{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-07_2_StR_434_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-07","aktenzeichen":"2 StR 434/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7 066\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 434/77 URTEIL\n1977\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Axel Walter F EEEEB aus\n\nF , geboren am EEE 1949 ir MEERE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Raubes\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. GER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 12. April 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des versuchten schweren\nRaubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2,\n22 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n71\n\n- 3 -\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nerstrebt demgegenüber die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in der Form des\nRaubes mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Erschwerungsgrund des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint,\nder vom Angeklagten zur Begehung der Tat eingesetzte\nGastrommelrevolver sei nicht geladen gewesen und habe\nkeinen durchbohrten Lauf gehabt, der Angeklagte habe\nihn auch nitht als Waffe im technischen Sinn bei sich\ngeführt, da er sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, ihn zum Schlagen oder Stoßen gebrauchen zu\nkönnen. Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten nur wegen versuchten einfachen\nRaubes nicht.\n\nDie von der Rechtsprechung zu den §§ 243 Abs. 1\nNr. 5, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entwickelte Unterscheidung zwischen Waffen im technischen und solchen im nicht-\n\n-L-\n\ntechnischen Sinne, die für den inneren Tatbestand\nbedeutsam war, ist mit der Neufassung der beiden\nVorschriften hinfällig geworden (LK 9. Aufl. StGB\n\n§ 250 Rdn. 4; Dreher, StGB 37. Aufl. § 244 Rdn. 4).\n\nDaß der Gastrommelrevolver nicht geladen war, der\nAngeklagte offensichtlich auch keine Munition mit\n\nsich führte, hat zwar zur Folge, daß versuchter Raub\nmit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hier ausscheidet, schließt aber die Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB nicht aus. Diese Vorschrift legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß\nihren Tatbestand auch erfüllt, wer eine nicht gebrauchsbereite Waffe, auch eine bloße Scheinwaffe, in der aaO\nvorausgesetzten Absicht bei sich führt (BGH NJW 1976,\n248; Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 464/75 -,\n\nvom 26. November 1975 - 2 StR 505/74 -, vom 21. Januar\n1976 - 3 StR 26/75 - und vom 3. März 1976 - 3 StR 526/75).\nDas Urteil BGHSt 24, 339, auf das sich die Strafkammer\nfür ihre gegenteilige Ansicht beruft, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Angleichung des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB in der jetzt gültigen Fassung durch Art. 19\nNr. 127 EGStGB an die Fassung, die § 244 Abs. 1 Nr. 2\nStGB durch Art. 1 Nr. 66 des 1. Strafrechtsrefornge-\n.setzes vom 25. Juni 1969 erhalten hatte, läßt den Gesichtspunkt der objektiv erhöhten Gefährlichkeit von\nTat und Täter, dem das genannte Urteil beim Waffenraub\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF besonderes Gewicht zuerkannt hatte (S. 342 aa0), zurücktreten; die Tatbestandsbeschreibung der neuen Fassung stellt nunmehr eindeutig\nauf subjektive Voraussetzungen ab (BGH NJW 1976, 248).\n\n71\n\n-5_.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus\nentsprechend ändern, ohne durch § 265 StPo hieran\ngehindert zu sein. Dem Angeklagten war bereits in\nder unverändert zugelassenen Anklage ein versuchtes\nVerbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt worden; die Feststellung, er habe den Gastrommelrevolver mit den Worten \"Hände hoch, Geld her\"\ndrohend auf die Gäste des Lokals gerichtet, beruht\nauf seinem glaubhaften Geständnis. Zwar stellt das\nUrteil nicht ausdrücklich fest, daß die Gäste nach\ndem Willen des Angeklagten glauben sollten, die in\nWirklichkeit ungefährliche Waffe sei geeignet, ihnen\nnicht unerhebliche Verletzungen ihrer körperlichen\nUnversehrtheit zuzufügen (vgl. BCH aa0). Nach den\nUmständen des Falles versteht sich Jedoch eine dahingehende Vorstellung des Angeklagten von selbst, da er\nsich nur dann einen Erfolg seines Überfalls versprechen\nkonnte:\n\n-6 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Auch über\ndie Einziehung der Tatwaffe wird die nunmehr zuständige Strafkammer erneut zu befinden haben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-07/2-str-434-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-07/2-str-434-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.944352+00:00"}}