{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-07_2_StR_430_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-07","aktenzeichen":"2 StR 430/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n'2 StR 430/77 URTEIL\nrar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Freiherr Wolfgang von S (EEE\naus mm - SEE, zenoren am GE 1932 in\nHOHEN ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n064\n\n69\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär 0]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Februar 1977 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5. 6\n\nGründe:\n\nm\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem\nsexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; in einem Fall\nist die Tat mit zwei, im andern ist sie mit drei Jungen\nbegangen.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel bleibt zum Schuldspruch erfolglos; insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch im einzelnen\nkeine Einwendungen. Jedoch kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben.\n\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht,\ndaß die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall\nHop /MO S 176 Abs. 3 StGB völlig außer Betracht\nläßt. Die Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im\nSinne dieser Vorschrift zu bejahen ist, drängt sich\nhier auf. Wenn auch keiner der Fälle vorliegt, die in\n§ 176 Abs. 3 StGB als Regelbeispiele genannt sind, so\nenthalten doch die Feststellungen andere schwerwiegende\nEinzelheiten, die als vom Normalfall erheblich abweichend\ndie Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB nahelegen.\n\nSo ragen von vornherein die Vielzahl der Einzelakte\n(bei jedem Kind mindestens 50) und die lange Dauer, über\ndie sich die Straftat erstreckte, heraus. Des weiteren ist\n\n-L-\n\nder Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt, Jedenfalls Uwe Mil nit Geldgeschenken an sich zu locken\nund spätere Versuche des Jungen, sich von ihm zu\nlösen, mit schmerzhaften Mißhandlungen (Drücken der\nHoden) zu beantworten.Vor allem aber hat er mit beiden Jungen wiederholt nicht nur Oralverkehr durchgeführt, sondern auch Analverkehr versucht; wie ernst\ndiese Versuche gemeint waren, zeigt der Umstand, daß\nder Angeklagte dabei einmal den Geschlechtsteil des\nJungen und sein eigenes Gesäß mit Seife einschmierte.\n\n' Oral- und Analverkehr sind regelmäßig besonders schwere\nFälle im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urt.\nvom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 -; BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 366; zu allem auch Dreher StGB 37. Aufl.,\nAnm. 15 zu § 176 m.w.N.).\n\nEs kann offen bleiben, ob schon jeder einzelne der\nvorgenannten Umstände die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte. In ihrer Gesamtheit\njedenfalls wiegen sie so schwer, daß die Prüfung, ob\nhier der Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB anzuwenden\nist, nicht unterbleiben darf.\n\n-5_-\n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nStrafzumessungserwägungen im Fall HE /MEB auch\ndie Einzelstrafe im Fall OD / MOD / DEE bee influßt hat. Aus diesem Grunde mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-07/2-str-430-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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