehalten werden kann. Heimtückisches\nHandeln ist ganz unzweifelhaft immer dann gegeben, wenn der\nzur Tötung entschlossene Angreifer sein Opfer in einen Hinterhalt gelockt oder ihm eine Falle gestellt hat (BGHSt 22,\n77). Es ist, obwohl hier die besondere Verwerflichkeit im\nVorgehen des Täters nicht mehr so deutlich zutage liegt, auch\ndann noch zu bejahen, wenn der Täter eine sich ihm ohne sein\neigenes Zutun bietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausnutzt. Doch darf hier, wenn dem vom Bundesverfassungsgericht\n\nbetonten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entsprochen\nwerden soll, nicht an die äußerste Grenze des Vorstellbaren\ngegangen werden, indem man den Begriff der Arglosigkeit zusätzlich auf bestimmte Vorstellungsinhalte verengt, die\n\nfür den Täter nur mit einer Gedankenoperation ins Bewußtsein zu bringen sind, die er erst während der Tat vollziehen\nkann. Arglosigkeit als von der Rechtsprechung entwickelter\nHilfsbegriff zur Umschreibung des Tatbilds der Heimtücke muß\nvielmehr umfassend in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes verstanden werden, daß das Opfer ohne Arg ist, daß es\nsich also keiner Feindseligkeit des Täters versieht. Ist,\nwie im hier gegebenen Fall der Tötungshandlung, eine in offener Feindschaft geführte Auseinandersetzung unmittelbar\nvorausgegangen, so fehlt es eben damit schon an der Arglosigkeit des Opfers und ist ein \"heimtückisches Handeln des\nTäters auszuschließen (vgl. auch BGHSt 19, 321), ohne daß\n\nes noch darauf anzukommen hat, welche Vorstellungen das Opfer sich\nim einzelnen über etwa unmittelbar bevorstehende Auswirkungen dieser Feindseligkeit seines Gegenüber macht, Diese\nGrenzziehung für den Begriff der Heimtücke erscheint auch\ndeshalb sinnvoll, weil sie den Tatrichter nicht mit besonders\nschwierigen Feststellungen zur inneren Tatseite belastet und\ndie Frage, ob Mord oder Totschlag gegeben ist, nicht letztlich von Vorstellungen des Opfers abhängen läßt, das insofern allein verläßlich Auskunft geben könnte, im Falle der\nTatvollendung jedoch nicht mehr reden kann.\n\nAuf Grund der bisherigen Feststellungen läßt sich der\nVorwurf des Mordes gegen den Angeklagten somit nicht aufrechterhalten. Im Hinblick auf die Bedeutung, welche die Feststellungen zum äußeren Tathergang hier auch für die Straffrage\nhaben können, sieht sich der Senat außerstande, den Schuldspruch zu ändern. Er ist daher gezwungen, das angefochtene\n\n7. 07\n\nUrteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in seiner\nGesamtheit aufzuheben. Da die Sachbeschwerde der Revision durchgreift, kommt es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. Die Verteidigung wird in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit haben, auf die von ihr vermißte einwandfreie Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hinzuwirken.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-21/2-str-452-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-21/2-str-452-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.335673+00:00"}}