{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-21_2_StR_421_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-21","aktenzeichen":"2 StR 421/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHEt: a\n\n[EHRE\n\nStGB 1975 8 32\n\nEiner Notwehrhandlung nehmen ungewollte Auswirkungen,\ndie zum Nachteil des Angreifers über das erforderliche\nMaß der Abwehr hinausgehen, nicht ohne weiteres die\nRechtmäßigkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: de\n\nBGHEt: a\n\n[EHRE\n\nStGB 1975 8 32\n\nEiner Notwehrhandlung nehmen ungewollte Auswirkungen,\ndie zum Nachteil des Angreifers über das erforderliche\nMaß der Abwehr hinausgehen, nicht ohne weiteres die\nRechtmäßigkeit.\n\nBGH, Urt.v. 21. Dezember 1977 - ? StR 421/77 - LG Darmstadt -\n\n0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 421/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gebhard Horst H ED z=:: vi\nREED, geboren am EEE 1949 ir CO,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\nd/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von WEM und Rechtsanwalt Em.\n\nbeide aus DB,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Darmstadt vom 21. April\n1977 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer - Schwurgericht - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfl\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer\nGeldstrafe von hundert Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen sah der Angeklagte im Dunkel\nder Nacht seinen von mehreren Männern unringten Chef rücklings auf der Motorhaube eines Personenkraftwagens liegen.\nWie sich ihm die Sache darstellte, hielten zwei Männer\nseinen Chef fest und ein dritter schlug auf ihn ein. Als\nder Angeklagte auf die Gruppe zueilte, wurde er angerenpelt. Er zog jetzt die in seinem Hosenbund steckende\nPistole heraus und nahm sie, ohne einen Finger an den\nAbzug zu legen, in die rechte Hand, um sie als Schlagwaffe gegen die Übermacht, insbesondere gegen den halb\nauf dem Chef liegenden Angreifer zu benutzen. Er wollte\ndiesem Mann mit dem Pistolenknauf auf die Schulter schlagen, damit er von dem Chef ablassen müsse. Beim zweiten\nSchlag löste sich ein Schuß. Er traf den Angreifer in\ndie linke Schläfe und verletzte ihn schwer, ohne ihn\nzu töten.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, der Angeklagte\nhabe in Nothilfe gehandelt oder er habe von einer Nothilfesituation zumindest ausgehen dürfen, als er mit\nder geladenen Pistole auf einen Angreifer einschlug.\nDer Angriff gegen den Chef hatte nach der Darlegung\ndes Schwurgerichts gefährliche, möglicherweise lebensgefährliche Formen. Deshalb habe der Angeklagte trotz\n\nseiner überlegenen Körperkräfte eine Schlagwaffe\ngebrauchen dürfen, zumal er sich einer Überzahl\n\nvon Angreifern gegenübergesehen habe. Mangels anderer greifbarer Waffen habe er dazu auch die geladene Pistole benutzen dürfen, so daß auch die Erforderlichkeit dieser Art von Verteidigung zu bejahen sei. Dies gelte jedoch nur insoweit, als sich\ndie Verteidigungsmaßnahmen des Angeklagten innerhalh\nseiner Vorstellungen und seines Willens bewegt hätten,\nalso solange er den Angreifer nur durch Schläge mit\nder bewaffneten Faust habe verletzen wollen. Die\nVerletzung durch den sich aus der Pistole lösenden\nSchuß habe er dem Angreifer dagegen fahrlässig beigebracht. Dieser Verletzungserfolg sei nicht durch\ndie bestehende Nothilfelage gerechtfertigt. Durch\ndiese sei der Einsatz der Pistole als Schußwaffe\nnicht erlaubt gewesen. Der Angeklagte trage das\nRisiko der von der gewählten Waffe ausgehenden\nGefahr, wenn sie sich in anderer als der von ihm\ngewollten Weise realisiere. Die Fahrlässigkeit sei\ndarin begründet, daß sich der Angeklagte einer geladenen Pistole zum Einsatz bei einer Schlägerei\nbedient hate.\n\nDiese Begründung ist widersprüchlich. Wenn der\nAngeklagte nach den besonderen Umständen des Falles\ndie geladene Pistole als Schlagwaffe benutzen durfte,\nso kann in diesem Sachverhalt für sich allein kein\nVerhalten gefunden werden, das ihm als Fahrlässigkeit\nangelastet werden könnte. Das Schwurgericht hat hier\nmöglicherweise verkannt, daß der Verteidiger einem\n\nRisiko nicht auszuweichen braucht, das dem von ihm\n\nM\n\n-5 -\n\nbenutzten Abwehrmittel anhaftet, und daß er deshalb\ngrundsätzlich nicht für Folgen der Verteidigungshandlung einzustehen hat, die im Einzelfall aus der Gefahrenträchtigkeit des Verteidigungsmittels erwachsen\n(vgl. Baldus LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 23). Der Vorwurf\neiner fahrlässigen Körperverletzung kann ihn in einem\nsolchen Fall nur treffen, wenn er das besondere Risiko\nmindern konnte und dies in vorwerfbarer Weise nicht getan hat. Das könnte hier in der Weise geschehen sein,\ndaß der Angeklagte beim Gebrauch der Waffe bewußt oder\nunbewußt Sicherungsvorkehrungen außer acht ließ, die\nihm nach der gegebenen Sachlage abzuverlangen waren\nund die bei ihrer Anwendung die ungewollte Nebenwirkung verhindert hätten. Solche Vorkehrungen konnten\nhier etwa darin bestehen, daß der Angeklagte vor dem\nZuschlagen den Sicherungsmechanismus kontrollierte oder\nzumindest durch eine entsprechende Fingerhaltung eine\nBetätigung des Abzugsbügels zu vermeiden suchte. Das\nangefochtene Urteil läßt in dieser Richtung jede Feststellung vermissen. Es bietet damit keine Grundlage für\ndie Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung und\nkann deshalb im ganzen keinen Bestand haben.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-21/2-str-421-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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