{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-16_2_StR_644_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-16","aktenzeichen":"2 StR 644/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ro\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 644/77 | BESCHLUSS\nN 12:37.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helga F EEE zeborene CE aus KÜHEEEEEE\ndorf, geboren am EN 1950 in KöM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n7?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n16. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichts -\n\nin Köln vom 26. Mai 1977 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Totschlags (zum Nachteil ihres\nvierjährigen Kindes) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Ihre auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, muß\nsie verworfen werden, da die Überprüfung des Urteils hierzu\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Hemmungsver-\n\nmögen der Angeklagten infolge der seitens ihres Ehemannes\nimmer wieder erlittenen Kränkungen und Enttäuschungen\n\n- wenn auch nicht erheblich - herabgesetzt war. Als strafschärfend hat es unter anderem angesehen, daß die Angeklagte durch ihr eigenes Verhalten maßgeblich zur Schaffung dieser Situation beigetragen habe, indem von ihr\nnicht einmal versucht worden sei, durch Eingehen auf die\nsexuellen Wünsche ihres Ehemannes das eheliche Leben erträglich zu gestalten; dieser hätte es dann möglicherweise\nunterlassen, Frauenbekanntschaften zu knüpfen, was sich\nihr bei ihren häufigen Zurückweisungen geradezu hätte aufdrängen müssen. Diese Strafzumessungserwägung ist nicht in\nEinklang zu bringen mit den vom Landgericht anderweit getroffenen Feststellungen. Danach handelt es sich bei dem\nEhemann der Angeklagten um einen oberflächlichen Menschen,\nder versucht, mit jedem Mädchen anzubändeln (S. 4 UA). So\nbegann er während eines gemeinsamen Sommerurlaubs der Eheleute in Bulgarien ein intimes Verhältnis mit einer Angestellten des Hotels, in dem sie wohnten (S. 8 UA). 1975\nlernte er die damals erst 15 Jahre alte Zeugin Andersen\nkennen, zu der er seitdem in intimen Beziehungen steht.\nFerner unterhielt er zwischen Dezember 1975 und Februar\n1976 Verbindungen zu zwei jungen Mädchen (S. 9 UA). Möglicherweise hatte er noch weitere Freundinnen (S. 14 UA).\nObwohl er der Angeklagten versprochen hatte, mit ihr aus\nAnlaß seines Geburtstages (22. August 1976) einen Wochenendurlaub in Holland zu verbringen, erklärte er ihr am\nMorgen des betreffenden Samstag, daß er sie nicht mitnehme.\nStatt der Angeklagten fuhr er mit der Zeugin AMEEEES\nnach Holland (S. 15 f UA). Als die Angeklagte ihm am\n\n6. September 1976 erklärte, daß sie sich von ihm scheiden\n\n77\n\nlassen wolle, beschwichtigte er sie und versprach, nach\nFeierabend sogleich zu ihr zu kommen. Als er gegen Mitternacht immer noch nicht zurückgekehrt war, unternahm die\nAngeklagte, die sich nervlich am Ende fühlte, einen Selbstmordversuch (S. 17 £f UA). Angesichts dieser Umstände läßt\nsich jene Strafzumessungserwägung nicht mehr rechtfertigen.\nDa der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben\nist, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob nicht noch\nweitere rechtliche Bedenken gegen die Tatbewertung der\nStrafkammer bestehen, so zum Beispiel gegen deren Ansicht,\ndaß die Tat nahe an einen besonders schweren Fall herankomme.\n\nSchumacher RiBGH Dr. Müller ist Baumgarten\nbeurlaubt und kann\nnicht unterschreiben.\n\nSchumacher\nMeyer RiBGH Buddenberg ist\n\nbeurlaubt und kann\nnicht unterschreiben.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-16/2-str-644-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-16/2-str-644-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.160830+00:00"}}